Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. 2 StR 416/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12388

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140318U2STR416.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 416/16
vom
14. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.
4.

wegen Untreue

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.
Januar 2018 in der Sitzung am 14. März 2018, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

St[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten

[X.]

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

O.

,

-
3
-
Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten J.

,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten P.

,

Amtsinspektorin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-

1.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2015 wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der St[X.]ts-kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]eils wegen Untreue in zwei Fäl-len verurteilt, wobei es gegen den Angeklagten J.

eine Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen die Angeklagten

[X.]

und P.

[X.]eils eine solche von zwei Jahren und gegen den Angeklagten

O.

eine solche von einem Jahr und elf Monaten verhängt hat. Die
Vollstreckung der drei letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur [X.] ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussprüche beschränkten Revision beanstandet die St[X.]tsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1
-
5
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Die geschädigte Sal. [X.] jr. & Cie KG aA ist eine Privatbank mit Sitz in [X.] (im Folgenden: das [X.]), deren persönlich haftende Gesell-schafter die vier Angeklagten waren. Diese nahmen folglich eine Mischform aus Vorstand und Komplementär ein und hafteten deshalb gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesell-schaft. Eigentümerin sämtlicher Kommanditaktien des [X.]es war eine
S.

luxemburgischen Rechts, deren Anteile wiederum eine Gesamthand lu-xemburgischen Rechts hielt.
Anteilsinhaber

und damit über dieses gestufte Verhältnis mittelbare Ei-gentümer des [X.]es

waren neben den Angeklagten etwa 50, zum Teil mit den Angeklagten

[X.]

und

O.

verwandte, natürliche
Personen, deren Interessen
satzungsgemäß der durch sie zu besetzende [X.] wahrnahm.
Ab dem [X.] kam es zu wirtschaftlichen Verflechtungen des [X.] und der Angeklagten mit der Zeugin S.

, die in einem unver-
tretbaren Engagement des [X.]es bei der A.

AG (vormals:
[X.]

AG), welche Versand-
und Kaufhäuser betrieb, mündeten (Fall
1
der Urteilsgründe). Das [X.] reichte in den Jahren 2001 bis 2005

teilweise über Strohmanngesellschaften, die das Risiko in den Büchern des [X.]es verschleierten

Darlehen in Höhe von insgesamt 720
Mio.

die A.

AG, mit ihr verbundene Unternehmen und ihre Großaktionärin
aus. Dass die Darlehen zum Teil durch Bürgschaften der Angeklagten

[X.]

und

O.

gesichert waren, legte das [X.] gegenüber
der Bankenaufsicht nicht offen. Die A.

AG geriet trotz dieses Kapitalzu-
2
3
4
5
-
6
-
flusses zunehmend in eine wirtschaftliche Schieflage. Sie war gezwungen, ihr gehörende [X.] zu verkaufen und zurück zu mieten, eine Versandhandelssparte ohne Gewinn zu veräußern und ihre Anteile an einem ihr gehörenden rentablen Reiseanbieter an Konsortialbanken

zu denen nicht das geschädigte [X.] gehörte

zu verpfänden. Im September 2008 lehnte eine der Konsortialbanken angesichts dieser wirtschaftlichen Lage eine weitere Darlehensgewährung kurzfristig und für alle Beteiligten überraschend ab. In der Folge entschlossen sich die Angeklagten am Wochenende des 27./28.
September 2008 aus Sorge vor einer Insolvenz der A.

AG bei
[X.] am Montagmorgen zu einer mit dem Aktionärsausschuss nicht abgestimmten, ungesicherten Darlehensgewährung in Höhe von insgesamt 50
Mio.

engagierte sich das [X.] in dieser zugespitzten Situation mit 59,8
Mio.

an der A.

AG, wodurch ihr im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffe-
ne Aktien im Wert von 19,1
Mio.

Kenntnis der wirtschaftlichen Situation und ohne Vorlage eines Sanierungs-plans oder eines Fortführungskonzepts. Rückzahlungen auf die [X.] oder Zinszahlungen erhielt das [X.] nicht. Die A.

