Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 2 AZR 382/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 14968

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Gegenstand

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2017 - 4 [X.]/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er war bei der beklagten Krankenkasse seit Oktober 1997, zuletzt - nach längerer Erkrankung - als Sachbearbeiter [X.]/Pflege-Abrechnung, beschäftigt. Der Kläger hatte in dieser Funktion im Wesentlichen die Aufgabe, Rechnungen zu bearbeiten.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der [X.] ([X.]/AOK-Neu) vom 7. August 2003 Anwendung. In der zum 1. Jan[X.]r 2013 in [X.] getretenen Fassung des 7. [X.] vom 27. September 2012 ist [X.]. bestimmt:

        

„§ 5 Ärztliche Untersuchung

        

…       

        
        

(2)     

Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch den Medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob Beschäftigte arbeitsfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten sind. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

        

…       

        
        

§ 43 Kündigung

        

…       

        

(3)     

Nach einer Beschäftigungszeit … von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, sind Beschäftigte unkündbar.

        

…       

        
        

§ 44 Unkündbare Beschäftigte

        

(1)     

Den unkündbaren Beschäftigten (§ 43 Abs. 3) kann aus in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.“

4

Nach [X.] über den Umfang seiner Arbeitsleistung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Febr[X.]r 2015 mit, dass sie beabsichtige, ihn gem. § 5 Abs. 2 [X.]/AOK-Neu beim Gesundheitsamt auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Das Gesundheitsamt lud den Kläger erfolglos zu einer [X.]en Untersuchung am 24. Febr[X.]r 2015 ein. Die Beklagte mahnte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ab. Nachdem der Kläger auch nicht zu einem für den 18. Juni 2015 anberaumten Untersuchungstermin erschienen war, erteilte ihm die Beklagte am 27. Juli 2015 eine weitere Abmahnung. Die Teilnahme an einem für den 27. August 2015 vorgesehenen Untersuchungstermin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2015 abermals ab.

5

Die Beklagte beantragte mit einem beim Integrationsamt am 9. September 2015 eingegangenen Schreiben die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte das Integrationsamt den Antrag ab. Der Widerspruchsausschuss gab ihm am 14. Jan[X.]r 2016 statt.

6

Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem dem Kläger am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 19. Jan[X.]r 2016 außerordentlich fristlos.

7

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich einer [X.]en Untersuchung zu unterziehen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Jan[X.]r 2016 aufgelöst worden ist.

9

Die Beklagte hat die Kündigung wegen der wiederholten Weigerung des [X.], sich [X.] untersuchen zu lassen, für wirksam gehalten. Die Zahl der von ihm bearbeiteten Rechnungen habe [X.] der seiner Kollegen erreicht. Obwohl er mehrfach damit konfrontiert worden sei, habe sich daran nichts geändert. An einigen Arbeitstagen habe der Kläger keine einzige Rechnung bearbeitet, an anderen nur sehr wenige. Dies und weitere Umstände hätten erhebliche Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen [X.]egründung durfte das [X.] die außerordentliche Kündigung vom 19. Januar 2016 nicht für unwirksam halten. Ob diese das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat, kann der [X.] nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Annahme des [X.]s, es sei schon „an sich“ kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung iSd. § 44 Abs. 1 [X.]/[X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] gegeben, hält auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das [X.]erufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, sich durch das Gesundheitsamt auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Eine Veranlassung iSv. § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] habe dafür nicht bestanden. Zwar möge ein dauerhaftes deutliches Unterschreiten der zu erwartenden Arbeitsleistung eine solche Veranlassung begründen können. Sei jedoch - wie im Streitfall - die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Menschen betroffen, habe der Arbeitgeber zuvor gem. § 84 Abs. 1 [X.] aF (seit 1. Januar 2018: § 167 Abs. 1 [X.]) das [X.] einzuschalten. Unter dessen [X.]eteiligung sowie der von weiteren sachkundigen Stellen, beispielsweise des [X.]etriebsarztes, seien alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu untersuchen sowie auf ihre technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit zu prüfen. [X.], Schwerbehindertenvertretung, [X.]etriebsarzt und betroffener schwerbehinderter Mensch hätten zu klären, worin mögliche Ursachen der Minderleistung zu suchen seien. Erst wenn es danach noch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen gebe, könne eine hinreichende Veranlassung für den Arbeitgeber bestehen, eine amtsärztliche Untersuchung zu verlangen.

