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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 174/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des [X.] geklärt ([X.], [X.], 560; Urt. v. 4. Februar 2009 - 2 [X.], Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des [X.] 2 - 3 - des [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verlet-zung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen ([X.], [X.]R § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat, ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und ent-spricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das [X.] hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor [X.] der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt [X.], war für die Entscheidung des [X.]s irrelevant. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -
Meta
02.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 174/08 (REWIS RS 2009, 2731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2731
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