Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. I ZR 94/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4684

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[X.] vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der [X.] sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass der Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheber-rechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt werde. Die vorgelegte Studie betrifft entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie war im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht verwertbar. Deshalb brauchte der [X.] sich in seinem Urteil auch nicht mit ihr auseinanderzuset-zen. 2 - 3 - 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der [X.] ihr schon aus diesem Grunde nicht durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO Gelegenheit ge-ben, im Hinblick auf die sich aus der Studie ergebenden Tatsachen ihr früheres Vorbringen nebst dem Angebot zur Einholung eines weiteren Sachverständi-gengutachtens zu wiederholen. 3 3. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der [X.] ihren Vortrag übergangen hat, die Urheber würden weder generell in Vervielfältigungen einwilligen noch auf Vergütungsansprüche verzichten. Das Urteil geht keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in [X.] oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem [X.] und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdru-cke überwiegend mit Einwilligung des [X.] erfolgen. Der [X.] hat mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht angenommen, es könne von einer konklu-denten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er hat lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Ein-willigung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. 4 4. Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Annahme des [X.]s, es bedürfe keiner gesetzlichen Lizenz, wenn eine Einwilligung des [X.] vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wendet sich damit lediglich ge-gen die Rechtsansicht des [X.]s, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. 5 - 4 - 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin, widerspricht die Annahme des [X.]s, Drucker würden im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber-rechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt, nicht der von der Klägerin vor-gelegten Studie, da diese sich - wie bereits oben unter 1 ausgeführt wurde - nicht nur auf urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen bezieht. Der [X.] musste sich daher auch insoweit nicht mit der Studie auseinandersetzen. 6 6. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/[X.] vom 22. Mai 2005 gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den [X.] angeregt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung 7 - 5 - zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - O[X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -

Meta

I ZR 94/05

03.04.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. I ZR 94/05 (REWIS RS 2008, 4684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4684

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