Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 2/14

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/14
vom

28. November 2014

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 1
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§
13 Abs.
7 i.V.m. §
15 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, ist bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzu-stellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.

[X.], Beschluss vom 28. November 2014 -
BLw 2/14 -
[X.]

[X.]

-
2
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Der [X.], [X.], hat am 28.
November
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], den Rich-ter Dr.
[X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird der Beschluss des [X.] des [X.] vom 24.
Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2011 verkaufte die Beteiligte zu
6 ein in [X.]([X.]) gelegenes landwirtschaftliches Grundstück mit 2, einen Landwirt mit einem Betrieb in [X.]. Über den Antrag auf [X.] nach dem Grundstücksverkehrsgesetz entschied die Beteiligte zu
3 (Genehmigungsbehörde) am 5. Mai 2011 durch Mitteilung über die Ausübung des [X.] Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 5 ([X.]
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ternehmen); zur Begründung führte sie an, dass eine ordnungsgemäße Bewirt-schaftung des [X.] durch den Beteiligten zu 2 angesichts einer Entfernung von 130 km zu dessen Hofstelle nicht gesichert und dass ein Land-wirtschaftsbetrieb willens und in der Lage sei, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs zu erwerben.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung, in dem er vorgetragen hat, das Grundstück in eine aus ihm und zwei anderen Ge-sellschaftern bestehende [X.] (GbR) mit Sitz in unmittelbarer Nähe des [X.] einzubringen, hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) unter Aufhebung des Bescheids der Beteiligten zu 3 die Genehmigung erteilt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der übergeord-neten Behörde) hat das [X.] ([X.]) zurückge-wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Beteiligten
zu 1 und 5, unter Aufhebung der Entscheidungen der Instanzgerichte den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG hätten nicht vorgelegen, weil die [X.] Genehmigung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hätte versagt wer-den dürfen. Auf die Entfernung des [X.] von der Hofstelle komme es angesichts des Vortrags des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren nicht an, die Grundstücke in die GbR einzubringen und von dieser bewirtschaften zu lassen. Dieses Vorbringen nach Ausübung des Vorkaufsrechts sei zu berück-sichtigen, weil der Beteiligten zu 3 die tatsächlichen Verhältnisse bekannt ge-wesen seien und sie daher vor ihrer Entscheidung bei dem Beteiligten zu 2 hät-2
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te nachfragen müssen, ob mit der von ihm erklärtermaßen beabsichtigten Selbstbewirtschaftung die Bewirtschaftung durch die GbR gemeint sei. Der Er-werb eines landwirtschaftlichen Grundstücks dürfe nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] versagt werden, wenn der Erwerber Landwirt sei und das Grundstück in der Absicht erwerbe, es in eine GbR einzubringen, deren Mitgesellschafter er sei. [X.] sei es, wenn die Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen er-folge, da eine eigenhändige Flächenbearbeitung nicht
erforderlich sei.

III.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die -
unbeschränkt zugelasse-ne

Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 9 [X.] i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hätte im [X.] Verfahren über die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des [X.] Vorkaufsrechtsrechts durch die Beteiligte zu 5 (§ 10 RSG) nicht erteilt werden dürfen. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht den Versagungsgrund nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
1. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesun-de Bodenverteilung vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftli-cher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 -
V [X.], RdL 4
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1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 -
BLw 8/84, [X.]Z 94, 292, 294; vom 28.
April 2006 -
BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land-
und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirt-schaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vor-behalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 -
V
BLw 20/60, [X.], 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Bo-den an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das [X.] zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb be-reit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 -
V [X.], [X.]Z 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 -
BLw 8/84, [X.]Z 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990
-
BLw 8/88, [X.]Z 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 -
BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 -
st. Rspr.).
2. Die beantragte Genehmigung zu dem Kauf des landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 ist nach diesem Maßstab auch dann nicht zu erteilen, wenn beabsichtigt ist, das gekaufte Grundstück in eine aus ihm und zwei anderen Personen bestehende GbR einzubringen, die ihren Sitz vor Ort hat und die Flächen durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt.
a) Ob die Genehmigung nach der hiervon abweichenden Erklärung des Beteiligten zu 2 im behördlichen Verfahren, nach der er beabsichtigte, das [X.] selbst landwirtschaftlich zu nutzen, wegen der zu großen Ent-fernung (von 130 km) zu seiner Hofstelle zu versagen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil die Vorinstanzen zu Recht den erst im gerichtlichen Verfahren eingeführten Vortrag zur Einbringung des Grundstücks in eine GbR berücksichtigt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben.
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aa) Allerdings bestimmt sich in den gerichtlichen Verfahren über die [X.] gegen das Vorkaufsrecht (§ 10 RSG) die Frage, ob das Siedlungs-unternehmen das Vorkaufsrecht
rechtmäßig nach § 4 RSG ausgeübt und damit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB erworben hat, nach den Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeit-punkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006
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BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006
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BLw 11/06, [X.] 2007, 98, 100). Hier geht es jedoch nicht um eine Ver-änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der [X.], sondern um einen Fehler der Behörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.
bb) Das neue Vorbringen des Beteiligten zu 2 zu der von ihm be-absichtigten Verwendung ist angesichts des von den Vorinstanzen festgestell-ten Verstoßes der Behörde gegen ihre Verpflichtung nach §
25 Abs. 1 Satz
1 Thür[X.] zu Recht berücksichtigt worden. Die Vorschrift legt der Behörde eine von Amts wegen zu beachtende Beratungspflicht auf; dies verpflichtet die Behörde, Berichtigungen von Erklärungen zu Tatsachen anzuregen, wenn Mängel in der
Antragsbegründung für sie ohne weiteres erkennbar sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 25 Rn. 6 ff.; Luch in [X.]/
[X.], Schallbruch, [X.], § 25 Rn. 23 f.; Hk-VerwR/[X.], 2.
Aufl., § 25 [X.]; § 25 Rn. 14; [X.]/[X.], aaO, §
25 Rn. 10 ff., [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 25 Rn. 12). Ausgehend von der Feststellung des [X.], wonach der Beteiligten zu 3 bekannt war, dass der Beteiligte zu 2 seine landwirtschaftlichen Grundstücke in ihrem Bezirk nicht von seiner entfernten Hofstelle aus bewirtschaftet, sondern in eine GbR mit Sitz vor Ort eingebracht hat, hätte sie nachfragen und ggf. eine dahinge-9
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hende Berichtigung anregen müssen. Erst bei Ausbleiben eines solchen [X.] hätte sie über den Antrag durch Mitteilung über die Ausübung des gesetz-lichen Vorkaufsrechts nach § 21 [X.] zum Nachteil des Beteiligten zu
2 entscheiden dürfen. Die Entscheidung der Beteiligten zu
3 beruhte danach auf einem Verfahrensfehler, so dass die Vorinstanzen zu Recht geprüft haben, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu
2 im gerichtlichen Verfahren nicht bestünde.
b) Das ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss stellt sich deswegen als rechtsfehlerhaft dar.
aa) In den Genehmigungsverfahren nach dem [X.] ist allerdings der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine [X.] betreibende Kapital-
oder Personengesellschaft demjenigen durch einen [X.] gleichzustellen (vgl. [X.], [X.], 268, 269; Netz, [X.], 317, 319). Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Un-ternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002
-
BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 -
BLw 32/05, [X.], 1245 [eG]). Die Landwirtschaft betreibende GbR steht anderen Gesellschaften gleich, da sie im Rechtsverkehr rechtsfähig ist ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 344) und selbst Ei-gentümerin von Grundstücken sein kann ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember
2008 -
V [X.], [X.]Z 179, 102 Rn. 11).
bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaft-lichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss 11
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vom 28. April 2006 -
BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425; Beschluss vom 26.
November 2010 -
BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11). Die Rechtsbe-schwerde meint unter Berufung auf Netz ([X.], 317, 318), dass eine sol-che Gesellschaft
kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.
2 [X.] mehr sei. Der von ihr zitierte Autor bejaht diese Frage jedoch unter Zustimmung zu einer anderen Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
LwU 183/11, juris Rn. 9) für den [X.] (Netz, [X.], 6. Aufl., S.
485). Diese Frage, deretwegen das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
cc) Käufer ist nämlich nicht die GbR, sondern einer ihrer Gesellschafter. Dessen Erwerb ist einem Erwerb durch die Gesellschaft nicht ohne Weiteres gleichzustellen.
(1) Nach dem von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Ge-sellschaftsvertrag der [X.] haben die Gesellschafter die landwirt-schaftlichen Grundstücke in die [X.] als steuerrechtliches Sonderbetriebsvermögen eingebracht. Bei einer Einbringung gemäß § 13 Abs.
7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG werden die Grundstücke zwar steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zugerechnet (vgl. [X.]/[X.], EStG, 33. Aufl., § 13 Rn. 105), sie bleiben jedoch Eigentum Werte nach in das [X.]. [X.], Urteil vom 25. März 1965 -
II ZR 203/62, [X.], 744, 745; [X.] vom 15. Juni 2009 -
II ZR 242/08, NJW-RR 2009, 1697 Rn. 4).
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein mit dieser Zielsetzung er-folgender Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Gesellschafter nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wie ein Erwerb durch die das landwirtschaftli-14
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che Unternehmen betreibende Gesellschaft behandelt werden muss, ist umstrit-ten und von dem Senat noch nicht entschieden.
(a) Das Beschwerdegericht stellt den mit der Absicht zur Einbringung er-folgenden Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den [X.] dem Erwerb durch die Landwirtschaft betreibende Gesellschaft gleich, ohne dies mit Anforderungen an die Tätigkeit des Gesellschaftes in dem Unter-nehmen zu verbinden. Die [X.]e [X.] ([X.] 2007, 156, 162) und [X.] ([X.], 77, 79 = [X.] 2013, 255, 257) gehen demgegenüber davon aus, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter unabhängig von den damit verbundenen Absichten zur Über-lassung an die Gesellschaft zu beurteilen sei, da diese sich ändern könnten. Der erwerbende Gesellschafter müsse selbst Landwirt sein, was voraussetze, dass er seinen Arbeitsplatz in dem Unternehmen habe und ausgebildeter Landwirt sei. Das [X.] München ([X.], 268, 269) stellt den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter dann einem Erwerb durch die Gesellschaft gleich, wenn die einzubringenden [X.]e durch die Gesellschaft landwirtschaftlich genutzt werden und der [X.] in deren Unternehmen als Landwirt tätig ist.
(b) Richtig ist die letztgenannte Auffassung, die allerdings der [X.] bedarf. Für die Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftli-chen Grundstücks, das in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll, gelten dieselben Grundsätze, die der Senat für den Erwerb solcher [X.]e durch eine Besitzgesellschaft zwecks Überlassung an die [X.] (sog. Betriebsaufspaltung) aufgestellt hat ([X.] vom 26.
November 2010 -
BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 ff.).
Auszugehen ist von dem Zweck des § 9 Abs.
1 Nr.
1 [X.], wonach der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten 17
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zugutekommen und vorbehalten bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften, und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet. Vor diesem Hintergrund wäre ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen [X.], der dieses
nicht selbst bewirtschaftet, zu versagen (vgl. Senat, [X.] vom 26. November 2010 -
BLw 14/09, aaO Rn. 10 und 22).
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die [X.] in § 9 [X.] vor allem darauf ausgerichtet sind, die Agrarstruktur zu [X.] und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren. Bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens entscheiden sich immer mehr Landwirte für eine Personengesellschaft (Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2011 S.
36, [X.]. 336), weil die Einbringung von [X.] als Son-derbetriebsvermögen eine steuerrechtlich günstige Gestaltung darstellt. Eine Auslegung von § 9 [X.], welche den zunehmend verbreiteten Formen un-ternehmerischen Handelns nicht Rechnung trüge und
welche landwirtschaft-liche Unternehmen bei der Wahl der für sie günstigsten Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft benachteiligte, wider-spräche dem Zweck des Gesetzes, die Schaffung und den Erhalt leistungsfähi-ger Betriebe zu fördern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010
-
BLw 14/09, aaO Rn. 17 und 20).
Die Auslegung des § 9 [X.] muss beiden Gesichtspunkten gleicher-maßen Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines land-wirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen in die Personengesellschaft einzubringen, bei wer-tender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustel-len, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptbe-20
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ruflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeit-punkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.

