EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ ABGASAFFÄRE DAS BESTE AUS KANZLEIEN & UNTERNEHMEN Hinzufügen
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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Parallelentscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem [X.] vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
1. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und ihrer betroffenen Mandantin hat das [X.] mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ermittlungsbehörde anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Daten bei dem [X.] versiegelt zu hinterlegen, und auszusprechen, dass eine Verwendung der Gegenstände und Daten als Beweismittel bis zu Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Sie hat zwar gegen die durch die Staatsanwaltschaft [X.] angeordnete Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt (vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit [X.]K 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4), auf den das [X.] die Sicherstellung durch Beschluss vom 21. März 2017 richterlich bestätigt hat. Über ihre dagegen mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Beschwerde, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 nicht abgeholfen hat, hat das [X.] jedoch noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht kann nach § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Gründe, warum der Antragstellerin die Ausschöpfung dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zuzumuten sein könnte, sind von dieser weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.05.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend AG München, 6. März 2017, Az: ER II Gs 2238/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.05.2017, Az. 2 BvQ 26/17 (REWIS RS 2017, 10410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10410
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