AG stellte im
Juni 2009 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen. Auch wenn die Angeklag-ten auf sein Ausbleiben hofften, nahmen sie den eingetretenen Verlust
in Höhe von 60,7
Mio.

Daneben schädigten die Angeklagten das [X.] durch ein Grund-stücksgeschäft um mehr als 23
Mio.

-dem Kaufpreis zurückblieb
(Fall
2 der Urteilsgründe).
6
-
7
-
Das in [X.] beheimatete [X.] unterhielt im Jahr 2006 für das [X.] mehrere angemietete Standorte in [X.], was die Angeklagten als unbefriedigend empfanden, zumal sie mit weiterem Wachstum rechneten.
Mitarbeiter des [X.]es fanden ein anspruchsgerechtes Grund-stück, dessen Gebäude für die Zwecke des [X.]es teilweise abzureißen und neu zu errichten waren. Dieses Grundstück wurde jedoch nicht vom [X.] selbst, sondern von der zu diesem Zweck

sge-sellschaft

B.

-
worben und umgebaut. Gesellschafter dieser GbR, die die Immobilie im fertigen Zustand an das [X.] vermieten sollte, waren zu 50
% [X.]

U.

,
die Schwiegermutter des Angeklagten

[X.]

, dieser selbst, sein Schwa-
ger G.

U.

und der Angeklagte

O.

mit [X.]eils 8,3
%
sowie der vormals Mitangeklagte E.

und seine Ehefrau mit insgesamt
25,1
%. Die Einlagen finanzierten die Gesellschafter zu 75
% durch Darlehen des [X.]es.
Nachdem sich im ersten Halbjahr 2008 die wirtschaftliche Situation ein-getrübt und insbesondere das Investmentbanking negative Ergebnisse erzielt hatte, beschlossen die Angeklagten

[X.]

und J.

, auf den Han-
delsraum
und den Umzug wesentlicher Abteilungen des [X.] zu verzichten. Ab diesem Zeitpunkt handelte es sich bei der geplanten Immobilie nicht mehr um ein Objekt, das allein auf die eigenen Bedürfnisse ausgerichtet war und vollständig für das [X.] benötigt wurde. In dieser Situation kamen die vier Angeklagten Anfang Dezember 2008 mit den [X.] überein, dass das [X.] zu 94,9
% in die Gesellschafterstellung der GbR-Gesellschafter eintreten sollte. Dies geschah, obwohl die Fachabteilungen des [X.]es in Ermangelung einer Liegenschaftswertermittlung und wegen des fehlenden Nachweises einer Drittverwendbarkeit hiervon abrieten. Die 94,9
%-ige Rückführung der [X.] der GbR-Gesellschafter und die anteilige 7
8
-
8
-
Begleichung offener Forderungen aus dem [X.], dem Bau-
und einem Steuerberatervertrag führte zu einem Abfluss von 117,9
Mio.

der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls 94,3

e-dingt vorsätzlich handelnden Angeklagten wollten diesen Schaden vermeiden. Ihnen war aber bewusst, dass ihre Entscheidung auf einer evident unzu-reichenden Informationsgrundlage gegen den Rat der Fachabteilungen erfolgte und ein Schadenseintritt daher möglich war.
Das [X.] hat [X.]eils einen besonders schweren Fall der Untreue wegen des Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes ange-nommen. Es hat in Fall
1 der Urteilsgründe Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und zwei Monaten verhängt. In Fall
2 der Urteilsgründe hat es auf Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Monat und einem Jahr und sechs Monaten erkannt. [X.] hat das [X.]
[X.] hat es die große Schadenshöhe gesehen und vor allem ihretwe-gen nicht die Regelbeispielswirkung entfallen lassen. Keine Erwähnung haben im Rahmen der Strafzumessung die [X.] der Ange-klagten gegenüber st[X.]tlichen Aufsichtsbehörden gefunden.
Neben Angriffen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen wendet die St[X.]tsanwaltschaft im Wesentlichen ein, das [X.] habe mit Blick auf die hohen Schäden keine schuldangemessenen Strafen verhängt. Sie meint, die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Millionenbereich sei auf Fälle der Untreue zu übertragen.

