Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 619

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

9. Dezember
2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 (Ae und Bf); StVG § 7
a)
Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre [X.] nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestim-mungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die [X.] vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwen-dung eingeschränkt wird.
b)
Soweit Vorschriften der [X.] nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.
c)
Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die
Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
[X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember
2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]in [X.], [X.] Stöhr
und Offenloch und die
Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin
einer Autobahnrastanlage
infolge einer [X.] Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen.
Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der [X.] ([X.]) 5
mit dem nicht vollständig abgesenkten
und infolgedessen bis in eine Höhe von 4,83
m ragenden
Ausle-gearm eines von ihm transportierten Baggers gegen
eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschä-digt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der
[X.]
5 wurde deshalb
für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den ge-sperrten Bereich großräumig zu umfahren.
1
2
-

3

-

Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich
entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs
selbst,
befindet sich an der [X.] 5 eine Autobahnrastanla-ge. Sie wurde
vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen. Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr wäh-rend der Sperrung erhebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 37.98sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren wei-ter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem recht-lichen Gesichtspunkt zu.
Zwar habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer ge-mäß §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.], §
1 [X.] neben Halter und Führer des unfallverursachenden Fahrzeugs
für die versicherten Ansprüche einzustehen,
es fehle im Streitfall aber bereits an einem Anspruch der Klägerin gegen Halter und Führer
des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher.
Eine [X.] Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin, eine ent-schädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung oder ein deliktsrechtlich rele-vanter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lägen
3
4
5
-

4

-

nicht vor, weshalb sowohl Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen Ge-fährdungshaftung als auch aus §
823 Abs.
1 BGB ausschieden.
Ansprüche aus §
823 Abs.
2 BGB kämen mangels Verstoßes gegen ein den Schutz der Kläge-rin bezweckendes Gesetz nicht in Betracht. Insbesondere stellten die Regelun-gen des §
29 Abs.
3 Satz 1 [X.], des
§
22 Abs.
2 Satz 1
[X.] und des §
18 Abs.
1 Satz 2 [X.] keine
Schutzgesetze
zugunsten der Klägerin dar.

II.
Das
Berufungsurteil
hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Das Be-rufungsgericht
geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin keine [X.] gegen den Fahrer oder Halter des bei der Beklagten versicher-ten Sattelzuges zustehen.
1. Zutreffend
geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin im Hinblick auf die Rastanlage keine Ansprüche aus §§
7, 18 StVG hat. Es fehlt an einer "Beschädigung"
der
-
was im Rahmen der §§
7, 18 StVG ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1980 -
VI
ZR 215/78, [X.], 161, 162; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
7
StVG
Rn.
26)
-
in ihrem
berechtigten
unmittelbaren Besitz stehen-den Anlage
oder deren
Einrichtungen.
Eine Sache ist dann "beschädigt"
im Sinne des §
7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder
wenn
ihre Brauchbarkeit
zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die [X.] vorliegt
(Senatsurteil
vom 6. November 2007 -
VI
ZR 220/06, [X.], 230 Rn.
8). Dass die
nach dem -
für das Revisionsverfahren zu unterstellenden
-
Vortrag
der Klägerin von ihr
6
7
8
-

5

-

betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der [X.] 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsub-stanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt.
Denn die
Funktionsfähigkeit der Anlage
und ihrer
Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten
auch während der Sperrung
der Autobahn
in jeder Hinsicht
bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen
werden können.
Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn
die Brauch-barkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht da-von ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die ent-sprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem
umfasst der
von §
7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses
nicht die Garantie, mit einer
Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.
2. Zutreffend
ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläge-rin stehe kein Anspruch aus §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit der Verlet-zung eines Schutzgesetzes zu.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher [X.] voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm
handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. Senatsurteile
vom 14.
Juni 2005
-
VI
ZR 185/04, [X.], 1449,
1450;
vom 2. Februar 1988 -
VI
ZR 133/87, [X.]Z 103, 197, 199; vom 3.
Februar 1987 -
VI
ZR 32/86, [X.]Z 100, 13, 14 f.;
vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
15 Rn.
2; [X.] in Gre-9
10
-

