Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZR 146/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5384

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 146/10

vom

21. Juni
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.]
[X.] und [X.]

am 21. Juni 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juli 2010 wird auf Kosten der
Klägerin
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 557.724,86

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweismaßstab des §
287 ZPO bei fehlerhafter steuerli-cher Beratung ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2004 -
IX
ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZR 6/06, [X.], 1591 Rn.
14) nicht 1
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3

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verkannt. Kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises -
wie hier
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nicht zur Anwendung, so ist auf die verobjektivierte Sicht des Mandanten oder der für ihn handelnden Personen im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung abzustellen ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2009, aaO Rn.
16). Hiervon ist das Berufungsge-richt, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, ausgegangen.

2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Eine erneute Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als [X.] war nicht veranlasst. Der Beweisantritt der Klägerin bezog sich lediglich auf die für die Beweiswürdi-gung nicht weiter erhebliche Behauptung, ihr Geschäftsführer habe bereits 1998 den Entschluss gefasst, eine weitere Immobilie als Wohnhaus zu erwer-ben.

3. Die Beweiswürdigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes zu beanstanden. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersicht-lich (vgl. [X.] 4, 1, 7; 70, 93, 97).

3
4
-

4

-

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2001 -
2 O 672/00 -

O[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
8 U 30/02 -

5

Meta

IX ZR 146/10

21.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZR 146/10 (REWIS RS 2012, 5384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5384

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8 U 30/02

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