Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 442/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 556

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 442/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

4.

wegen zu 1., 2. u.
3.: Betruges

zu
4.: versuchten Betruges
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 9.
Dezember 2014 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
April 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]); jedoch wird, soweit das Urteil den Angeklagten W.

betrifft, der Tagessatz für die im Fall
II.
1.
der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 1

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu den [X.] des [X.] bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat es versäumt, im Fall
II.
1. der Urteilsgründe, in dem es gegen den Angeklagten W.

eine Einzelgeldstrafe von 120
Tagessätzen verhängt
hat, die [X.] festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender An-wendung des §
354 Abs.
1 [X.] die [X.] auf den gesetzlichen Mindest-satz festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 2014 -
3
StR
347/14).
2.
Auch die Rüge des Angeklagten [X.]

, das [X.] habe den Beweis-
antrag auf Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen der früheren [X.] B.

und N.

W.

vom 11.
März 2011 zu Unrecht als für
die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt (§
244 Abs.
3 Satz
2 [X.]), bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat das [X.] den Beweisantrag allein mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache [X.] "keine zwingenden Schlüsse"
darauf zu, dass
der Angeklagte [X.]

tatbeteiligt
gewesen sei. Dieser Maßstab greift zu kurz, denn das [X.] hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob für den Fall des Erwiesenseins der [X.] Schlüsse hieraus zu Gunsten des Angeklagten möglich wären und ob es ge-gebenenfalls auf der Grundlage der
bisherigen Beweisaufnahme solche Schlüsse ziehen würde (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
56 mwN). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Mangel in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses beruht, denn der behauptete Inhalt des Telefongesprächs ist so nichtssagend, dass die Unmöglichkeit der Beeinflussung der tatrichterlichen

-
3
-

Überzeugungsbildung -
zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten [X.]

-
ohne
weiteres auf der Hand liegt.
Becker
Hubert
Schäfer

Mayer
Spaniol

Meta

3 StR 442/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 442/14 (REWIS RS 2014, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 556

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