(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. 2Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. 3Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
(3) Die Länder können
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586
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