2. Damit hat das [X.] den Regelungsinhalt von § 84 Abs. 1 [X.] aF verkannt.

a) Nach § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] kann der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch den Medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob [X.]eschäftigte arbeitsfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten sind. Von der [X.]efugnis darf nach Satz 2 der [X.]estimmung nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

b) Die Tarifnorm setzt nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eines schwerbehinderten [X.]eschäftigten ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF durchgeführt hat. Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung des [X.]s auch dann nicht, wenn Minderleistungen des schwerbehinderten Arbeitnehmers Anlass für Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit sind.

aa) Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] verlangt keine Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 [X.] aF vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Diese setzt nach der Tarifbestimmung zwar voraus, dass dafür eine Veranlassung besteht und von der [X.]efugnis nicht willkürlich Gebrauch gemacht wird. Es bedarf demnach eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung (zu § 7 Abs. 2 [X.] [X.] 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 1 a der Gründe; zu § 7 Abs. 2 [X.] [X.] 23. Februar 1967 - 2 [X.] -), wozu auch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu § 3 Abs. 4 TV-N [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 22) gehören. § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] besagt indes nicht, dass ein hinreichender Sachgrund vom Vorliegen weiterer Umstände abhängig ist. Die hierfür vom [X.] herangezogene Rechtsprechung ([X.] 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 1 a der Gründe) bezieht sich auf eine § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.]/[X.] vergleichbare Tarifbestimmung (§ 59 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]), die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Erwerbsunfähigkeit“ voraussetzt. § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] erlaubt dagegen bei gegebener Veranlassung bereits eine Überprüfung der „Arbeitsfähigkeit“ eines Arbeitnehmers. Es muss demnach aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte „lediglich“ fraglich sein, ob der Arbeitnehmer zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist (zu § 10 Abs. 2 MT[X.]I vgl. [X.] 15. Juli 1993 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe).

bb) [X.] von § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Arbeitgeber die ärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten [X.]eschäftigten erst nach Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 [X.] aF anordnen dürfte. Die Tarifbestimmung ermächtigt den Arbeitgeber in zwei Fällen, vom Arbeitnehmer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Entweder müssen Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen oder es muss der Verdacht vorliegen, dass der Arbeitnehmer nicht frei von ansteckenden Krankheiten ist. In der - im Streitfall allein einschlägigen - ersten Alternative wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, überprüfen zu lassen, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Hat der Arbeitgeber daran aus gegebener Veranlassung Zweifel, soll er nach dem von den Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebrachten Willen - ohne weitere ([X.] - feststellen lassen dürfen, ob seine Zweifel begründet sind (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 TVK [X.] 25. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.]E 70, 364). An diesem von § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] anerkannten Interesse des Arbeitgebers, in einem solchen Fall eine amtsärztliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anzuordnen, ändert es im Grundsatz nichts, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Die besonderen dem Arbeitgeber gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer obliegenden Pflichten bestehen vielmehr daneben.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt die Notwendigkeit einer vorherigen Durchführung des Präventionsverfahrens auch nicht aus § 84 Abs. 1 [X.] aF.

