Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2010, Az. BLw 14/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 990

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[X.][X.] vom 26. November 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; [X.] § 4 Abs. 1 Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht [X.] betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen [X.] und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unterneh-men stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betrei-ben. [X.], Beschluss vom 26. November 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 26. Novem-ber 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und zu 4 haben der Beteiligten zu 2 die au-ßergerichtlichen Kosten des [X.] zu er-statten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.189 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 ist ein in der Rechtsform der GmbH und [X.] Unternehmen, dessen Gegenstand nach dem ursprünglich [X.] Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verpachtung war. 1 - 3 - 2 Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 7 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke [X.] einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren landwirtschaftlich genutz-ten Grundstück in [X.]([X.]). Die Notarin beantragte mit Schreiben vom selben Tag bei der Beteiligten zu 3, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen, [X.] die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf drei Monate verlängerte. Auf deren Nachfrage zum Unternehmenszweck teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass ihre Gründung der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Familienbe-triebs [X.](Eltern und drei Kinder) diene und eine Änderung der landwirtschaft-lichen Nutzung der erworbenen Flächen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. 3 Nachdem im Laufe des Verfahrens [X.]

und M.

[X.] als Landwirte ihr Interesse an dem Erwerb der Flächen angemeldet hatten, erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen) die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem [X.]. Hierüber unterrichtete die Beteiligte zu 3 in-nerhalb der Dreimonatsfrist die Kaufvertragsparteien sowie die Notarin. Zur Be-gründung führte die Behörde aus, dass die Veräußerung eine ungesunde Ver-teilung von Grund und Boden bedeute, da es sich bei der Beteiligten zu 2 nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Dagegen stehe das Erwerbsin-teresse eines hauptberuflichen Landwirts, dessen Betrieb die Flächen zur [X.] benötige. 4 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung des Kaufvertrags er-teilt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der der Genehmigungs-behörde übergeordneten Behörde) hat das [X.] - Senat für [X.] - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, 5 - 4 - der sich die Beteiligte zu 4 angeschlossen hat, will die Beteiligte zu 1 die Zu-rückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreichen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen. I[X.] Nach Auffassung des [X.] (dessen Entscheidung in [X.] 2010, 66 veröffentlicht ist) liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] nicht vor. Zwar sei die Beteiligte zu 2 bei isolierter Betrachtung als Nichtlandwirt anzusehen, da sie zu keinem Zeitpunkt Landwirtschaft betrieben und auch kein Betriebskonzept vor-gelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie sich in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen entwickeln werde. Der An-nahme einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des [X.] stehe jedoch der mit der Gründung der Beteiligten zu 2 verfolg-te Zweck, nämlich die Umstrukturierung des [X.] der sämt-lich aus Landwirten bestehenden Familie S. , entgegen. Die hierfür mitgeteil-ten Gründe (Vorbereitung der Übergabe auf die nächste Generation, [X.]rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb biologischer Landwirt-schaft, steuerliche Aspekte) seien allesamt nachvollziehbar. Sie rechtfertigten die Annahme, dass die gewählte rechtliche Konstruktion, nach der der [X.] zu 2 die Aufgabe zukomme, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit [X.] Flächen zu erwerben oder anzupachten und sodann den Familienmit-gliedern bzw. den von diesen betriebenen Unternehmen zur Verfügung zu [X.], letztlich der Existenzsicherung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Familienbetriebs sowie dessen Anpassung an die Erfordernisse einer nachhal-tigen biologischen Landwirtschaft diene. 6 - 5 - II[X.] 7 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zwar nach der auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzuwenden-den Vorschrift des § 24 Abs. 1 [X.] aF statthaft und nach §§ 25, 26 sowie § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Einwendungen gegen die Aus-übung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 nach § 4 [X.] sind begründet, weil die Genehmigung des zwischen den Beteiligten zu 2 und 7 geschlossenen Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht versagt werden kann. Die Beteiligte zu 3 war daher verpflichtet, von der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] abzusehen und die Genehmigung zu erteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - [X.], [X.] 2007, 98, 100). Ein [X.] nach § 9 [X.] liegt nämlich nicht vor. 8 a) Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beteiligten zu 3, die [X.] Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräu-ßerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsa-chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. 9 Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhal-tung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - [X.], [X.], 38, 39; vom 9. Mai 1985 - [X.], [X.] 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - [X.], 10 - 6 - NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirt-schaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbe-sitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - [X.], [X.], 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die [X.] zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.] 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - [X.], [X.] 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - [X.], [X.] 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor. 11 [X.]) Die Beteiligte zu 2 ist nämlich Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein land-wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.] 116, 348, 350 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass während des Genehmigungsverfahrens der Unternehmens-zweck auf die Nutzung und die Bewirtschaftung der ihr gehörenden [X.] erweitert wurde und sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird. Um Landwirt zu sein, bedarf es der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die eine auf Bodenbewirt-schaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit ver-bundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 war und ist nach den nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] jedoch 12 - 7 - nicht in diesem Sinne unternehmerisch tätig, was im Übrigen auch den von ih-ren Gesellschaftern mit der Betriebsaufspaltung verfolgten [X.] und steu-errechtlichen Zwecken widerspräche (dazu unten c) [X.])). Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Beteiligte zu 2 künftig einmal dem geänderten Unternehmensgegenstand gemäß selbst Landwirtschaft betreiben wird. Solche Vorstellungen des Käufers sind in den Verfahren über die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausgeübten Landwirtschaft gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt über [X.] und in absehbarer Zeit zur verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits [X.] Vorkehrungen getroffen hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.] 116, 348, 351; vom 8. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1472, 1473 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). Dazu ist nichts festgestellt. 13 [X.]) Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt stellt allerdings nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in [X.] zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes benötigt. Diese Voraussetzung für eine [X.] der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen das [X.] grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschlüsse vom 11. No-vember 1976 - [X.], [X.] 67, 330, 333 und vom 13. Dezember 1991 - [X.], [X.] 116, 348, 351). 14 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von einer solchen Konkurrenz-lage auszugehen, weil im Genehmigungsverfahren andere Personen ([X.]

