Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 4 StR 493/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16664

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216B4STR493.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 493/15

vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Februar 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2015 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Jugendkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
zu der Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit [X.] und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des §
171b Abs.
3 Satz
2 GVG ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] anzumerken:
Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei [X.]n in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
Dezember 2015

4
StR
401/15; vom
23.
Juni 1998

5
StR
261/98, [X.], 586; Urteile vom 10.
Oktober 1978

4
StR
445/78, bei [X.], [X.] 1979, 109; vom 17.
Januar 1979

3
StR
450/78, bei [X.], [X.] 1979, 458). Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, weil auszuschlie-ßen ist, dass die
Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffent-lichkeit beruht. Es ist vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss der Öffentlich-keit bei der Vernehmung des Zeugen auf Antrag des Zeugen ausschließlich zu dessen Schutz angeordnet wurde, weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die [X.] weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre.
2.
Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, da eine tat-richterliche Entscheidung über das Absehen von der Verhängung einer Ju-gendstrafe nach §
5 Abs.
3, §
105 Abs.
1 [X.] unterblieben ist.
Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilen-den Heranwachsenden gemäß §
63 StGB dessen Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die ange-ordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15.
Januar 2015

4
StR
419/14, [X.], 2
3
4
5
-
4
-
394, 395; vom 17.
September 2013

1
StR
372/13, [X.], 28). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies führt wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringungsanordnung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
September 2013

1
StR
372/13 aaO; vom 22.
Juli 2009

2
StR
240/09) zur Aufhebung des gesamten [X.]es.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Ob eine vom Sachverständigen unter Heranziehung des Klassifikations-systems [X.] diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des §
20 StGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden hat. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Störung in ihrem Gewicht einer krank-haften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.] vergleichbar schwer und mit ähnlichen Fol-gen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 2012

4
StR
494/12, [X.]R StGB §
20 Seelische Abartigkeit
6 mwN; vom 21.
September 2004

3
StR
333/04, [X.], 326, 327). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender,
als bisher gesche-hen,

gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen

mit dem Ausprägungsgrad der beim Angeklagten neben einer leichten Intelli-genzstörung festgestellten sonstigen kombinierten Störung des Sozialver-
6
7
-
5
-
haltens und der Emotionen
([X.] F92.8)
und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu befassen haben.
Sost-Scheible
Rin[X.] Roggenbuck ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender

Meta

4 StR 493/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 4 StR 493/15 (REWIS RS 2016, 16664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16664

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