(1) Die vorgenannte Norm verpflichtet den Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen [X.]eschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 [X.] aF (seit 1. Januar 2018: § 176 [X.]) genannten Vertretungen sowie das [X.] einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur [X.]eratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige [X.]eschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Hat der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF (noch) nicht durchgeführt, ist er indes nicht gehindert, sich für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] auf bereits in anderer Weise zutage getretene Umstände zu berufen, die zu berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers Anlass geben (zur Durchführung eines bEM gem. § 84 Abs. 2 [X.] aF vor einem Zurruhesetzungsverfahren [X.]VerwG 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - Rn. 51, [X.]VerwGE 150, 1). Sinn und Zweck von § 84 Abs. 1 [X.] aF fordern kein anderes Verständnis. Mit der [X.]estimmung hat der Gesetzgeber den bisherigen § 14c [X.], der im Rahmen des [X.] Schwerbehinderter vom 29. September 2000 ([X.]I S. 1394) eingeführt worden war, in das [X.] übernommen. § 14c [X.] hatte zum Ziel, Schwierigkeiten bei der [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls möglichst frühzeitig zu beheben (vgl. [X.]. 14/3372 S. 16, 19). Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 [X.] aF auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der [X.]eschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 155, 61). Dies verlangt aber nicht die Anordnung einer Untersuchung gem. § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] erst nach Durchführung des Präventionsverfahrens. Die jeweiligen Verfahren stehen nicht in einem Rangverhältnis, sondern ergänzen einander. Insbesondere kann die „Arbeitsfähigkeit“ eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht durch die Einschaltung der in § 84 Abs. 1 [X.] aF genannten Institutionen geklärt werden. Der [X.]etriebsarzt, auf dessen Heranziehung das [X.] unter [X.]ezugnahme auf eine Kommentarstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 [X.] aF abgestellt hat, gehört nicht zu den nach § 84 Abs. 1 [X.] aF in das Verfahren einbezogenen Stellen. Der Arbeitgeber hätte überdies nicht die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen, sich einer Untersuchung seiner Arbeitsfähigkeit durch den [X.]etriebsarzt zu unterziehen. Zwar haben [X.] gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ua. die Aufgabe, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. Weder das [X.] noch andere arbeitsschutzrechtliche Vorschriften räumen dem Arbeitgeber aber die [X.]efugnis ein, durch den [X.]etriebsarzt feststellen zu lassen, ob [X.]eschäftigte arbeitsfähig sind. Arbeitsmedizinische Untersuchungen durch den [X.]etriebsarzt erfolgen vielmehr auf freiwilliger [X.]asis (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 3 Rn. 72, 76; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 5; [X.] ArbSchR 6. Aufl. [X.] Rn. 81; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und [X.]etrieben des [X.] vgl. [X.] 15. Juli 1993 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe). Dagegen verpflichtet § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] den Arbeitnehmer, bei gegebener Veranlassung an der Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken.

(3) Soweit das [X.] die vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 [X.] aF deshalb für erforderlich gehalten hat, weil bei Minderleistungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf einem konkreten Arbeitsplatz noch kein hinreichender Anlass zu Zweifeln an seiner dauerhaften Arbeitsfähigkeit bestehe, vielmehr durch das Präventionsverfahren zunächst zu klären sei, welche anderen Einsatzmöglichkeiten für ihn in [X.]etracht kämen, verkennt es, dass § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] nicht die [X.]esorgnis verlangt, der Arbeitnehmer sei dauerhaft und für jegliche denkbare [X.]eschäftigung arbeitsunfähig. Es genügen berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem gegenwärtigen Arbeitsplatz. Eine andere Frage ist es, ob der Arbeitgeber gem. § 164 Abs. 4 [X.] (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 [X.]) im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine andere, leidensgerechte [X.]eschäftigung zu ermöglichen, wenn sich herausstellt, dass dieser zu der bisherigen gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Ebenso wenig entfallen die Pflichten des Arbeitgebers nach § 167 [X.], wenn aufgrund einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] die [X.]keit des Arbeitnehmers festgestellt wird.

II. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. Sie unterliegt daher der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Es steht nicht fest, ob das dem Kläger vorgeworfene Verhalten „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund iSd. § 44 Abs. 1 [X.]/[X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] darzustellen.

a) Mit der Formulierung „aus in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Gründen“ knüpft die tarifvertragliche [X.]estimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] an. Deren Verständnis ist deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend, soweit eine außerordentliche Kündigung - wie im Streitfall - auf Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers gestützt wird (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 159, 250; 12. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 17 f.).

b) Gemäß § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht ([X.] 29. Juni 2017 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 159, 250).

c) Die Verletzung einer tarif- oder einzelvertraglich geregelten Nebenpflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] darzustellen. Sie kann je nach den Umständen geeignet sein, eine auch außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 17; 7. November 2002 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 103, 277).

d) Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen schon nicht beurteilen, ob eine „gegebene Veranlassung“ iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] für die Anordnung einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit des [X.] durch das Gesundheitsamt bestand.

