Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. VII ZR 263/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1037

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 263/08 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat keine Bedenken, dass eine ausreichende Sicherstellung im [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorliegt, wenn die Freistellungserklärung einem Notar übergeben wird, der diese treuhänderisch für den Erwerber verwahrt. Von einer solchen Treuhand geht das Berufungsgericht aus. Eine Divergenz zur Entscheidung des [X.], [X.], 1007 liegt nicht vor, weil das [X.] eine treuhänderische Bindung nicht festgestellt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 48 % und die Beklagten 52 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfah-ren tragen die Kläger 27 % und die Beklagten 73 % (§ 97 Abs. 1 ZPO einer-seits, entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO andererseits). Gegenstandswert: 139.630,08 • (Streitwert der [X.] der Kläger: 37.814,58 •
Streitwert der [X.] der Beklagten: 101.815,50 •) [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 17 O 380/01 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - [X.]/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 17 O 380/01 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - [X.]/08 -

Meta

VII ZR 263/08

25.11.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. VII ZR 263/08 (REWIS RS 2010, 1037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1037

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