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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 145/11
vom
18. Juli
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
und
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer
am 18. Juli 2012
beschlossen:
Das Urteil vom 14.
Juni 2012 wird auf Seite 19 unter [X.]), [X.] im letzten Satz wie folgt berichtigt: "Das gilt auch im Anwendungsbe-reich des §
634 Nr. 4
BGB."
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
17 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
17 U 14/11 -
Meta
18.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. IX ZR 145/11 (REWIS RS 2012, 4549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4549
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