9
10
-
9
-
II.
Die wirksam (vgl. den die Revisionen der Angeklagten betreffenden Be-schluss des Senats vom 7.
März 2018

2 StR 416/16) auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Strafrahmenwahl, Strafzumessung und [X.] weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne ge-hende [X.] durch das [X.] ist ausgeschlossen. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, nament-lich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Straf-zwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

3 [X.], [X.], 270). Nur in diesem Rahmen

337 Abs.
1 StPO) vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349; Senat, Urteil vom 17.
September 1980

2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320; [X.], Urteil vom 22.
März 1995

3 [X.], [X.]R StGB §
54 Serienstraftaten
1; Urteil vom 25.
Oktober 2000

3 [X.], juris Rn.
2). In Zweifelsfällen hat das [X.] die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. schon Senat, Urteil vom 17.
September 1980

2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320; Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349).
2. Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des [X.]s keinen durchgreifenden Bedenken. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
11
12
13
-
10
-
a) Die Strafzumessungserwägungen sind nicht in sich fehlerhaft.
[X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei
zu Gunsten der Angeklagten [X.], dass diese die Taten innerhalb [X.] im [X.] began-gen hätten, das von nachlässiger Kontrolle geprägt gewesen sei.
Organisationsmängel in einem Unternehmen oder einer Gesellschaft können strafmildernd wirken, wenn dadurch ein Täter in die Lage versetzt wird, sein Vorhaben ohne die an sich vorgesehene und gebotene Kontrolle umzuset-zen. Fehlt es insoweit an der verkehrsüblichen Aufsicht, ist dies ein für den [X.] sprechender Umstand (vgl. [X.], 12.
Aufl., §
46 Rn.
231, 233; s. auch [X.], Beschluss vom 8.
März 1988

1
StR 100/88, [X.], 253).
Nach den Feststellungen machten die insoweit zuständigen Bank-
gremien, insbesondere der nach der Satzung zur Kontrolle der Tätigkeit der Angeklagten berufene Aktionärsausschuss, über einen langen Zeitraum von ihren Kontroll-, Informations-
und Prüfmöglichkeiten weitgehend keinen Ge-brauch. Gegen eine sich daraus ergebende strafmildernde Berücksichtigung der nachlässigen Wahrnehmung der bankinternen Aufsicht durch die Repräsen-tanten der Eigentümer der Bank spricht entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht die Erwägung, es habe den Angeklagten als für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlichen Geschäftsleitern [X.]. §
25a Abs.
1 Satz
2 [X.] oblegen, für eine wirksame Kontrolle zu sorgen. Das [X.] hat sich vielmehr mit diesem Gesichtspunkt auseinanderge-setzt und insoweit ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass die Angeklagten für die aufgezeigten Kontrolldefizite nicht verantwortlich gewesen seien, da nicht sie als persönlich haftende Gesellschafter, sondern die Gesamtheit der Aktionäre über die Besetzung der maßgebenden Gremien entschieden hätten. Auch habe die Art und Weise, wie die Kontrollgremien die ihnen nach der Sat-14
15
16
17
-
11
-
zung obliegenden Aufgaben erfüllten, allein in deren eigener Verantwortung gelegen. Diese Wertung ist auf der Grundlage der hierzu rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen aus revisions-richterlicher Sicht nicht zu beanstanden.
[X.]) Die Strafzumessungserwägungen des [X.]s erweisen sich auch nicht als lückenhaft. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-menhang rügt, dass in Fall
1 der Urteilsgründe das Verschleierungsverhalten der Angeklagten gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden sei, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechts-fehler auf.
Nach §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO müssen die schriftlichen Urteilsgründe lediglich die für die Strafe bestimmenden Gründe enthalten. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder gesetzlich vor-geschrieben noch in der Praxis möglich. Deshalb kann daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn über-haupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 12.
Mai 2005

5 [X.]; vom 2.
August 2012

3 [X.], [X.], 336, 337). Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden, was als wesentlicher Strafzumes-sungsgrund anzusehen ist (vgl. [X.], Urteile vom 2.
August 2012

3
[X.], [X.], 336, 337 mwN; vom 31.
Juli 2014

4
StR 216/14, [X.], 320 [Ls]).

Gemessen daran ist ein Rechtsfehler des [X.]s nicht zu erken-nen. Dies gilt sowohl für die festgestellten Handlungen der Angeklagten vor
der Untreuetat als auch für diejenigen, die danach
begangen wurden.

