Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IV ZR 64/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8326

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[X.][X.]/09vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 18. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Anhörungsrüge gibt keinen Anlass, den angegriffenen Be-schluss zu ändern. 1 1. Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht berücksichtigt, wonach rückwirkende Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ungeachtet der Regelung in §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 und 4 [X.] über den Umstellungsstichtag der [X.] der [X.] hinaus bei der [X.] auch nachträglich zu berücksichtigen seien, wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 unter [X.] verwiesen. 2 2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin weiter, der Senat habe [X.] am 11. Februar 2010 über ihre Revision entschieden und dabei die am 15. Februar 2010 beim Senat eingegangene Stellungnahme ihres 3 - 3 -

Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese Stellungnahme noch innerhalb der vom [X.] bis zu diesem Tage verlängerten Frist erfolgt sei. Der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin hatte zunächst mit [X.] vom 14. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2010, dem Tage des [X.] ursprünglich gesetzten Stellungsnahmefrist, um Fristverlänge-rung nachgesucht. Nach deren Bewilligung hat er dem Senat mit Schrift-satz vom 4. Februar 2010 aber mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellung-nahme zum Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 nicht be-absichtigt sei. Darin liegt ein ausdrücklicher Verzicht auf die vom Senat eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme. Terno [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 O 161/07 - O[X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 187/08 -

Meta

IV ZR 64/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IV ZR 64/09 (REWIS RS 2010, 8326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8326

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