6

-

ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
11 Rn.
4;
jeweils mwN). Im konkreten Schaden
muss sich dabei die
Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der
eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen
(z.B. [X.] vom 14. Juni 2006 -
VI
ZR 185/04, aaO; [X.], aaO Rn. 3; [X.], aaO Rn.
5; [X.]/[X.], 74.
Aufl., §
823 Rn.
59; [X.]/Wagner, 6.
Aufl., §
823 Rn.
418).
Weiter
muss der konkret Geschädigte
auch
zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die
verletzte
Norm bezweckt. Der Geschädigte
muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein
(Senatsurteil vom 25. September 1990 -
VI
ZR 19/90, [X.], 1366, 1367; [X.],
aaO; [X.],
aaO; [X.]/[X.], aaO).
b)
Hieran scheitert im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus §
823 Abs.
2 BGB. Die Versicherten der Beklagten haben kein Gesetz ver-letzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist.
aa) Dabei
ist zunächst
zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsord-nung
([X.])
nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am [X.] geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleis-tet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Ab-wehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer
erwachsen
(Senats-urteile
vom 14. Juni 2005 -
VI
ZR 185/04, [X.], 1449, 1450; vom 18.
November 2003
-
VI
ZR 385/02, [X.], 255, 256; jeweils mwN).
Ein-zelne Vorschriften der [X.] können allerdings zugleich
dem Schutz von [X.] dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unver-sehrtheit und des Eigentums (Senatsurteile vom 28. März 2006 -
VI
ZR 50/05, 11
12
-

7

-

VersR 2006, 944
Rn.
18; vom 14. Juni 2005 -
VI
ZR 185/04, aaO; vom 18. No-vember 2003
-
VI
ZR 385/02, aaO).
bb)
Als von den Versicherten der Beklagten verletzte Gesetze kommen vorliegend die Vorschriften des §
18 Abs.
1 Satz 2 [X.], des §
22 Abs.
2 Satz
1 [X.], des §
23 Abs.
1 Satz 2 [X.], des §
29 Abs.
3 Satz 1 [X.]
sowie des §
1 Abs.
2 [X.]
in Betracht.
Welchen dieser Regelungen -
was
der erken-nende Senat für §
1 Abs.
2 [X.] bereits anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, [X.], 599 Rn.
8, 13;
vom
11. Juli 1972 -
VI
ZR 79 und
80/71, [X.], 1072, 1073) und darüber hinaus jedenfalls für § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] der herrschenden Meinung entsprechen dürfte
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, 42.
Aufl., §
22
[X.]
Rn.
11, 33; vgl. ferner [X.], [X.], 215)
-
grundsätzlich Schutznormcharakter zu-kommt, kann im Streitfall freilich dahinstehen. Die Klägerin wirft den Versicher-ten der Beklagten nämlich nicht etwa vor,
sie durch die unzulässig dimensio-nierte Ladung unmittelbar in
einem
ihrer
Rechtsgüter
verletzt zu haben. Inhalt des
Vorwurfs
der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hät-ten
durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße
vorübergehend unmöglich gemacht
und der Klägerin
dadurch, also mittelbar,
Gewinneinbußen zugefügt.
Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf §
823 Abs.
2 BGB aber nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der [X.] nach ihrem Sinn und Zweck
den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen
sie allein dem öffentlichen Interesse
und nicht auch den
Vermögensinteressen
derjenigen, die von einer Verkehrsstörung
und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer
Straße besonders betrof-fen sind.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer 13
14
-

8

-

[X.] im Sinne von
§
15
und
§
1 Abs.
4 Nr.
5 des [X.] ([X.])
handelt. Denn weder dieser
Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der
behaupteten Einnahmeausfälle
ändern
etwas daran,
dass es vorliegend allein um die
von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten
individuellen (Vermögens-)Interessen
geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungs-freien Betrieb einer
Straße hat.
3.
Weiter lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus
§
823 Abs.
1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftungs-relevanten Eingriff in ein von §
823 Abs.
1 BGB geschütztes Rechtsgut der Klä-gerin. Beim von
der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn handelt es sich mithin um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögens-schaden.
a)
Dies gilt zunächst insoweit, als der berechtigte Besitz der Klägerin an der Rastanlage als verletztes Rechtsgut in Rede steht.
aa)
Allerdings ist auch der berechtigte Besitz an einer Sache von §
823 Abs.
1 BGB geschützt (z.B. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 -
VI
ZR 34/04, [X.], 515, 517; vom 4. November 1997 -
VI
ZR 348/96, [X.]Z 137, 89, 98; [X.]/[X.], 74.
Aufl., §
823 Rn.
13). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidri-gen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom 4. November 1997 -
VI
ZR 348/96,
aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. Juni 1977 -
VI
ZR 58/76, [X.], 965, 966). Damit ist -
anders als die Revision annimmt
-
freilich
nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer
Sache
in Bezug auf 15
16
17
-

