Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. XII ZB 227/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8108

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 227/09 vom 24. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2010 durch [X.], Weber-Monecke, [X.], Schilling und Dr. Günter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 21. Juli 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des [X.] vom 29. Mai 2009 - 3 [X.]/08 - von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.179,34 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] nach § 247 BGB seit dem 4. Juni 2009. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. 3. [X.]: bis 600 •
- 3 - Gründe: [X.] 1 Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Kläge-rin den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 2 Rechtspfleger und [X.] haben die von dem Beklagten für seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrens-gebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser [X.] auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts ge-ändert. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. Das [X.] hat sie zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - II[X.] 5 [X.] ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 6 1. Der erkennende [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des § 15a [X.] eine bloße Klarstellung der [X.] Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am [X.] verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - zur [X.] bestimmt). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem [X.] keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von der Klägerin dem [X.] - 5 - klagten zu erstattenden Kosten sind daher im Wege des [X.] nach § 106 ZPO auf insgesamt 1.179,34 • nebst Zinsen festzusetzen. Dose Richterin am Bundesgerichtshof
Klinkhammer

Weber-Monecke ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben

Dose [X.]: [X.], Entscheidung vom 21.07.2009 - 3 [X.]/08 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

XII ZB 227/09

24.03.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. XII ZB 227/09 (REWIS RS 2010, 8108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8108

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