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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 230/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2010 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], sowie [X.] Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: [X.] Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. No-vember 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des [X.] vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten ge-samtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 • - darin enthalten sind Gerichtskosten in Höhe von 2.839,00 • - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. August 2008. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird [X.]. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen. - 3 - I[X.] Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die [X.] als Gesamtschuldner zu tragen. II[X.] [X.]: 633 •.
Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die [X.] noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Rechtspfleger und [X.] haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrens-gebühr (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrens-gebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts geändert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzesände-rung dar und finde augrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf Altfälle keine Anwendung. 2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] [X.]en Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - I[X.] 4 [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. Das [X.] hat sie wegen grundsätz-licher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.]. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). II[X.] [X.] ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des § 15 a [X.] eine bloße Klarstellung der [X.] Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am [X.] verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). 6 - 5 - 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der An-wendbarkeit des § 60 Abs. 1 [X.] und der aufgeworfenen Rückwirkungsprob-lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüs-sen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 • nebst Zin-sen festzusetzen. 8 [X.] folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] 9 - 6 - insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bezüglich der geltend gemach-ten Umsatzsteuer zurückgenommen hatte und das Rechtsmittel darüber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.
Dose [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 O 528/06 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 W 486/09 -
Meta
31.03.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. XII ZB 230/09 (REWIS RS 2010, 7868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7868
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 230/09 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen
XII ZB 20/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 227/09 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 251/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 79/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach neuem Recht in Altfällen