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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 47/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.416,44 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter kei-nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ([X.], 288, 299 f; 171, 326, 332 Rn. 17). 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 O 11712/07 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07 -
Meta
18.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZR 47/08 (REWIS RS 2008, 110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 110
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