Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2010, Az. BLw 14/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 989

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen


Leitsatz

Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 1 und zu 4 haben der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.189 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 ist ein in der Rechtsform der GmbH und [X.] betrieb[X.]es Unternehm[X.], dess[X.] Geg[X.]stand nach dem ursprünglich geschloss[X.][X.] Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Grundstück[X.] sowie der[X.] Vermietung und Verpachtung war.

2

Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligt[X.] zu 7 zwei landwirtschaftlich g[X.]utzte Grundstücke sowie ein[X.] 1/3-Miteig[X.]tumsanteil an einem weiter[X.] landwirtschaftlich g[X.]utzt[X.] Grundstück in [X.] (Thüring[X.]).

3

Die Notarin beantragte mit Schreib[X.] vom selb[X.] Tag bei der Beteiligt[X.] zu 3, die G[X.]ehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteil[X.], welche die Frist für die Entscheidung über d[X.] Antrag auf drei Monate verlängerte. Auf der[X.] Nachfrage zum Unternehm[X.]szweck teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass ihre Gründung der Umstrukturierung des landwirtschaftlich[X.] Famili[X.]betriebs [X.] (Eltern und drei Kinder) di[X.]e und eine Änderung der landwirtschaftlich[X.] Nutzung der erworb[X.][X.] Fläch[X.] in absehbarer Zeit nicht zu erwart[X.] sei.

4

Nachdem im Laufe des Verfahr[X.]s [X.] und M. [X.] als Landwirte ihr Interesse an dem Erwerb der Fläch[X.] angemeldet hatt[X.], erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehm[X.]) die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem [X.]. Hierüber unterrichtete die Beteiligte zu 3 innerhalb der Dreimonatsfrist die Kaufvertragspartei[X.] sowie die Notarin. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Bod[X.] bedeute, da es sich bei der Beteiligt[X.] zu 2 nicht um ein[X.] landwirtschaftlich[X.] Betrieb handele. Dageg[X.] stehe das Erwerbsinteresse eines hauptberuflich[X.] Landwirts, dess[X.] Betrieb die Fläch[X.] zur Aufstockung des Eig[X.]landanteils b[X.]ötige.

5

Auf d[X.] Antrag der Beteiligt[X.] zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die G[X.]ehmigung des Kaufvertrags erteilt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligt[X.] zu 1 (der der G[X.]ehmigungsbehörde übergeordnet[X.] Behörde) hat das [X.] - S[X.]at für Landwirtschaftssach[X.] - zurückgewies[X.]. Mit der zugelass[X.][X.] Rechtsbeschwerde, der sich die Beteiligte zu 4 angeschloss[X.] hat, will die Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreich[X.]. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweis[X.].

II.

6

Nach Auffassung des [X.] (dess[X.] Entscheidung in [X.] 2010, 66 veröff[X.]tlicht ist) lieg[X.] die Voraussetzung[X.] für die Versagung der G[X.]ehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] nicht vor. Zwar sei die Beteiligte zu 2 bei isolierter Betrachtung als Nichtlandwirt anzuseh[X.], da sie zu keinem Zeitpunkt Landwirtschaft betrieb[X.] und auch kein Betriebskonzept vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie sich in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähig[X.] landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.] [X.]twickeln werde. Der Annahme einer ungesund[X.] Verteilung des Grund und Bod[X.]s im Sinne des Versagungsgrunds stehe jedoch der mit der Gründung der Beteiligt[X.] zu 2 verfolgte Zweck, nämlich die Umstrukturierung des [X.] der sämtlich aus Landwirt[X.] besteh[X.]d[X.] Familie [X.], [X.]tgeg[X.]. Die hierfür mitgeteilt[X.] Gründe (Vorbereitung der Übergabe auf die nächste G[X.]eration, haftungsrechtliche Probleme im Zusamm[X.]hang mit dem Betrieb biologischer Landwirtschaft, steuerliche Aspekte) sei[X.] allesamt nachvollziehbar. Sie rechtfertigt[X.] die Annahme, dass die gewählte rechtliche Konstruktion, nach der der Beteiligt[X.] zu 2 die Aufgabe zukomme, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich[X.] Fläch[X.] zu erwerb[X.] oder anzupacht[X.] und sodann d[X.] Famili[X.]mitgliedern bzw. d[X.] von dies[X.] betrieb[X.][X.] Unternehm[X.] zur Verfügung zu stell[X.], letztlich der Exist[X.]zsicherung eines leistungsfähig[X.] landwirtschaftlich[X.] Famili[X.]betriebs sowie dess[X.] Anpassung an die Erfordernisse einer nachhaltig[X.] biologisch[X.] Landwirtschaft di[X.]e.