aa) Arbeitsfähigkeit iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] bezeichnet die gesundheitliche Arbeitsfähigkeit, da nur diese medizinisch überprüft werden kann. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte [X.]esorgnis begründen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsfähig, und die damit seine [X.]keit als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. zu einer [X.]lutuntersuchung zur Klärung einer möglichen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit [X.] 12. August 1999 - 2 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe; zur Untersuchung auf - dauernde - Dienstunfähigkeit eines [X.]eamten [X.]VerwG 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - Rn. 51, [X.]VerwGE 150, 1; zu § 53 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] [X.]VerwG 30. Mai 2013 - 2 [X.] 68.11 - Rn. 19, [X.]VerwGE 146, 347). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich z[X.] aus einer ärztlichen [X.]escheinigung (vgl. [X.] 25. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.]E 70, 364), einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. [X.] 15. Juli 1993 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit [X.] während der [X.]en seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. [X.] 7. November 2002 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 103, 277; 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 1 c der Gründe) ergeben. Ausreichend ist es, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel bestehen, ob der Arbeitnehmer zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist (zu § 10 Abs. 2 MT[X.]I [X.] 15. Juli 1993 - 6 [X.] - aaO).

bb) Zweifel an der Arbeitsfähigkeit iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] können auch bei Minderleistungen des Arbeitnehmers bestehen.

(1) [X.] oder Schlechtleistungen sind allerdings für sich genommen in der Regel nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu begründen (zu §§ 56, 56a [X.] [X.] aF [X.]VerwG 10. April 2014 - 2 [X.] 80.13 - Rn. 19). Selbst wenn Arbeitsergebnisse erheblich von dem zu erwartenden Maß abweichen, kann dies grundsätzlich mindestens ebenso auf eine mangelnde Anspannung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder Mängel in der Qualifikation des Arbeitnehmers zurückzuführen sein. Nach den konkreten Gegebenheiten müssen daher zum einen andere als gesundheitliche Ursachen fernliegen. Zum anderen muss aufgrund der Umstände der Schluss nahe liegen, dass eine weitere Verschlechterung seiner Gesundheit oder eine Verzögerung des Heilungsprozesses droht, sollte der Arbeitnehmer die geschuldete Tätigkeit weiter ausüben. Anderenfalls gäbe es zwar Anhaltspunkte für eine gesundheitsbedingte Leistungsminderung, nicht aber notwendig auch für das Vorliegen von [X.]keit. [X.] infolge Krankheit ist nach dem durch das Recht der Entgeltfortzahlung geprägten arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch, wer aufgrund eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes ([X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] - zu II 1 b der Gründe) seine vertraglich geschuldete Tätigkeit entweder objektiv nicht ausüben kann oder nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher [X.] seinen Zustand zu verschlimmern ([X.] 29. Januar 1992 - 5 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 69, 272; 7. August 1991 - 5 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 68, 196). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nur in der Lage ist, seinen Arbeitspflichten im verminderten Umfang nachzukommen ([X.] 29. Januar 1992 - 5 [X.] - aaO). Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] ein anderer [X.]egriff von Arbeitsfähigkeit als dem Gegenteil von [X.]keit in dem vorbeschriebenen Sinne zugrunde läge, sind nicht ersichtlich.

(2) Minderleistungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers begründen für sich genommen regelmäßig erst recht noch keine berechtigten Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn für sie nach den konkreten Umständen andere als gesundheitliche Ursachen fernliegen, kann die zutage getretene Leistungsminderung ebenso bloßer Ausdruck der bereits bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers sein, ohne dass deshalb auch [X.]keit vorliegen muss. Es muss deshalb nach den konkreten Umständen grundsätzlich auch Anlass zu der [X.]esorgnis bestehen, der Gesundheitszustand des schwerbehinderten Arbeitnehmers werde sich durch die Ausübung seiner Tätigkeit weiter verschlechtern. Dies mag ausnahmsweise dann in [X.]etracht kommen, wenn die [X.] ein besonders augenfälliges Ausmaß angenommen haben und/oder weitere Anzeichen für eine krankheitsbedingte [X.]keit sprechen.

cc) Die sich aus § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] ergebende Verpflichtung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen [X.]eschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Arbeitnehmer.