18
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20
-
12
-
Zwar können eine sorgfältige Planung und vor der eigentlichen Tat un-ternommene Verschleierungshandlungen grundsätzlich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden ([X.], Urteil vom 14.
Februar 1996

3
StR 445/95, [X.]St 42, 43, 46); denn sie können gemäß §
46 Abs.
2 Satz
2 StGB Ausdruck des bei der Tat aufgewendeten Willens sein. Jedoch sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür nicht festgestellt, dass etwa im Jahre 2005 und damit eine längere Zeit vor der im
Jahre 2008 begangenen Un-treuetat abgegebene unrichtige Auskünfte gegenüber den Aufsichtsbehörden zu bestimmten Kreditengagements zielgerichtet oder zumindest mit Blick auf die späteren, hier abgeurteilten Untreuehandlungen
abgegeben wurden. Damit ist ein relevanter Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat im Sinne eines bei dieser aufgewendeten Willens jedenfalls nicht in dem Maße gegeben, dass Nachteil der Angeklagten als Nichtbeachtung eines bestimmenden Strafzumes-sungsgesichtspunktes und damit als revisionsrechtlich bedeutsamer Rechtsfeh-ler anzusehen ist.
Auch das Verhalten des [X.] nach der Tat ist grundsätzlich ein [X.], der nach § 46 Abs.
2 Satz
2 StGB bei der Strafzumessung Berücksichti-gung finden kann. Insoweit können Verschleierungshandlungen, sofern in ihnen nicht nur der Versuch zum Ausdruck kommt, sich der Strafverfolgung zu entzie-hen, sondern sich darin eine rechtsfeindliche Gesinnung des [X.] dokumen-tiert oder neues Unrecht geschaffen wird, geeignet sein, eine Strafschärfung zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
August 1993

5 [X.], [X.], 297; Senat, Urteil vom 27.
Januar 2011

2 StR 493/10, [X.], 512). Im hier zugrunde liegenden Fall ist
dabei allerdings zu berücksichtigen, dass Schutzrichtung des st[X.]tlichen Auskunftsrechts aus § 44 Abs.
1 Satz
1 [X.], das durch die Angeklagten mit ihren verzögernden und verschleiernden Antwor-ten auf ergangene Anfragen verletzt wurde, nicht das [X.] der 21
22
-
13
-
Bank ist. Vielmehr sollen Auskunft und dadurch ermöglichte Aufsicht das Ent-stehen von Schäden im Kreditwesen und von Verlusten der Institutsgläubiger verhindern, mithin vorwiegend gefahrenabwehrend zugunsten der [X.] wirken (vgl. [X.] in [X.], [X.], [X.], 5.
Aufl., Einf. Rn.
166 mwN). Der gesetzlich geregelte Mechanismus schützt somit lediglich als Reflex auch das Vermögen der geschädigten Bank selbst. Vor diesem Hintergrund stellt auch seine nach der Tat durch die unzu-reichenden Auskünfte bewirkte Umgehung jedenfalls keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, den das [X.] bei seiner Strafzumessung ausdrücklich hätte berücksichtigen müssen.
b) Weiter lösen sich die Strafen, auf die das [X.] erkannt hat, nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
[X.]) Gemäß §
46 Abs.
1 Satz
1 StGB ist die Schuld des [X.] Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die [X.] sind alle Umstände heranzuziehen, die den Un-rechts-
und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichnen. §
46 Abs.
2 StGB benennt beispielhaft und nicht abschließend einige Bereiche derjenigen Um-stände, die für die Strafzumessung aussagekräftig sind. [X.] und Gewicht dieser Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs-
und Wer-tungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 1.
Juni 2016

