Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. IV ZR 92/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5826

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 92/09vom 16. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 16. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Hochbaukosten aus der Regelung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden [X.] sich aus B. 2.01 (1) der Besonderen Bedingungen, Ri-sikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil er-weist sich aber als richtig (§ 561 ZPO), weil die Klage auf der Grundlage der Regelung über die Mitversicherung von Nebenrisiken in B. 1.22 der Besonderen Bedingungen, Ri-sikobeschreibungen und Zusatzbedingungen begründet ist. Mitversichert ist hiernach "die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Wer-kes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die er-- 3 -

forderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesse-rung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden aufgetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst". Zu dieser auch hier einschlägigen Klausel wird auf das Senatsurteil vom 20. November 1990 - [X.] - [X.], 293 unter 2 verwiesen. Folgeschaden ist hier die durch die Rohrbrüche verursachte Durchfeuchtung der Wände. Zur Wiederherstellung fachgerechter Wasserlei-tungen ist es erforderlich, die im [X.]aufgeführten Arbeiten (Wand- und Decken-durchbrüche, Wandschlitze, Verlegung von Fliesen, Maler- und Tapezierarbeiten) durchzuführen, um an die schad-haften Leitungen zu gelangen und Wände sowie Decken anschließend wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 140.000 •
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IV ZR 92/09

16.06.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. IV ZR 92/09 (REWIS RS 2010, 5826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5826

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