III.

7

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligt[X.] zu 1 ist zwar nach der auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzuw[X.]d[X.]d[X.] Vorschrift des § 24 Abs. 1 [X.] aF statthaft und nach §§ 25, 26 sowie § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF auch im Übrig[X.] zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

8

Die von der Beteiligt[X.] zu 2 erhob[X.][X.] Einw[X.]dung[X.] geg[X.] die Ausübung des siedlungsrechtlich[X.] Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 nach § 4 RSG sind begründet, weil die G[X.]ehmigung des zwisch[X.] d[X.] Beteiligt[X.] zu 2 und 7 geschloss[X.][X.] Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht versagt werd[X.] kann. Die Beteiligte zu 3 war daher verpflichtet, von der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG abzuseh[X.] und die G[X.]ehmigung zu erteil[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 24. November 2006 - [X.], [X.] 2007, 98, 100). Ein Versagungsgrund nach § 9 [X.] liegt nämlich nicht vor.

9

a) Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beteiligt[X.] zu 3, die beantragte G[X.]ehmigung nicht zu erteil[X.], kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die G[X.]ehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks versagt werd[X.], w[X.]n Tatsach[X.] vorlieg[X.], aus d[X.][X.] sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bod[X.]s bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bod[X.]verteilung dann vor, w[X.]n die Veräußerung Maßnahm[X.] zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Diese Maßnahm[X.] ziel[X.] in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und leb[X.]sfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab (S[X.]at, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - [X.], [X.], 38, 39; vom 9. Mai 1985 - [X.], [X.], 292, 294; vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Bod[X.] in der Land- und Forstwirtschaft der maßgeb[X.]de Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhand[X.]e landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie d[X.] Landwirt[X.] zugute komm[X.] und vorbehalt[X.] bleib[X.], die ihn selbst bewirtschaft[X.] (S[X.]at, Beschluss vom 11. Juli 1961 - [X.], [X.], 229). Dem[X.]tsprech[X.]d liegt eine ungesunde Bod[X.]verteilung in der Regel dann vor, w[X.]n landwirtschaftlich g[X.]utzter Bod[X.] an ein[X.] Nichtlandwirt veräußert werd[X.] soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dring[X.]d b[X.]ötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu d[X.] Bedingung[X.] des Kaufvertrages zu erwerb[X.] (S[X.]at, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.], 81, 83; vom 9. Mai 1985 - [X.], [X.], 292, 294; vom 6. Juli 1990 - [X.], [X.], 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).

b) Nach dies[X.] Grundsätz[X.] läge der Versagungsgrund vor.

aa) Die Beteiligte zu 2 ist nämlich Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein landwirtschaftliches Unternehm[X.] im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG (vgl. dazu S[X.]at, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.], 348, 350 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.], dass währ[X.]d des G[X.]ehmigungsverfahr[X.]s der Unternehm[X.]szweck auf die Nutzung und die Bewirtschaftung der ihr gehör[X.]d[X.] Grundstücke erweitert wurde und sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eig[X.]tümerin landwirtschaftlich g[X.]utzter Grundstücke wird. Um Landwirt zu sein, bedarf es der Ausübung einer unternehmerisch[X.] Tätigkeit, die eine auf Bod[X.]bewirtschaftung beruh[X.]de planmäßige Aufzucht von Pflanz[X.] oder eine damit verbund[X.]e Tierhaltung zum Geg[X.]stand hat (S[X.]at, Beschluss vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 war und ist nach d[X.] nicht angefocht[X.][X.] Feststellung[X.] des [X.] jedoch nicht in diesem Sinne unternehmerisch tätig, was im Übrig[X.] auch d[X.] von ihr[X.] Gesellschaftern mit der Betriebsaufspaltung verfolgt[X.] [X.] und steuerrechtlich[X.] Zweck[X.] widerspräche (dazu unt[X.] c) aa)).

Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Beteiligte zu 2 künftig einmal dem geändert[X.] Unternehm[X.]sgeg[X.]stand gemäß selbst Landwirtschaft betreib[X.] wird. Solche Vorstellung[X.] des Käufers sind in d[X.] Verfahr[X.] über die Erteilung der G[X.]ehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausgeübt[X.] Landwirtschaft gleichzustell[X.], w[X.]n der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zur verwirklich[X.]de Absicht[X.] zur Aufnahme einer leistungsfähig[X.] landwirtschaftlich[X.] Tätigkeit verfügt und bereits [X.]tsprech[X.]de Vorkehrung[X.] getroff[X.] hat (S[X.]at, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.], 348, 351; vom 8. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1472, 1473 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). Dazu ist nichts festgestellt.

[X.]) Der Erwerb landwirtschaftlicher Fläch[X.] durch ein[X.] Nichtlandwirt stellt allerdings nur dann eine ungesunde Bod[X.]verteilung dar, w[X.]n er in Konkurr[X.]z zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes b[X.]ötigt. Diese Voraussetzung für eine Versagung der G[X.]ehmigung ist von dem Gericht auch in d[X.] Fäll[X.] zu prüf[X.], in d[X.][X.] das [X.] grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehm[X.] das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (S[X.]at, Beschlüsse vom 11. November 1976 - [X.], [X.], 330, 333 und vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.], 348, 351).

Für das Rechtsbeschwerdeverfahr[X.] ist von einer solch[X.] Konkurr[X.]zlage auszugeh[X.], weil im G[X.]ehmigungsverfahr[X.] andere Person[X.] ([X.] und M. [X.] ) ihr Erwerbsinteresse bekundet hab[X.] und es an Feststellung[X.] zu einem Mangel in der Qualifikation dieser Erwerbsinteress[X.]t[X.] oder der Aufstockungsbedürftigkeit und -würdigkeit ihrer Betriebe (vgl. dazu S[X.]at, Beschluss vom 8. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1472, 1473) fehlt.

c) Der angefocht[X.]e Beschluss hält einer rechtlich[X.] Prüfung gleichwohl stand, da es solcher Feststellung[X.] hier deshalb nicht bedarf, weil für d[X.] Erwerb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.]s in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesellschaft([X.]) eine Ausnahme von der Regel anzuerk[X.]n[X.] ist, nach der die Veräußerung eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks an ein[X.] Nichtlandwirt bei einem Erwerbsinteresse eines ander[X.] Landwirts eine ungesunde Verteilung des Grund und Bod[X.]s bedeutet.

aa) Der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] geregelte Versagungsgrund sieht für die landwirtschaftlich[X.] Betriebe keine bestimmt[X.] Rechtsform[X.] vor. Er erweist sich insofern als off[X.], da er darauf ausgerichtet ist, die Agrarstruktur zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservier[X.] (vgl. [X.] 26, 215, 223 f.).

Solange die Landwirtschaft vorwieg[X.]d durch selbständig wirtschaft[X.]de, ihr[X.] Beruf ausüb[X.]de Landwirte betrieb[X.] wurde, widersprach der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch andere Person[X.] als d[X.] Betriebsinhaber allerdings dem Ziel einer Verbesserung der Exist[X.]zgrundlage der bäuerlich[X.] Famili[X.]betriebe und damit der Agrarstruktur (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 10. Juli 1975 - [X.], [X.], 331). Aufgrund der verändert[X.] Verhältnisse, vor allem in d[X.] neu[X.] Ländern, ist auch die Aufstockung des Eig[X.]landanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Person[X.] (in der Regel als Kapitalgesellschaft[X.]) betreib[X.]d[X.] Unternehm[X.] als eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerk[X.]n[X.] (S[X.]at, Beschlüsse vom 26. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1169 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246).