(aa) Eine Tätigkeit des Gesellschafters in dem Unternehmen ist als Vor-aussetzung für die Genehmigung unverzichtbar, um einer mit dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht zu vereinbarenden Akkumulation landwirt-schaftlichen Grundbesitzes in der Hand die Grundstücke nicht selbst bewirt-schaftender natürlicher oder juristischer Personen entgegenzuwirken (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2010 -
BLw 14/09, aaO Rn. 27). Der [X.] muss in der Gesellschaft eine Mitunternehmerinitiative entfalten [X.] und das [X.] tragen (vgl. zu diesen Merkmalen: [X.], NJW 1985, 83, 95), wobei die Mitunternehmerinitiative -
wie bei einem das Un-ternehmen betreibenden [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
eine Ein-flussnahme auf die die
Bewirtschaftung betreffenden Entscheidungen zum In-halt haben muss und sich nicht auf die Stimm-, Kontroll-
und Widerspruchsrech-te -
wie zum Beispiel bei einem Kommanditisten -
beschränken darf. Ist [X.] der Fall, ist der Gesellschafter nur dann gemäß §
1 Abs.
2 Satz 3 [X.] dem das Unternehmen betreibenden Landwirt gleichzustellen, wenn er in dem Un-ternehmen auch hauptberuflich tätig ist.
(bb) Zudem muss die Überlassung an das Unternehmen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausübung des Vorkaufsrechts) rechtlich sichergestellt sein (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 -
BLw 7/13, [X.] 2014, 281 Rn. 18; OLG [X.], [X.] 2013, 322, 327), wozu es re-gelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Ge-sellschaftsvertrag bedarf (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 706 Rn. 7; [X.]/[X.], BGB [2003], § 706 Rn. 11).
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(c) Gemessen daran ist der Erwerb durch den Beteiligten zu 2 nicht dem Erwerb durch die Gesellschaft gleichzustellen, da der Gesellschaftsvertrag der H.

