Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 11/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3169

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[X.] vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - - 2Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: 1.194,71 • Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst [X.] beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren [X.] zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zuge-stimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem [X.] nicht postulati-onsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen [X.] und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; [X.], 264, 266; [X.]sbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.], 344 und vom 27. April 2010 - [X.] - juris Rn. 1). 1 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des 2 - - 3Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte [X.] durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterle-genen begeben hat. Der [X.] stellt darauf bei [X.] Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu überneh-men ([X.]sbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.]/03 - aaO). Im [X.] Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die [X.] aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im Ergebnis hingenommen wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. Juli 2010 - [X.]/08 - juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegrün-dung des [X.] nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlos-sen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Er-ledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom

- - 410. Februar 2004 - [X.]/03 - aaO und vom 27. April 2010 - [X.] -aaO, Rn. 2; [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - [X.] 1985, 914). [X.][X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 C 376/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 21/09 -

Meta

VI ZR 11/10

21.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 11/10 (REWIS RS 2010, 3169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3169

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