Damit sind nach dem Erwerb auch Übertragung[X.] landwirtschaftlicher Grundstücke auf nicht Landwirtschaft betreib[X.]de Unternehm[X.] möglich, die nicht einer Kontrolle nach dem Grundstücksverkehrsgesetz unterlieg[X.]. Diese Unternehm[X.] könn[X.] die Übertragung ihres landwirtschaftlich[X.] Grundbesitzes von der Betriebs- auf die Besitzgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) nämlich auch im Wege einer Spaltung nach §§ 123 ff. [X.] herbeiführ[X.] (vgl. dazu [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., [X.] 345), die als partielle Universalsukzession[X.] nicht zu d[X.] g[X.]ehmigungspflichtig[X.] Veräußerungs- (§ 2 Abs. 1 [X.]) oder d[X.] dies[X.] gleichgestellt[X.] Rechtsgeschäft[X.] (§ 2 Abs. 2 [X.]) gehör[X.] (LG Ellwang[X.], [X.] 1996, 125, 126; Netz, [X.], 5. Aufl., [X.]. 4.2.5.24, Seite 300).

Vor diesem Hintergrund ist auch der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine bereits gegründete Besitzgesellschaft für die die Landwirtschaft betreib[X.]de Betriebsgesellschaft - w[X.]n allerdings auch nur unter bestimmt[X.] Voraussetzung[X.] (dazu sogleich unter [X.]) - dem Erwerb durch das die Landwirtschaft selbst betreib[X.]de Unternehm[X.] gleichzustell[X.]. Auch ein solcher Erwerb di[X.]t dem Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes, die Schaffung und d[X.] Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu fördern (dazu ob[X.] b). Die geg[X.]teilige Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] berücksichtigte dageg[X.] die im Wirtschaftsleb[X.] - auch in der Landwirtschaft (vgl. [X.], [X.] 2005, 670) - zunehm[X.]d verbreitet[X.] Form[X.] unternehmerisch[X.] Handelns nicht hinreich[X.]d und b[X.]achteiligte damit - ohne sachlich[X.] Grund - im Vergleich zur übrig[X.] mittelständisch[X.] Wirtschaft (insbesondere dem Handel und dem Handwerk) die landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.] bei der Wahl der für sie aus steuerlich[X.] und haftungsrechtlich[X.] Gründ[X.] günstig[X.] Rechtsform.

[X.]) Der Erwerb eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreib[X.]de Unternehm[X.] führt jedoch nur dann nicht zu einer ungesund[X.] Verteilung des Eig[X.]tums an landwirtschaftlich g[X.]utztem Grund und Bod[X.], w[X.]n die Nutzung der Fläch[X.] durch ein Landwirtschaft betreib[X.]des Unternehm[X.] innerhalb eines von d[X.]selb[X.] Person[X.] beherrscht[X.] Unternehm[X.]sverbundes sichergestellt ist.

(1) Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 [X.] ist davon auszugeh[X.], dass die G[X.]ehmigungspflicht der Veräußerungs- und der dies[X.] gleichgestellt[X.] Geschäfte nach § 2 Abs. 1, 2 [X.] d[X.] Eig[X.]tumserwerb durch die Betriebe sichern soll, der[X.] Exist[X.]z sich auf die Landwirtschaft gründet (OLG Münch[X.], [X.], 159, 161). Gemess[X.] daran stellt der Erwerb eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks durch ein[X.] Nichtlandwirt selbst dann eine ungesunde Verteilung von Grund und Bod[X.] dar, w[X.]n der Erwerber zu einer langfristig[X.] Verpachtung an ein[X.] Landwirt bereit ist (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - [X.], [X.], 16, 17; [X.], [X.] 1977, 71, 72; [X.], [X.] 1999, 326, 327). Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eig[X.]tumserwerb an d[X.] bewirtschaftet[X.] Fläch[X.] vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdisposition[X.] ([X.], aaO). Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eig[X.]tum solcher Unternehm[X.], die nicht selbst Landwirtschaft betreib[X.], sondern aus der Verpachtung der Fläch[X.] an andere Landwirte Gewinn erwirtschaft[X.], liefe d[X.] Ziel[X.] des Grundstücksverkehrsgesetzes zuwider.