(1) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende [X.]efugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von [X.]efunden über den Gesundheitszustand. Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des [X.]etroffenen stehen, die als unantastbarer [X.]ereich privater Lebensgestaltung Achtung und Schutz beansprucht ([X.]VerfG 1. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1572/10 - Rn. 14, [X.]VerfGK 18, 260).

(2) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ([X.]., zuletzt [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 43). Die [X.] der Grundrechte verpflichtet die Rechtsprechung aber dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene [X.]eschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 29; 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 154, 268). Als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine [X.] und sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - aaO; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 28).

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen steht die sich aus § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] ergebende Verpflichtung in Einklang mit den sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben.

(a) Die Pflicht des Arbeitnehmers, eine ärztliche Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken, verstößt nicht generell gegen höherrangiges Recht (zu § 7 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 1 b der Gründe). Zwar führen eine ärztliche Untersuchung und die daran anschließende Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt gegenüber dem Arbeitgeber - hier, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist - regelmäßig zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 12. August 1999 - 2 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe; 6. November 1997 - 2 [X.] - aaO). Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an einer vom Arbeitgeber verlangten ärztlichen Untersuchung beeinträchtigt dieses Recht jedoch nicht übermäßig. Der Arbeitgeber kann die Mitwirkung des Arbeitnehmers nur aus gegebener Veranlassung, also nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des [X.]eschäftigten verlangen (zu § 3 Abs. 4 TV-N [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 22). Daran hat er auch ein berechtigtes Interesse, da ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Außerdem ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers Kehrseite der Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die [X.]elange des Arbeitnehmers, die es gebietet, eine Überforderung des Arbeitnehmers zu vermeiden. In Abwägung hiermit sind die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers, selbst über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und Offenlegung von [X.]efunden über seinen Gesundheitszustand zu entscheiden, ausreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt (vgl. [X.] 6. November 1997 - 2 [X.] - aaO). Anders als bei einem frei vom Arbeitgeber zu bestimmenden Arzt (zu § 3 Abs. 4 TV-N vgl. [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 22; zu § 7 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 7. November 2002 - 2 [X.] - zu [X.] 3 b dd der Gründe, [X.]E 103, 277) werden gegenüber dem Amtsarzt in der Regel auch keine [X.]edenken gegen seine Fachkunde oder Unvoreingenommenheit begründet sein.

(b) Die Tarifvertragsparteien waren aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, anstatt einer amtsärztlichen Untersuchung die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung „lediglich“ an einer Untersuchung des [X.]etriebsarztes vorzusehen. Eine betriebsärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers ist gegenüber einer amtsärztlichen kein milderes Mittel. Aus Sicht des Arbeitnehmers läge vielmehr beim [X.]etriebsarzt sogar die [X.]efürchtung näher, dieser stehe „im Lager“ des Arbeitgebers und könne daher nicht gänzlich unvoreingenommen sein. Umgekehrt hat ggf. auch das Gesundheitsamt die konkreten Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in Erfahrung zu bringen, soweit dies für die [X.]eurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.

dd) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die Leistungen des [X.] hinter denen von mit vergleichbaren Aufgaben betrauten Arbeitnehmern zurückgeblieben sind und ob ein begründeter Anlass zu der [X.]esorgnis bestand, der Gesundheitszustand des [X.] werde sich durch die Ausübung seiner Tätigkeit weiter verschlechtern.

(1) Die [X.]eklagte hat behauptet, die Arbeitsleistung des [X.] habe zuletzt [X.] der Rechnungsbearbeitungen seiner Kollegen betragen, obwohl er - unstreitig - von anderen zum Aufgabengebiet gehörenden Tätigkeiten bereits befreit gewesen sei. Außerdem habe er an einigen Arbeitstagen keine einzige Rechnung bearbeitet, an anderen nur sehr wenige. Dieses Vorbringen könnte die Annahme begründen, dass der Kläger zu der geschuldeten Leistung ohne das Risiko einer weiteren Verschlechterung seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage war. Für eine bewusste Zurückhaltung seiner Leistungsfähigkeit gibt es nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, für geringere Zahlen bei der Rechnungsbearbeitung habe es Gründe gegeben, wie etwa, dass er stark von der Postverteilung beansprucht gewesen sei, sind tatsächliche Feststellungen dazu bislang nicht getroffen. Auch fehlt es an einer tatrichterlichen Würdigung, ob und inwiefern dies die behaupteten Minderleistungen zu erklären vermocht hätte. Ebenso wenig steht bisher fest, ob Mängel bei der Einarbeitung des [X.] oder seine der [X.]eklagten bekannten behinderungsbedingten Einschränkungen die behaupteten Minderleistungen erklären konnten. Schließlich wird zu beurteilen sein, ob, sollten andere als gesundheitliche Ursachen für die Minderleistungen ferngelegen haben, die [X.]esorgnis gerechtfertigt war, es drohe eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands, wenn der Kläger die bisherige Tätigkeit weiterhin ausübte.