GbR sich nur auf die bereits eingebrachten Grundstücke bezieht und eine feste Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern (50:25:25) be-stimmt, jedoch keine Verpflichtung begründet, auch von ihnen neu erworbene Grundstücke in die Gesellschaft einzubringen. Der Inhalt des von dem [X.] zu 2 auf richterliche Verfügung zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrags ist -
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung -
der Entscheidung des Senats auf Grund der Feststellung seines Inhalts durch die Bezugnahme im Beschluss des Landwirtschaftsgerichts (dort auf Seite 4) in allen Teilen [X.] zu legen. Die von dem Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen zur ge-planten Einbringung in die GbR stellen vor diesem Hintergrund für die Ent-scheidung über seine Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtli-chen Vorkaufsrechts unerhebliche, weil rechtlich nicht verbindliche Absichtsbe-kundungen dar.

IV.
Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Sätze 1, 2 FamFG). Das Beschwerdegericht hat -
von seinem Standpunkt aus zu Recht -
nicht geprüft, ob dem Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 das Erwerbsinteresse von Landwirten entgegensteht, die die umstrittene Fläche zur Aufstockung ihres Betriebs dringend benötigen und zum Erwerb bereit und in der Lage sind. Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 -
V [X.], [X.]Z 67, 330, 333, Be-24
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schluss vom 13. Dezember 1991 -
BLw 8/91, [X.]Z 116, 348, 351). Dabei wird zu prüfen sein, ob die
von der Beteiligten zu 5 zu benennenden Interessenten

das Grundstück selbst bewirtschaftende landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind.
[X.]
[X.]
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2013 -
Lw 10/11 -

[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
Lw [X.] -

Meta

BLw 2/14

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 2/14 (REWIS RS 2014, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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