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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 493/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10.
Dezember 2014 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit der Verteidiger des Angeklagten M.
vorträgt, er habe mangels Zulei-
tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisi-onsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen
zu sehen sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das [X.] hat die Akten am 5.
August 2014 -
dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
-
an den [X.] abgesandt; dieser hat sie unter dem 8.
August 2014 an das [X.] zu-rückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht nachgeholt (§
45 Abs.
2 Satz
2 StPO).
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 493/14 (REWIS RS 2014, 523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 523
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