und [X.] ) ihr Erwerbsinteresse bekundet haben und es an [X.] zu einem Mangel in der Qualifikation dieser Erwerbsinteressenten oder 15 - 8 - der Aufstockungsbedürftigkeit und -würdigkeit ihrer Betriebe (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1472, 1473) fehlt. 16 c) Der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Prüfung gleichwohl stand, da es solcher Feststellungen hier deshalb nicht bedarf, weil für den Er-werb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftli-chen Unternehmens in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesell-schaft(en) eine Ausnahme von der Regel anzuerkennen ist, nach der die [X.] eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt bei einem Erwerbsinteresse eines anderen Landwirts eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. [X.]) Der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] geregelte Versagungsgrund sieht für die landwirtschaftlichen Betriebe keine bestimmten Rechtsformen vor. Er erweist sich insofern als offen, da er darauf ausgerichtet ist, die Agrarstruktur zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren (vgl. [X.] 26, 215, 223 f.). 17 Solange die Landwirtschaft vorwiegend durch selbständig [X.], ihren Beruf ausübende Landwirte betrieben wurde, widersprach der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch andere Personen als den Betriebsinha-ber allerdings dem Ziel einer Verbesserung der Existenzgrundlage der bäuerli-chen Familienbetriebe und damit der Agrarstruktur (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 1975 - [X.], [X.], 331). Aufgrund der veränderten [X.], vor allem in den neuen Ländern, ist auch die Aufstockung des Eigen-landanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Personen (in der Regel als Kapitalgesellschaften) betreibenden Unternehmen als eine Maß-nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (Senat, Beschlüsse vom 26. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1169 und vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246). 18 - 9 - 19 Damit sind nach dem Erwerb auch Übertragungen landwirtschaftlicher Grundstücke auf nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen möglich, die nicht einer Kontrolle nach dem Grundstücksverkehrsgesetz unterliegen. Diese Unternehmen können die Übertragung ihres landwirtschaftlichen Grundbesitzes von der Betriebs- auf die Besitzgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) nämlich auch im Wege einer Spaltung nach §§ 123 ff. [X.] herbeiführen (vgl. dazu [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., [X.]), die als partielle Univer-salsukzessionen nicht zu den genehmigungspflichtigen Veräußerungs- (§ 2 Abs. 1 [X.]) oder den diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften (§ 2 Abs. 2 [X.]) gehören ([X.], [X.] 1996, 125, 126; Netz, [X.], 5. Aufl., [X.]. 4.2.5.24, Seite 300). Vor diesem Hintergrund ist auch der Erwerb landwirtschaftlicher Grund-stücke durch eine bereits gegründete Besitzgesellschaft für die die [X.] betreibende Betriebsgesellschaft - wenn allerdings auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich unter [X.]) - dem Erwerb durch das die Landwirtschaft selbst betreibende Unternehmen gleichzustellen. Auch ein solcher Erwerb dient dem Zweck des [X.], die Schaf-fung und den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu fördern (dazu oben b). Die gegenteilige Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] be-rücksichtigte dagegen die im Wirtschaftsleben - auch in der Landwirtschaft (vgl. [X.], [X.] 2005, 670) - zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht hinreichend und benachteiligte damit - ohne sachlichen Grund - im Vergleich zur übrigen mittelständischen Wirtschaft (insbesondere dem Han-del und dem Handwerk) die landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Wahl der für sie aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen günstigen Rechts-form. 20 [X.]) Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen führt jedoch nur dann nicht zu 21 - 10 - einer ungesunden Verteilung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen be-herrschten [X.] sichergestellt ist. (1) Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 [X.] ist davon auszugehen, dass die Genehmigungspflicht der Veräußerungs- und der diesen gleichgestell-ten Geschäfte nach § 2 Abs. 1, 2 [X.] den Eigentumserwerb durch die [X.] sichern soll, deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet ([X.], [X.], 159, 161). Gemessen daran stellt der Erwerb eines land-wirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine [X.] Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer lang-fristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - [X.], [X.], 16, 17; [X.], [X.] 1977, 71, 72; [X.], [X.] 1999, 326, 327). Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen ([X.], [X.]O). Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im [X.] solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des [X.] zuwider. 22 (2) Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein nicht selbst Landwirtschaft betreibendes Unternehmen nur unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einem Erwerb durch einen Landwirt gleichzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Un-ternehmen stehenden Personen auch den einheitlichen Willen haben, [X.] - 11 - schaft zu betreiben (vgl. Pannen, [X.] 1996, 1252, 1253 f. - zu den steuerrechtli-chen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung). 24 Ist das jedoch zu bejahen, dient auch ein Grundstückserwerb durch die Besitzgesellschaft letztlich der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dessen Rechtsträger erlangt zwar nicht die [X.]. Gleichwohl erfolgt die weitere Nutzung bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtung auf eigenem Grund und Boden, da die Interessen innerhalb des [X.], anders als etwa bei der Pacht fremder Grundstücke, gleich ge-richtet sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis dann so dar, als ob der Land-wirt oder das landwirtschaftliche Unternehmen selbst den Kaufvertrag abge-schlossen hätte. [X.]) Von einer solchen Verbindung der Beteiligten zu 2 und den die Landwirtschaft betreibenden Unternehmen ist das Beschwerdegericht nach Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2 ausgegangen. Durch den Vertrag sei sichergestellt, dass die Grundstücke der Beteiligten zu 2 auch weiterhin in der landwirtschaftlichen Nutzung verblieben und entweder durch die Beteiligte zu 2 selbst oder durch solche Unternehmen bewirtschaftet würden, die alle von Angehörigen der Familie [X.] beherrscht würden. 25 (1) Die aus diesen Umständen vom dem Beschwerdegericht gezogene Schlussfolgerung, dass die vorwiegend durch erb-, [X.] und steuerrechtli-che Gesichtspunkte motivierte Gründung der Beteiligten zu 2 letztlich der Exis-tenzsicherung eines durch miteinander verbundene Unternehmen geführten landwirtschaftlichen Familienbetriebes dient, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das steht der Annahme einer durch den Grundstückserwerb der Beteiligten zu 2 begründeten ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] entgegen, ohne dass es noch dar-auf ankommt, dass andere Landwirte erwerbswillig und erwerbsbereit sind, die 26 - 12 - das Grundstück möglicherweise noch dringender benötigen (vgl. Senat, [X.] vom 11. Juli 1961 - [X.], [X.], 229, 230). 27 (2) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. (a) Die gegen die tatrichterliche Feststellung, die Flächen würden den Familienmitgliedern bzw. den von ihnen betriebenen landwirtschaftlichen Unter-nehmen zur Verfügung gestellt, erhobene Verfahrensrüge, es sei wegen der verschachtelten Unternehmensstruktur unklar, welches Unternehmen die [X.]n letztlich bewirtschaften werde, ist in der Sache unerheblich. Das Be-schwerdegericht brauchte sich mit der Struktur des [X.] deshalb nicht näher zu befassen, weil alle mit der Beteiligten zu 2 als Besitzge-sellschaft verbundenen Personen und Unternehmen, denen die Flächen künftig überlassen werden sollen, Landwirtschaft betreiben. Hiervon ist unter Zugrun-delegung der für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 9 [X.] aF i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 559 ZPO) auszugehen. Danach kommt es nicht darauf an, welchem dieser Unternehmen die Beteiligte zu 2 die erworbene landwirtschaftliche Fläche überlassen wird. 28 (b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Beteiligten zu 2 hinreichend offen gehalten seien, um auch andere Möglichkeiten der Grund-stücksnutzung, etwa zu Spekulationszwecken, zu eröffnen. Das [X.] hat den Gesellschaftsvertrag so ausgelegt, dass sämtliche Flächen der Beteiligten zu 2 landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, deren Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1994 - [X.], [X.] 1995, 24, 25), lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 [X.] aF). Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, inwiefern der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Zweck der 29 - 13 - [X.], entweder zur Spekulation oder als Kapitalanlage, die [X.] der Genehmigung begründen kann (vgl. dazu [X.] 21, 72, 86 f.), kommt es daher nicht an. (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag die Erteilung der Genehmigung schließlich auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen. Die Privilegierung der [X.] zu 2 gegenüber sonstigen Käufern, die landwirtschaftliche Grundstücke zum Zweck der Verpachtung an Dritte erwerben wollen, rechtfertigt sich aus dem mit dem Erwerb verfolgten Ziel der Sicherung der Existenzgrundlagen ei-nes landwirtschaftlichen (Familien-)Betriebs und ist daher sachlich gerechtfer-tigt. 30 IV. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig. 31 Zwar kann sich nach dem Wortlaut der - durch das [X.] aufgehobe-nen, vorliegend aber noch anwendbaren - Vorschrift des § 28 Abs. 1 [X.] aF ein Beteiligter der Rechtsbeschwerde "eines anderen Beteiligten" anschließen. Das Beschwerderecht setzt allerdings voraus, dass mit der Anschlussrechtsbe-schwerde ein dem [X.] gegenläufiges Rechtsschutzziel verfolgt wird ([X.], [X.], § 22 [X.]. VIII b 1 zur [X.] nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da sich die [X.] zu 4 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ebenfalls gegen die Erteilung der Genehmigung des [X.] durch die [X.]. 32 1. Zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist grundsätzlich nur der Prozess- oder Verfahrensgegner des [X.]führers berechtigt. Das ist für die der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahren ausdrücklich nor-33 - 14 - miert (vgl. § 524 Abs. 1 Satz 1, § 554 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gleiches galt nach herrschender Auffassung im Anwen-dungsbereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit (vgl. [X.], [X.] 2007, 237, 238; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4), soweit dort ein - gesetzlich nicht geregeltes - Anschluss-rechtsmittel überhaupt für zulässig erachtet wurde (vgl. [X.] 71, 314, 316 ff.; 95, 118, 124 ff.; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 19 Rn. 19 mwN), und wird nunmehr - trotz des im Vergleich zu den [X.] weiter gefassten Wortlauts - auch für die [X.] nach §§ 66, 73 FamFG vertreten (vgl. [X.]/[X.]/[X.], FamFG/[X.], 12. Aufl., § 66 FamFG Rn. 1; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 73 Rn. 2; [X.]/Wein- reich/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 66 Rn. 7). 2. Nichts anderes kommt für die Anschlussrechtsbeschwerde nach § 28 [X.] aF in Betracht. Denn nach der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift der Regelung über die [X.] in § 556 ZPO aF (jetzt § 554 ZPO) nachgebildet mit dem Ziel, einen Beteiligten davon abzuhalten, eine Beschwer-de lediglich vorsorglich für den Fall einzulegen, dass ein anderer Beteiligter Be-schwerde einlegt (BT-Drucks. 1/3819, 30, 32). Hierin kommt der eindeutige Wil-le des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Anschlussrechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in [X.]n nicht in weite-rem Umfang als in den anderen Verfahrensordnungen zu eröffnen und sie nur in den Fällen zuzulassen, in denen der [X.] die Abänderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des [X.] erreichen will. 34 3. Die vorstehenden Erwägungen beanspruchen auch für das [X.] nach § 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 10 [X.] Geltung. Zwar handelt es sich bei diesem Verfahren auf Grund seines verwaltungsrechtlichen [X.] nicht um ein so genanntes echtes Streitverfahren (vgl. zur Abgrenzung 35 - 15 - [X.], [X.]O, § 9 [X.]. [X.]). Gleichwohl ist hier ebenfalls die Bestimmung eines [X.]s möglich, da einzelne Beteiligte unterschiedlich gelagerte Interessen verfolgen können ([X.]Herminghausen, [X.], § 22 Rn. 65). Das zeigt gerade die vorliegende Konstellation, in der sich die [X.] zu 2 als Käuferin und die Beteiligte zu 4 als siedlungsrechtliche Vorkaufsbe-rechtigte kontradiktorisch gegenüberstehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in den § 36 Abs. 1, § 37 [X.]. 36 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2009 - [X.]/08 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

BLw 14/09

26.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2010, Az. BLw 14/09 (REWIS RS 2010, 990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 990

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