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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 221/09
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Pape
und die Richterin Möhring
am
27. Juni 2012
beschlossen:
Die Entscheidungsformel des Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Worte
"der Klägerin"
jeweils durch "der Beklagten"
zu ersetzen sind.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2008 -
30 O 416/06 -
O[X.], Entscheidung vom 11.11.2009 -
13 [X.]/08 -
Meta
27.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. IX ZR 221/09 (REWIS RS 2012, 5240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5240
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