9

-

Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer.
Denn mit
der Entscheidung
vom 4.
November 1997 ([X.]/96,
aaO)
hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverlet-zung
beim
Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
einer Sache gelten-den Grundsätze auf den Besitz übertragen;
eine Ausdehnung des [X.] über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 -
VI
ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme [X.] durch die Beeinträchtigung
des bestimmungsgemä-ßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.
bb) Insoweit
entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 BGB
nicht zwingend einen Eingriff in die [X.] voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der be-treffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom 11. Januar 2005 -
VI
ZR 34/04, [X.], 515, 516; vom 18. November 2003 -
VI
ZR 385/02, [X.], 255, 257; vom
31. März 1998 -
VI
ZR 109/97, [X.]Z 138, 230, 235; vom 4. November 1997 -
VI
ZR 348/96, [X.]Z 137, 89, 97; vom 7. Dezember 1993
-
VI
ZR 74/93, [X.], 319, 320; vom 21. November 1989 -
VI
ZR 350/88, [X.], 204, 205; vom 25. Oktober 1988 -
VI
ZR 344/87, [X.]Z 105, 346, 350; vom 21.
Juni 1977 -
VI
ZR 58/76, [X.], 965, 966; [X.], Urteile vom
15. November 1982 -
II
ZR 206/81, [X.]Z 86, 152, 155 ["technische Brauchbar-keit"]; vom 7. Juni 1979 -
II
ZR 132/77, [X.], 905, 906; vom [X.] 1970 -
II
ZR 133/68, [X.]Z 55, 153, 159
f.;
ferner [X.], Urteil vom 31. [X.] -
III
ZR 85/73, [X.]Z 63, 203, 206
f.).
Voraussetzung ist
freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese
Einwirkung tatsächlicher oder -
wie im Falle eines [X.]
-

10

-

bots
-
rechtlicher Natur sein kann (vgl. zum "Einsperren"
von Fahrzeugen: [X.], Urteil vom 21. Dezember 1970 -
II
ZR 133/68, aaO; ferner Senatsurteil vom 11.
Januar 2005 -
VI
ZR 34/04, aaO;
zur Blockade von
Baumaschinen:
Senats-urteil vom 4. November 1997 -
VI
ZR 348/96, aaO;
zur Verbindung
der Sache mit anderen Bauteilen oder
schädlichen
Stoffen:
Senatsurteile vom 31. März 1998 -
VI
ZR 109/97,
aaO und vom 7. Dezember 1993 -
VI
ZR 74/93,
aaO;
zur gefahrenbedingten
Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks:
[X.] vom 21. Juni 1977 -
VI
ZR 58/76,
aaO; zum Nutzungsverbot:
Senatsurteile
vom 25. Oktober 1988 -
VI
ZR 344/87, aaO; vom 21. Juni 1977 -
VI
ZR 58/76, aaO).
Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen
gestützte Eigentumsverletzung
abge-lehnt (vgl. [X.], Urteile
vom 15. November 1982 -
II
ZR 206/81,
aaO; vom 31.
Oktober 1974 -
III
ZR 85/73,
aaO; vom 21. Dezember 1970 -
II
ZR 133/68,
aaO, 160 [hinsichtlich der Schuten]). Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend [X.] wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des [X.] nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die [X.] der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde
([X.], Urteil vom 15. November 1982 -
II
ZR 206/81,
aaO, 154 f.).
An diesen Grundsätzen ist
festzuhalten.
cc) Im Streitfall kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Rast-anlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst -
anders als in dem dem Urteil vom 15. November 1982 ([X.], [X.]Z 86, 152, 155) zugrun-de
liegenden
Fall
-
sogar
unbeeinträchtigt ließ,
wirkte
nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf
den Wegfall des [X.]
-

11

-

kehrs
für die
Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirt-schaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als be-rechtigte Besitzerin der Rastanlage (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1982
-
II
ZR 206/81, aaO).
Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer [X.] im Sinne von §
15
und
§
1 Abs.
4 Nr.
5 [X.] han-delt, spielt auch insoweit keine Rolle.
b)
Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Ge-werbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. Senatsurteile vom 11.
Januar 2005
-
VI
ZR 34/04, [X.], 515, 517; vom 18. November 2003 -
VI
ZR 385/02, [X.], 255, 257; vom 21. Juni 1977 -
VI
ZR 58/76, [X.], 965, 967; vom 9. Dezember 1958 -
VI
ZR 199/57, [X.]Z 29, 65, 70 f.,
74). Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Bezie-hung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der [X.] und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen.
4. Schließlich kann die Klägerin auch
aus der Beschädigung der -
nicht in ihrem Eigentum stehenden
-
Brücke keine Ansprüche für sich herleiten. Inso-weit handelt es sich bei dem von ihr verlangten entgangenen Gewinn nämlich

20
21
-

12

-

um einen mittelbaren Schaden, der im deliktischen Schadensrecht von vornhe-rein bis auf wenige Ausnahmen (z.B. §
844 BGB) nicht ersatzfähig ist.
Galke
[X.]
Stöhr

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
2 O 231/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2014 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 155/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14 (REWIS RS 2014, 619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 619

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