(2) Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks durch ein nicht selbst Landwirtschaft betreib[X.]des Unternehm[X.] nur unter d[X.] [X.]g[X.] Voraussetzung[X.] einer sog[X.]annt[X.] Betriebsaufspaltung einem Erwerb durch ein[X.] Landwirt gleichzustell[X.]. Voraussetzung dafür ist, dass eine sachliche und personelle Verflechtung zwisch[X.] Besitzunternehm[X.] und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehm[X.] sichergestellt ist, und die hinter d[X.] Unternehm[X.] steh[X.]d[X.] Person[X.] auch d[X.] einheitlich[X.] Will[X.] hab[X.], Landwirtschaft zu betreib[X.] (vgl. Pann[X.], [X.] 1996, 1252, 1253 f. - zu d[X.] steuerrechtlich[X.] Voraussetzung[X.] einer Betriebsaufspaltung).

Ist das jedoch zu bejah[X.], di[X.]t auch ein Grundstückserwerb durch die Besitzgesellschaft letztlich der Aufstockung eines landwirtschaftlich[X.] Betriebs. Dess[X.] Rechtsträger erlangt zwar nicht die Eig[X.]tümerstellung. Gleichwohl erfolgt die weitere Nutzung bei einer wert[X.]d[X.], wirtschaftlich[X.] Betrachtung auf eig[X.]em Grund und Bod[X.], da die Interess[X.] innerhalb des [X.], anders als etwa bei der Pacht fremder Grundstücke, gleich gerichtet sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis dann so dar, als ob der Landwirt oder das landwirtschaftliche Unternehm[X.] selbst d[X.] Kaufvertrag abgeschloss[X.] hätte.

cc) Von einer solch[X.] Verbindung der Beteiligt[X.] zu 2 und d[X.] die Landwirtschaft betreib[X.]d[X.] Unternehm[X.] ist das Beschwerdegericht nach Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligt[X.] zu 2 ausgegang[X.]. Durch d[X.] Vertrag sei sichergestellt, dass die Grundstücke der Beteiligt[X.] zu 2 auch weiterhin in der landwirtschaftlich[X.] Nutzung verblieb[X.] und [X.]tweder durch die Beteiligte zu 2 selbst oder durch solche Unternehm[X.] bewirtschaftet würd[X.], die alle von Angehörig[X.] der Familie [X.] beherrscht würd[X.].

(1) Die aus dies[X.] Umständ[X.] vom dem Beschwerdegericht gezog[X.]e Schlussfolgerung, dass die vorwieg[X.]d durch erb-, [X.] und steuerrechtliche Gesichtspunkte motivierte Gründung der Beteiligt[X.] zu 2 letztlich der Exist[X.]zsicherung eines durch miteinander verbund[X.]e Unternehm[X.] geführt[X.] landwirtschaftlich[X.] Famili[X.]betriebes di[X.]t, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstand[X.]. Das steht der Annahme einer durch d[X.] Grundstückserwerb der Beteiligt[X.] zu 2 begründet[X.] ungesund[X.] Verteilung des Grund und Bod[X.]s im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] [X.]tgeg[X.], ohne dass es noch darauf ankommt, dass andere Landwirte erwerbswillig und erwerbsbereit sind, die das Grundstück möglicherweise noch dring[X.]der b[X.]ötig[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 11. Juli 1961 - [X.], [X.], 229, 230).

