Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 385/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 696

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:18. November 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaBGB § 823 B Bf.; [X.] §§ 12, 45Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines [X.] oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.[X.], Urteil vom 18. November 2003 - [X.] - [X.] AG Merseburg- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Oktober 2002 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren [X.] für eine Bauunternehmerin zum Zweck [X.] auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe [X.] die Sperrung der [X.] notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte dieKlägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 [X.] mit [X.] "ab 6.12.1999 7.00 Uhr [X.]" [X.] 3 -Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw [X.] und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Hal-terin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses [X.] abgeschleppt.Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend,weil sie den [X.] wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habedurchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus§ 823 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögens-interessen dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 [X.] schütze nichtdie Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregeln-den Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltungdes Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetznicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmerserfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs [X.] zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen Verwaltungsaktund nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verwal-tungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der Klägerinschützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 45Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 [X.] schützten ausschließlich die Sicherheit und- 4 -Ordnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen [X.] nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im [X.]n-raum oder um sonstige [X.]nbauarbeiten gehandelt habe.Ergänzend hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe desamtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein An-spruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines betriebsbe-zogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem blockierten Fahr-zeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des Baugrundstücks sei dieKlägerin nicht gewesen.I[X.] Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei schon deshalbaufzuheben, weil es wegen der nicht erfolgten Wiedergabe der [X.] nicht erkennen lasse, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgthabe (§§ 545 Abs. 1, 546, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Zwar ist auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung [X.], welche vorliegend anzuwenden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO),eine Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil nicht entbehrlich.Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wieder-gegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. [X.], Urteile vom- 5 -26. Februar 2003 [X.], 1743 und vom 6. Juni 2003 [X.], 1290, 1291).Hiernach ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Kläger sein erstin-stanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Dieses wird in den [X.] genannt, auf die das Berufungsgerichtverweist. Somit ist das Berufungsbegehren der Klägerin hinreichend deutlich zuerkennen.2. [X.] bleibt gleichfalls ohne Erfolg.a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision inerster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinnedieser Vorschrift verletzt. Weder dient die [X.]nverkehrsordnung im Ganzendem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 [X.] um Schutzvorschriften zugunsten [X.] der Klägerin.aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigenRechtsprechung des [X.] eine Rechtsnorm, die nach Zweckund Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne [X.] gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes geradeeinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das [X.] stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in ersterLinie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. [X.]Z 116, 7, 13;- 6 -[X.]Z 122, 1, 3 f. je m.w.[X.]). Andererseits soll der Anwendungsbereich [X.] nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß [X.] durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht wer-den kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dann aller-dings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auchzu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im [X.] erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen [X.] bedarf (vgl. [X.]Z 62, 265, 266 f.; [X.]Z 122, 1, 3 ff.; [X.], [X.] 27. September 1996 - [X.] - [X.], 367, 368).bb) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]nverkehrsordnung nicht [X.] ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des [X.]nver-kehrsrechts, durch welches die Teilnahme am [X.]nverkehr geregelt undinsbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll.Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischenGefahren, die vom [X.]nverkehr ausgehen und die dem [X.]nverkehr vonaußen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. [X.]Z 60, 54, 60;[X.]St 37, 366, 369; [X.], Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 [X.], 1280, 1281 m.w.[X.]; [X.] 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. [X.].[X.]; [X.] 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der [X.] nichts, daß einzelne Vorschriften der [X.]nverkehrsordnung zugleichdem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, derkörperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. [X.]surteile vom25. Januar 1983 [X.]/80 [X.], 438, 439 und vom25. September 1990 - [X.] - VersR 1990, 1366, 1367 m.w.[X.]).In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende [X.] bereits dar-auf hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem Ver-kehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet,- 7 -in Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB [X.] mit der verletzten [X.] zusteht. Derlei Beeinträchti-gungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher [X.]n als schick-salhaft ersatzlos hingenommen werden ([X.]surteil vom 21. Juni 1977 [X.] VersR 1977, 965, 967).cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1Nr. 6 a, 45 [X.] ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei [X.] im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmersund eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers [X.] wie hier der Klä-gerin - geschützt ist (bejahend [X.], [X.], 548 m.w.[X.]; [X.], NJW 1983, 288; [X.], [X.], 92 und [X.], 2;AG [X.], [X.], 605 f.; Hentschel, [X.]nverkehrsrecht, 37. Aufl.,Rdn. 29 zu § 12 [X.] m.w.[X.]; verneinend [X.], NJW 1983, 288 f.; [X.], NJW 1985, 3028 f.; [X.], NJW-RR 1990, 730 f.; Grüne-berg, NJW 1992, 945, 947 f.; [X.], NJW 1995, 624, 626 f.; [X.], [X.], 15. Aufl. 2002, [X.]. 4, Rdn. 14; vgl. auch [X.] I, NJW-RR 1987, 804 f.; [X.], [X.] 2001, 85 f.).Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zuverneinen. Zwar hat der [X.] entschieden, daß das absolute Halteverbot des§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a [X.] nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des fließendenVerkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die Fahrbahn über-querenden Fußgänger schützen kann (vgl. [X.]surteil vom 25. Januar 1983- [X.] [X.], aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem Fußgänger einebessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und ihn dadurchvor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung aber [X.] Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um den [X.] eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch nach- 8 -§ 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verlet-zung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die [X.] worden ist (vgl. [X.]Z 19, 114, 125 f.; [X.]Z 27, 137, 143; [X.]Z 39, 366,367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Vermögens-schaden nicht erfüllt.(1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1Nr. 6 a [X.] noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. [X.]. 420/70,S. 46 und 60 f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober1970, [X.] ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des [X.] Schutzzweck dieser Norm entnehmen.(2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1[X.] sowie § 45 Abs. 6 [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis.§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet ausdrücklich an, daß die [X.]nver-kehrsbehörden die Benutzung bestimmter [X.]n oder [X.]nstrecken ausGründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von[X.] hier nicht vorliegenden - Arbeiten im [X.]nraum. Dazu stehen ihnen [X.] (einschließlich der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschil-der) und Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 [X.]). Die Ent-scheidung, welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den [X.]nver-kehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteil-nehmer, die die [X.] nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. [X.] ist sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zusorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten,daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrs-gefahren zu verhüten ([X.], Urteil vom 24. März 1988 - [X.] - [X.] -1988, 697 m.w.[X.]). Diesem Normzweck entspricht auch die systematischeStellung des § 45 [X.] im III. Abschnitt der [X.]nverkehrsordnung unter [X.], Bußgeld- und Schlußvorschriften.Soweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen erlittenerVermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem [X.] des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der [X.] gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 [X.] [X.] nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehreine Befugnis zum Aufstellen von [X.] um sicherzustellen,daß der [X.]nverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr beeinträchtigtwird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn blockieren oderder Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als unbedingt erforderlichbehindert wird. Deshalb handelt es sich bei den Vorteilen für den [X.] nur um einen Reflex der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnah-men.Aus § 45 Abs. 6 [X.] ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschriftregelt lediglich die Zuständigkeit der [X.]nverkehrsbehörde im [X.] mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus ihremWortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs. 4Nr. 3 [X.] derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45 Abs. 6[X.] mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, dieseAnordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So heißt [X.] den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 [X.] als Grund für den [X.] Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der Behörde und demBauunternehmer [X.] hier Anordnung, dort deren Ausführung - klar zu scheiden,weil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen liege (vgl. [X.].420/70, [X.] f.).- 10 -Aus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sichdemnach kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der [X.] des Bauunternehmers oder der von ihm [X.] wie die Klägerin [X.]beauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im [X.] getroffenen Maßnahmen zugunsten der [X.] beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes [X.] des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus.Die vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der [X.] ins Feld geführten Entscheidung des [X.] zu § 4Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. [X.]. 327/1964 I S. 305), die in [X.] 37, 112 veröffentlicht worden ist. [X.] jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung [X.] jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrtbei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der [X.]nverkehrsordnunggeregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen[X.]nverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits inder Ausfahrt öffentlichen [X.] erreicht oder bei der Einfahrt nochnicht die öffentliche [X.]nfläche verlassen hatte. Für diesen Fall hat [X.] entschieden, daß der Einzelne einen Anspruch [X.] eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts zum Schutz seiner eigenenstraßenverkehrsrechtlichen Belange und der verkehrlichen Nutzbarkeit seinesGrundstücks haben kann. Es ging also nicht um die Frage, ob die Vorschriftauch den Vermögensinteressen des Betroffenen diente.dd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen [X.] erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zuschützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein solcherSchutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt [X.] 11 -b) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der [X.] § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums aneiner Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der [X.], sondernauch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Ein-wirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede [X.] verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird(vgl. [X.]Z 55, 153, 159). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahr-zeug nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert unddadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl.[X.]Z 86, 152, 154 f.).c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruchkommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den [X.] Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von [X.] weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der [X.] sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifendesolche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das be-sondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nichtder Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einenSchadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die [X.] unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte, [X.] also eine vorübergehende Behinderung des Gemeingebrauchs an ei-ner [X.]. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz deseingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer [X.] gesetzt werden.Deshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffszu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere Rechtsträger einerentsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den [X.] prägenden wertenden [X.] entschädi-- 12 -gungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden Behinde-rung der [X.]nbenutzung der Fall (vgl. [X.]surteil vom 21. Juni 1977 [X.] VIZR 58/76 [X.] aaO; vgl. auch [X.]Z 55, 153, 160 f.; [X.]Z 86, 152, 156 ff.; [X.].[X.]).d) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen [X.] zu prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrigeSchädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.[X.] Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].[X.][X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 385/02

18.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 385/02 (REWIS RS 2003, 696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 696

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