Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 5 StR 10/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16232

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216B5STR10.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 10/16

vom
16. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 [X.]) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
ein Monat als vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die Sachbeschwerde und die Beanstandung der Verletzung formel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1. Der Senat geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung aus. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, erscheint eine Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich und angemessen. Diese kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 1
2
-
3
-
Abs. 1a Satz 2 [X.] selbst aussprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Febru-ar 2015

4 StR 391/14 Rn. 4 mwN).
2. Zur Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten [X.] ist ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 14. Januar 2016 Folgendes zu bemerken:
a) Die Rüge ist bereits nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] er-hoben. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Vorbringens auf Durchsuchungsbeschlüsse des [X.] vom 19. und 20.
Juni 2014, auf Vermerke sowie einen Zwischenbericht eines Polizeibeam-ten vom 20. bzw. 26. Juni 2014, auf Vermerke des zuständigen Staatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts jeweils vom 20. Juni 2014 und auf den Durchsu-chungsbericht betreffend das Objekt [X.] (vgl. RB
S. 9 bis 11). Keines dieser Dokumente wird jedoch durch die Revision in einer Weise mitgeteilt, die dem Senat eine eigene Bewertung ermöglichen würde. Die vollständige Kenntnis der
einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest für die Beurteilung der Frage unabdingbar gewesen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten [X.] ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012

4 [X.]). Die Vorlage eines [X.] und des Urteils aus dem
Parallelverfahren vermag keinen Ausgleich zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es obliege dem Senat, die maßgebenden Tatsachen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, verkennt er, dass dies nur aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu erfolgen hat, an der es hier aber fehlt.

3
4
-
4
-
b) Der [X.] weist mit Recht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Verwertung der [X.] aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich wider-sprochen
werden muss, um sich das [X.] zu erhalten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Der Senat neigt der [X.] zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn

wie vorliegend

eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet (vgl. auch [X.], [X.] vom 20. Dezember 1995

5 [X.], [X.], 290, 291). Dies gilt zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf [X.] zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen.
c) Auf Fragen der Begründetheit der Beanstandung kommt es nach [X.] nicht mehr an.

[X.]

König Berger

Bellay Feilcke

5
6

Meta

5 StR 10/16

16.02.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 5 StR 10/16 (REWIS RS 2016, 16232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16232

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 10/16 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich erlangter Erkenntnisse bei einer …


1 StR 251/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 269/21 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und -protokollierungspflichten im Hinblick auf ein Rechtsgespräch …


3 StR 140/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 210/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 391/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.