(2) Dageg[X.] w[X.]det sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(a) Die geg[X.] die tatrichterliche Feststellung, die Fläch[X.] würd[X.] d[X.] Famili[X.]mitgliedern bzw. d[X.] von ihn[X.] betrieb[X.][X.] landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.] zur Verfügung gestellt, erhob[X.]e Verfahr[X.]srüge, es sei weg[X.] der verschachtelt[X.] Unternehm[X.]sstruktur unklar, welches Unternehm[X.] die Fläch[X.] letztlich bewirtschaft[X.] werde, ist in der Sache unerheblich. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit der Struktur des Unternehm[X.]sverbundes deshalb nicht näher zu befass[X.], weil alle mit der Beteiligt[X.] zu 2 als Besitzgesellschaft verbund[X.][X.] Person[X.] und Unternehm[X.], d[X.][X.] die Fläch[X.] künftig überlass[X.] werd[X.] soll[X.], Landwirtschaft betreib[X.]. Hiervon ist unter Zugrundelegung der für d[X.] S[X.]at bind[X.]d[X.] Feststellung[X.] des [X.] (§ 9 [X.] aF i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 559 ZPO) auszugeh[X.]. Danach kommt es nicht darauf an, welchem dieser Unternehm[X.] die Beteiligte zu 2 die erworb[X.]e landwirtschaftliche Fläche überlass[X.] wird.

(b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe überseh[X.], dass die gesellschaftsvertraglich[X.] Regelung[X.] der Beteiligt[X.] zu 2 hinreich[X.]d off[X.] gehalt[X.] sei[X.], um auch andere Möglichkeit[X.] der Grundstücksnutzung, etwa zu Spekulationszweck[X.], zu eröffn[X.]. Das Beschwerdegericht hat d[X.] Gesellschaftsvertrag so ausgelegt, dass sämtliche Fläch[X.] der Beteiligt[X.] zu 2 landwirtschaftlich g[X.]utzt werd[X.] soll[X.]. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, der[X.] Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahr[X.] nur begr[X.]zt zulässig ist (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 1. Juli 1994 - [X.], [X.] 1995, 24, 25), lässt ein[X.] Rechtsfehler nicht erk[X.]n[X.] (§ 27 Abs. 1 [X.] aF). Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworf[X.]e Frage, inwiefern der Erwerb eines landwirtschaftlich g[X.]utzt[X.] Grundstücks zum Zweck der R[X.]diteerzielung, [X.]tweder zur Spekulation oder als Kapitalanlage, die Versagung der G[X.]ehmigung begründ[X.] kann (vgl. dazu [X.] 21, 72, 86 f.), kommt es daher nicht an.

(c) Entgeg[X.] der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag die Erteilung der G[X.]ehmigung schließlich auch kein[X.] Verstoß geg[X.] d[X.] allgemein[X.] Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründ[X.]. Die Privilegierung der Beteiligt[X.] zu 2 geg[X.]über sonstig[X.] Käufern, die landwirtschaftliche Grundstücke zum Zweck der Verpachtung an Dritte erwerb[X.] woll[X.], rechtfertigt sich aus dem mit dem Erwerb verfolgt[X.] Ziel der Sicherung der Exist[X.]zgrundlag[X.] eines landwirtschaftlich[X.] (Famili[X.]-)Betriebs und ist daher sachlich gerechtfertigt.

IV.

Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Zwar kann sich nach dem Wortlaut der - durch das [X.] aufgehob[X.][X.], vorlieg[X.]d aber noch anw[X.]dbar[X.] - Vorschrift des § 28 Abs. 1 [X.] aF ein Beteiligter der Rechtsbeschwerde "eines ander[X.] Beteiligt[X.]" anschließ[X.]. Das Beschwerderecht setzt allerdings voraus, dass mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein dem [X.] geg[X.]läufiges Rechtsschutzziel verfolgt wird ([X.], [X.], § 22 [X.]. VIII b 1 zur [X.] nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde eb[X.]falls geg[X.] die Erteilung der G[X.]ehmigung des [X.] durch die Vorinstanz[X.] w[X.]det.

1. Zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist grundsätzlich nur der Prozess- oder Verfahr[X.]sgegner des [X.]führers berechtigt. Das ist für die der Zivilprozessordnung unterlieg[X.]d[X.] Verfahr[X.] ausdrücklich normiert (vgl. § 524 Abs. 1 Satz 1, § 554 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gleiches galt nach herrsch[X.]der Auffassung im Anw[X.]dungsbereich des Gesetzes über die Angeleg[X.]heit[X.] der freiwillig[X.] Gerichtsbarkeit (vgl. [X.], [X.] 2007, 237, 238; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4), soweit dort ein - gesetzlich nicht geregeltes - Anschlussrechtsmittel überhaupt für zulässig erachtet wurde (vgl. [X.], 314, 316 ff.; 95, 118, 124 ff.; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 19 Rn. 19 mwN), und wird nunmehr - trotz des im Vergleich zu d[X.] ZPO-Vorschrift[X.] weiter gefasst[X.] Wortlauts - auch für die [X.] nach §§ 66, 73 FamFG vertret[X.] (vgl. Bass[X.]ge/[X.]/[X.], FamFG/[X.], 12. Aufl., § 66 FamFG Rn. 1; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 73 Rn. 2; [X.]/Weinreich/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 66 Rn. 7).

2. Nichts anderes kommt für die Anschlussrechtsbeschwerde nach § 28 [X.] aF in Betracht. D[X.]n nach der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift der Regelung über die [X.] in § 556 ZPO aF (jetzt § 554 ZPO) nachgebildet mit dem Ziel, ein[X.] Beteiligt[X.] davon abzuhalt[X.], eine Beschwerde lediglich vorsorglich für d[X.] Fall einzuleg[X.], dass ein anderer Beteiligter Beschwerde einlegt (BT-Drucks. 1/3819, 30, 32). Hierin kommt der eindeutige Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Anschlussrechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahr[X.] in Landwirtschaftssach[X.] nicht in weiterem Umfang als in d[X.] ander[X.] Verfahr[X.]sordnung[X.] zu eröffn[X.] und sie nur in d[X.] Fäll[X.] zuzulass[X.], in d[X.][X.] der [X.] die Abänderung der Beschwerde[X.]tscheidung zu Last[X.] des Rechtsmittelführers erreich[X.] will.

3. Die vorsteh[X.]d[X.] Erwägung[X.] beanspruch[X.] auch für das Einw[X.]dungsverfahr[X.] nach § 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 10 RSG Geltung. Zwar handelt es sich bei diesem Verfahr[X.] auf Grund seines verwaltungsrechtlich[X.] Einschlags nicht um ein so g[X.]anntes echtes Streitverfahr[X.] (vgl. zur Abgr[X.]zung [X.], aaO, § 9 [X.]. [X.]). Gleichwohl ist hier eb[X.]falls die Bestimmung eines [X.]s möglich, da einzelne Beteiligte unterschiedlich gelagerte Interess[X.] verfolg[X.] könn[X.] ([X.]Herminghaus[X.], [X.], § 22 Rn. 65). Das zeigt gerade die vorlieg[X.]de Konstellation, in der sich die Beteiligte zu 2 als Käuferin und die Beteiligte zu 4 als siedlungsrechtliche Vorkaufsberechtigte kontradiktorisch geg[X.]übersteh[X.].

V.

Die Kost[X.][X.]tscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des Geg[X.]standswerts hat ihre Grundlage in d[X.] § 36 Abs. 1, § 37 [X.].

Krüger                                   Lemke                                   Czub

Meta

BLw 14/09

26.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. Dezember 2009, Az: Lw U 640/09, Beschluss

§ 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 2 GrdstVG, § 4 Abs 1 RSiedlG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2010, Az. BLw 14/09 (REWIS RS 2010, 989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 14/09 (Bundesgerichtshof)


BLw 2/14 (Bundesgerichtshof)

Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung …


BLw 2/14 (Bundesgerichtshof)


BLw 4/13 (Bundesgerichtshof)

Grundstücksverkehrsgenehmigung: Beseitigung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung in Ansehung bereits vorhandenen Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken …


BLw 1/23 (Bundesgerichtshof)

Landwirtschaftssache: Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen Nichtlandwirt zum Zwecke der Verpachtung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.