Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. IX ZR 145/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4549

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 145/11

vom

18. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
und
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer

am 18. Juli 2012
beschlossen:

Das Urteil vom 14.
Juni 2012 wird auf Seite 19 unter [X.]), [X.] im letzten Satz wie folgt berichtigt: "Das gilt auch im Anwendungsbe-reich des §
634 Nr. 4
BGB."

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
17 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
17 U 14/11 -

Meta

IX ZR 145/11

18.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. IX ZR 145/11 (REWIS RS 2012, 4549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4549

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IX ZR 145/11

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