Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2011, Az. VI ZR 137/11

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3343

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Gegenstand

Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung


Tenor

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €

Gründe

1

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.

2

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des [X.] nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem [X.] grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.], 264, 266; [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.], 344).

3

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der [X.] stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des [X.] nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. September 2010 - [X.] mwN).

Galke                                               Wellner                                              Pauge

                         [X.]                                                  von [X.]

Meta

VI ZR 137/11

15.09.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

§ 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 78 Abs 1 S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2011, Az. VI ZR 137/11 (REWIS RS 2011, 3343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3343

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Wird zitiert von

VI ZR 137/11

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