2 [X.], [X.], 216, 217).
Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die [X.] alle [X.] Gesichtspunkte im Rahmen der notwendigen, von Gesetzes wegen vor-geschriebenen Gesamtabwägung gesehen und gewichtet hat. Sie hat die Zu-messung der Strafen umfassend begründet und dabei die unterschiedliche je-23
24
25
-
14
-
weilige Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten an den Taten, die gegen sie sprechenden Umstände und die Strafmilderungsgründe in die Bewertung ein-gestellt. Dabei hat sie ausdrücklich strafschärfend auch die festgestellten hohen Schadenssummen in den Blick genommen, diesen allerdings den getroffenen Feststellungen entsprechend eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe ge-genübergestellt. So hat sie etwa die von den Angeklagten

[X.]

und

O.

abgelegten Geständnisse ebenso gesehen wie den Umstand, dass
der Angeklagte P.

in seinem letzten Wort sein Bedauern zum Ausdruck
gebracht hat. Auch die bisherige Unbestraftheit und besondere Haftempfind-lichkeit der Angeklagten
hat sie ohne Rechtsfehler zu deren Gunsten einge-stellt, ebenso die geordneten [X.] Verhältnisse, in denen sie leben. [X.] hat das [X.] zu ihren Gunsten gewertet, dass die Taten weit zu-rückliegen und dass das lang dauernde Verfahren mit einer
intensiven, über das Normalmaß hinausgehenden medialen Begleitung einherging. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer den Eintritt privater Verluste bei den Angeklagten berücksichtigt, die aus der besonderen Konstruktion des [X.]es als Pri-vatbank resultieren und die sie in ihrer Stellung als persönlich haftende Gesell-schafter [X.]. § 278 Abs.
2 [X.] treffen. Nach alldem lässt sich mit Blick auf die Vielzahl der angeführten gewichtigen Milderungsgründe unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] nicht feststellen, dass die verhängten Freiheitsstrafen ein derart grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenbaren, dass sie als nicht mehr vertretbar niedrig ange-sehen werden müssen.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze, die der [X.] in Fällen der Steuerhinterziehung bezüglich der Bedeutung des Hinterziehungsbetrages entwickelt hat, auf Fälle der Untreue nicht in glei-cher Weise anzuwenden.
26
-
15
-
Nach dieser in der Grundsatzentscheidung vom 2.
Dezember 2008 (1
StR 416/08, [X.]St 53, 71, 84 ff.) begründeten und sodann fortentwickelten Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011

1 [X.], [X.], 643, 644; Beschluss vom 12.
Juli 2011

1 [X.], [X.], 396; Be-schluss vom 15.
Dezember 2011

1 [X.], [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1 Großes Ausmaß
4; Urteil vom 7.
Februar 2012

1 StR 525/11, [X.]St 57, 123, 130) ist der in §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetz-geberischen Wertung bei besonders hohen
[X.] dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen [X.] noch schuldangemessen sein kann. Bei [X.] in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2008

1 StR 416/08, [X.]St 53, 71, 86; Urteil vom 7.
Februar 2012

1 StR 525/11, [X.]St 57, 123, 130
f.).
Diese Maßstäbe können bereits deshalb nicht auf Fälle der Untreue übertragen werden, weil zwischen den [X.]eils strafbaren Sachverhalten maß-gebliche Unterschiede bestehen. So sind Fälle der Steuerhinterziehung

ausgehend von einer in der Abgabenordnung oder speziellen Steuergesetzen geregelten Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen und einer sich [X.] anschließenden Entrichtung durch die Steuerbehörde festgesetzter Ab-gabebeträge

von einem gleichförmigen Tatbild geprägt; sie sind regelmäßig von einem eigennützigen Gewinnstreben getragen, wobei häufig der Hinterzie-hungsbetrag in seiner Größenordnung absehbar ist. Es besteht deshalb eine hohe Kongruenz zwischen Handlungs-
und Erfolgsunrecht (vgl. Streng, [X.], 639, 640). Demgegenüber kann der [X.] mit seinen
abstrakt-generellen Tatbestandsmerkmalen auf ganz unterschiedliche Lebens-sachverhalte im Wirtschaftsleben Anwendung finden, so dass sich die in
27
28
-
16
-
Betracht kommenden Fallgestaltungen einer generalisierenden Betrachtung entziehen. §
266 StGB erfasst etwa auch

