Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 229/08 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2010 durch den [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richte-rin von [X.] beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festge-setzt: Revisionskläger: 814,97 • Revisionsbeklagte: 609,83 • insgesamt: 1.424,80 • bis zur Rücknahme danach: 814,97 • Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der [X.] zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde. 1 Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die [X.] - 3 - ten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem [X.] der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - [X.] 2004, 923; [X.], Urteil vom 2. November 1959 - 2 [X.] - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erle-digungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - aaO; [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - [X.] 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten um-fasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die [X.]. Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 C 1769/05 - [X.], Entscheidung vom 30.07.2008 - 1 S 250/07 -
Meta
18.05.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. VI ZR 229/08 (REWIS RS 2010, 6611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6611
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 11/10 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 233/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 256/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 333/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)
Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.