Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 511/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 179

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 511/14

vom
18. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18.
Dezember
2014
gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 28.
August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2014 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die vom [X.] zusätzlich beantragte Feststellung, dass der Angeklagte seine Revision fristgerecht begründet hat, ist nicht erforderlich. Die Zu-lässigkeit seines Rechtsmittels ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Senat den auf §
346 Abs.
1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 28.
August 2014 aufgehoben und in der Sache entschieden hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 511/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 511/14 (REWIS RS 2014, 179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 179

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