Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 487/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14521

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B2STR487.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer

Menge
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu Ziffer
2 auf dessen Antrag
-
am 15.
März
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte C.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sechs
Fällen schuldig ist;

b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II.
13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Besitz von [X.]
-
3
-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sieben Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Üb-rigen freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs
und dem Ent-fallen einer [X.]. Im Übrigen
ist die Revision unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden
hat, ste-hen die dem mitangeklagten Haupttäter S.

zur Last liegenden Fälle II.
11
und 13 der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit. Dies führt dazu, dass die für sich genommenen selbständigen Kurierfahrten des Angeklagten C.

in
den Fällen II.
11 und 13 rechtlich nur als eine Beihilfe zu dieser einen
Haupttat zu qualifizieren sind.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Wegfall der im Fall II.
13 der Urteilsgründe verhängten [X.]. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da 2
3
-
4
-
die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen zu keiner Veränderung des Un-rechts-
und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
September 2015 -
2 StR 79/15; [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 148, 151).
Fischer Appl Eschelbach

Ott [X.]

Meta

2 StR 487/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 487/15 (REWIS RS 2016, 14521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14521

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 487/15

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