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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren wegen Untreue: Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des [X.]s lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des [X.] in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.
Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist ([X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2009 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, [X.], 651 mwN).
[X.] hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, [X.], 171).
Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Appl Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Gießen, 28. April 2014, Az: 2 KLs 701 Js 19815/09
§ 46 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2015, Az. 2 StR 128/15 (REWIS RS 2015, 4703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4703
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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