wie auch im hier zugrunde liegen-den Fall
1 der Urteilsgründe

Risikogeschäfte mit nicht ohne Weiteres der Hö-he nach vorhersehbaren Schäden. In solchen Fällen wiegt das Handlungsun-recht mitunter deutlich weniger schwer, obwohl es zu großen Schadensbeträ-gen und damit einem hohen Erfolgsunrecht führt. Ein durch die Tat herbeige-führter hoher Schaden ist deshalb im Rahmen der Untreue nicht zwangsläufig Ausdruck eines vergleichbaren Handlungsunrechts, so dass sich hier eine schematisierende, vornehmlich im Wesentlichen an der Höhe des durch den Schaden konkretisierten Erfolgsunrechts orientierte Strafzumessung verbietet.
Im Übrigen gilt Folgendes: Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Un-treue nach §
266 StGB und sonstigen Straftaten, die sich gegen fremdes [X.] richten, die Höhe des verursachten Schadens regelmäßig den Un-rechtsgehalt der Tat wesentlich prägt und als bestimmender Grund in die Straf-zumessungserwägungen des Tatgerichts einzustellen ist
(vgl. etwa zum Betrug [X.], Beschluss vom 4.
Februar 2014

3
StR 347/13, [X.], 457). Dies zeigt etwa schon die Regelung des § 266 Abs.
2 i.V.m. §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StGB, wonach bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes in der [X.] ein höherer Strafrahmen zur Anwendung kommt. Jedoch verlieren hierdurch die in den §§
46 ff. StGB gesetzlich geregelten allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nicht ihre Bedeutung. Danach ist die individuelle Schuld des [X.] Grundlage der Zumessung der Strafe (§
46 Abs.
1 StGB), bei der nach der gesetzgeberischen Wertung in §
46 Abs.
2 Satz
1 StGB die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden sollen. Mit diesen auf eine Gesamtbewertung aller für die Strafzumessung [X.] Umstände durch das Tatgericht [X.], für das System des Straf-zumessungsrechts essentiellen Grundsätzen ist eine Bewertung nicht verein-bar, die sich so stark an einem durch das [X.] vorgegebenen 29
-
17
-
Schadensbetrag und damit an einem einzelnen Strafzumessungsgesichtspunkt orientiert, dass sie im Wesentlichen allein von diesem die Wahl der Strafart oder
eine bestimmte Höhe einer festzusetzenden Freiheitsstrafe abhängig macht.
3. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich mit dem umfassenden Angriff gegen die Rechtsfolgenentscheidung auch gegen die Aussetzung der Vollstreckung von drei der erkannten Freiheitsstrafen zur Be-währung wendet.
a) Das [X.] hat den Angeklagten

[X.]

,

O.

und P.

rechtsfehlerfrei günstige Sozialprognosen gestellt und das Vorliegen
besonderer Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB bejaht.
b) Die [X.] hat sich zwar nicht ausdrücklich damit auseinander-gesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§
56 Abs.
3 StGB). Dies ist hier aus Rechtsgründen jedoch nicht zu
beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach §
56 Abs.
3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte ([X.], Urteil vom
8.
Dezember 1970

1
StR 353/70, [X.]St 24, 40, 46; Beschluss vom 21.
Januar 1971

4
StR 238/70, [X.]St 24, 64, 66, [X.]. zu §
23 Abs.
3 StGB aF;
Urteil vom 6.
Juli 2017

4
StR 415/16, [X.], 29, 31). Eine Erörterung dieser Frage ist nur dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen. 30
31
32
-
18
-
Dies ist vorliegend mit Blick auf die umfassende und sorgfältige Würdigung der Taten und der [X.] sowie der zahlreichen festgestellten Straf-milderungsgründe nicht der Fall.

[X.] [X.]

Eschelbach

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 416/16

14.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. 2 StR 416/16 (REWIS RS 2018, 12388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12388

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 178/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 206/11 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Psychische Beihilfe und Strafmilderung für den Gehilfen; Höhe der Entschädigung im Falle einer rechtsstaatswidrigen …


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