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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/10
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer
am 21. Juli 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Oktober 2010 in der Fassung des [X.] vom 8. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 242.053
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die [X.] auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs-
und Verwertungspauschale (§§
170, 171 [X.]) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 23.
September 2004
-
IX ZR 25/03, [X.], 126, 127; vom 29.
März 2007 -
IX ZR 27/06, [X.], 1129 Rn.
30). Die Ausführungen der 1
2
-
3
-
Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vor-läufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgespro-chen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläufi-
wegen der hier gege-benen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition
E.
den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung seines Herausgabean-spruchs für den Kläger auszuüben (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2004 -
VIII
ZR 186/03, [X.]Z 161, 90, 112).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2007 -
85 O 102/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
2 U 27/08 -
3
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IX ZR 217/10 (REWIS RS 2011, 4504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4504
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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