(2) Der [X.] vermag aufgrund fehlender Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht zu beurteilen, ob die [X.]eklagte die den Kläger betreffenden Erkenntnisse, auf die sie die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit gestützt hat, (allein) unter Verstoß gegen die von der [X.]eklagten geschlossene Dienstvereinbarung über die Anwendung von EDV-gestützten Steuerungssystemen vom 27. April 2011 erlangt hat. Sie hat dies auf die pauschale [X.]ehauptung des [X.] hin im Einzelnen bestritten und sich auf von der Teamleiterin des [X.] unmittelbar erstellte Aufzeichnungen berufen. Näheren anderslautenden Vortrag hat der Kläger - soweit ersichtlich - bislang nicht gehalten. Der [X.] sieht daher von Hinweisen dazu ab, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich anderenfalls für die Wirksamkeit der Anordnungen der [X.]eklagten zur amtsärztlichen Untersuchung oder die Verwertbarkeit ihres Vorbringens im vorliegenden Rechtsstreit ergeben könnten.

e) Eine Pflichtverletzung des [X.] durch seine Weigerung, der Anordnung der [X.]eklagten Folge zu leisten, scheidet nach den bisherigen Feststellungen nicht deshalb aus, weil er einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen wäre (dazu [X.] 17. November 2016 - 2 [X.] 730/15 - Rn. 37).

2. Der [X.] kann mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilen, ob selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung des [X.] die außerordentliche Kündigung nach der gem. § 44 Abs. 1 [X.]/[X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßig war.

a) Das [X.] hat - von seinem rechtlichen Standpunkt ausgehend konsequent - keine umfassende Interessenabwägung unter [X.]erücksichtigung aller relevanten Umstände des Streitfalls vorgenommen. Diese wird es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ggf. nachzuholen haben. Sollte es darauf ankommen, wären ua. insbesondere der Grad des Verschuldens des [X.] sowie die Auswirkungen seiner Weigerung auf die berechtigten Interessen der [X.]eklagten von [X.]edeutung. Diese könnten geringer zu bewerten sein, wenn sich der Kläger - was bislang nicht festgestellt ist - vor der Kündigung gegenüber der [X.]eklagten bereit erklärt hätte, sich zwar nicht durch das Gesundheitsamt, aber durch den [X.]etriebsarzt auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Zwar hätte dies nichts daran geändert, dass die [X.]eklagte nach § 5 Abs. 2 [X.]/[X.] keine entsprechende Anordnung hätte treffen können. Es könnte aber fraglich sein, wie gewichtig in diesem Fall noch ihr Interesse an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit des [X.] gerade durch das Gesundheitsamt gewesen wäre.

b) Das [X.]erufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob die außerordentliche Kündigung deshalb unverhältnismäßig ist, weil die [X.]eklagte kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF durchgeführt hat.

aa) Die [X.]eklagte war gem. § 84 Abs. 1 [X.] aF verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen.

(1) § 84 Abs. 1 [X.] aF knüpft mit dem [X.]egriff der personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten an die Terminologie der entsprechenden Kündigungsgründe in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] an. Soweit § 84 Abs. 1 [X.] aF - anders als § 1 Abs. 2 [X.] - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den [X.]harakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 [X.] aF geregelte präventive Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.]E 155, 61; 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 30, [X.]E 120, 293).

(2) Im Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden spätestens dann verhaltensbedingte Schwierigkeiten iSv. § 84 Abs. 1 [X.] aF, als der Kläger an seiner Weigerung, an der von der [X.]eklagten angeordneten Untersuchung durch das Gesundheitsamt mitzuwirken, trotz der ihm deshalb erteilten Abmahnung vom 2. Juni 2015 festhielt und auch zum Termin am 18. Juni 2015 nicht erschien.

bb) Hat der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren entgegen § 84 Abs. 1 [X.] aF nicht durchgeführt, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf denkbare, gegenüber einer [X.]eendigungskündigung mildere Mittel, um die zum Anlass für die Kündigung genommene Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen.

(1) Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 [X.] aF ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ([X.]., zuletzt [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 720/14 - Rn. 76, [X.]E 153, 138). Die Norm enthält aber auch keinen bloßen Programmsatz oder eine reine Ordnungsvorschrift mit bloßem Appellativcharakter (vgl. [X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 26, [X.]E 120, 293). Sie konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 2 [X.] bzw. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 720/14 - Rn. 76, [X.]E 153, 138; 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 27, aaO).

(2) Dieser wird zwar nicht zwangsläufig allein dadurch verletzt, dass kein Präventionsverfahren durchgeführt wurde. Es muss hinzukommen, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung überhaupt Möglichkeiten zur künftigen [X.]eseitigung der Vertragsstörung bestanden hätten und eine Kündigung auf diese Weise hätte vermieden werden können (vgl. [X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 27, [X.]E 120, 293; sowie zum bEM nach § 84 Abs. 2 [X.] aF [X.] 10. Dezember 2009 - 2 [X.] 400/08 - Rn. 18). [X.]ei einer Kündigung aus - wie hier allein in Rede stehenden - Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers müsste eine ordnungsgemäße Durchführung des Präventionsverfahrens daher geeignet gewesen sein, bei diesem künftige Vertragstreue zu bewirken (allgemein zu milderen Mitteln oder Reaktionen des Arbeitgebers [X.] 15. Dezember 2016 - 2 [X.] 42/16 - Rn. 11). Den Arbeitgeber, der pflichtwidrig die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 [X.] aF unterlassen hat, trifft daher insofern eine erweiterte Darlegungs- und [X.]eweislast im Kündigungsschutzprozess, als er im Fall einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung von sich aus darlegen und ggf. beweisen muss, dass das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers auch durch die frühzeitige Einschaltung der in § 84 Abs. 1 [X.] aF genannten Stellen nicht hätte positiv beeinflusst werden können (vgl. FKS-[X.]/Feldes 3. Aufl. § 84 Rn. 31).

cc) Die [X.]eklagte hat - unstreitig - ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF nicht durchgeführt. Dieser Verpflichtung wäre sie auch dann nicht enthoben gewesen, wenn der Kläger, wie sie behauptet hat, eine Hinzuziehung des [X.]s abgelehnt hätte. Die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Die daraus folgende erhöhte Darlegungslast der [X.]eklagten, dass sich das Verhalten des [X.] auch durch ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF nicht positiv hätte beeinflussen lassen, entfällt hier nicht deshalb, weil das [X.] der Kündigung zugestimmt hat.

(1) Der [X.] hat dem Arbeitgeber allerdings eine Darlegungserleichterung zugebilligt, wenn das [X.] einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gem. § 85 [X.] aF (seit dem 1. Januar 2018: § 168 [X.]) zugestimmt hat (vgl. [X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 28, [X.]E 120, 293). Da das Verwaltungsverfahren nach §§ 85 ff. [X.] aF (seit dem 1. Januar 2018: §§ 168 ff. [X.]) der Prüfung der Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers diene, das [X.] dabei die Interessen des schwerbehinderten Menschen und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen habe und seine Entscheidung durch mehrere Instanzen nachprüfbar sei, könne nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF die Kündigung hätte verhindern können ([X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - aaO; ebenso [X.]VerwG 19. August 2013 - 5 [X.] 47.13 - Rn. 12; aA Düwell [X.][X.] 2011, 2485, 2487; [X.], 969, 974; Lampe Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer Rn. 481).

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist. Streitgegenstand ist vorliegend nicht eine ordentliche, sondern eine außerordentliche, fristlose Kündigung, der das [X.] gem. § 91 Abs. 4 [X.] aF (seit 1. Januar 2018: § 174 Abs. 4 [X.]) zugestimmt hat. Die Vorschrift schränkt das Abwägungsermessen des [X.]s im Vergleich zum Verfahren bei einer ordentlichen Kündigung deutlich zulasten des schwerbehinderten Menschen ein. Soweit es danach einer fristlosen Kündigung zustimmen „soll“, bedeutet dies regelmäßig ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf das [X.] anders verfahren und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (zu § 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 [X.]: [X.]VerwG 10. September 1992 - 5 [X.] 80.88 -; 2. Juli 1992 - 5 [X.] 39.90 - [X.]VerwGE 90, 275). Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des schwerbehinderten Menschen findet damit nach § 91 Abs. 4 [X.] aF regelmäßig nicht statt. So lag es auch im Streitfall. Der Widerspruchsausschuss hat der außerordentlichen, fristlosen Kündigung gem. § 91 Abs. 4 [X.] aF zugestimmt, weil die Kündigung aus einem Grund erfolge, der nicht mit der [X.]ehinderung des [X.] im Zusammenhang stehe und kein vom Zweck der Vorschrift nicht erfasster atypischer Fall vorliege. Jedenfalls aus einer solchermaßen begründeten zustimmenden Entscheidung des [X.]s lässt sich keine Darlegungserleichterung zugunsten des Arbeitgebers ableiten, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 [X.] aF habe die Kündigung ebenfalls nicht verhindern können.

dd) Der [X.] kann nicht selbst beurteilen, ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass das - unterstellt pflichtwidrige - Verhalten des [X.] durch eine frühzeitige Einschaltung der in § 84 Abs. 1 [X.] aF genannten Stellen nach dem Auftreten von verhaltensbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien positiv hätte beeinflusst werden können, sodass eine Kündigung entbehrlich gewesen wäre. Dies obliegt in erster Linie der tatrichterlichen [X.]ewertung. Das [X.] wird den Parteien insoweit ggf. Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle an einem wichtigen Grund iSv. § 626 [X.]G[X.], weil die [X.]eklagte die Erklärungsfrist gem. § 44 Abs. 1 [X.]/[X.] iVm. § 626 Abs. 2 [X.]G[X.] nicht gewahrt habe. Nach § 91 Abs. 5 [X.] aF kann die Kündigung auch noch außerhalb der Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. Dies ist für die dem Kläger am 19. Januar 2016 zugegangene Kündigung nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen.

4. Auf eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen hat sich der Kläger, soweit ersichtlich, nicht berufen.

III. Im Rahmen der danach gebotenen Zurückverweisung wird das [X.] die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu bewerten haben, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die Anordnung der Untersuchung der Arbeitsfähigkeit des [X.] durch das Gesundheitsamt im nicht gebundenen Ermessen der [X.]eklagten lag, sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass eine „gegebene Veranlassung“ iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] bestand. Dies ergibt sich aus dem Fehlen weiterer Anspruchsvoraussetzungen in der tariflichen Regelung und aus § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.]. Ihre Grenze fände die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung damit erst an den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung, insbesondere darf sie nicht schikanös oder willkürlich sein (vgl. [X.] 14. Dezember 2012 - 5 [X.] 886/11 - Rn. 15, [X.]E 143, 315). [X.]ei „gegebener Veranlassung“ iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] erfolgt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung jedoch regelmäßig aus begründetem Anlass (vgl. [X.] 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 1 c der Gründe; 25. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.]E 70, 364).

        

   Koch    

        

   Niemann    

        

  Rachor    

        

        

        

   Söller    

        

   Nielebock    

                 

Meta

2 AZR 382/17

25.01.2018

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 12. Mai 2016, Az: 2 Ca 124 b/16, Urteil

§ 1 TVG, § 626 Abs 1 BGB, § 84 Abs 1 SGB 9, § 167 Abs 1 SGB 9 2018, § 84 Abs 2 SGB 9, § 85 SGB 9, § 91 Abs 4 SGB 9, § 91 Abs 5 SGB 9, § 93 SGB 9, § 3 Abs 1 S 2 Nr 2 ASiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 2 AZR 382/17 (REWIS RS 2018, 14968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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