Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 339/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2514

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 339/15

vom
11. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 11.
November
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die
Revision des Angeklagten U.

wird
das Urteil
des [X.]s
Köln vom 8.
Dezember 2014
aufgehoben
a)
im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
soweit der Angeklagte U.

wegen falscher Ver-
sicherung an Eides statt verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtstrafen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten U.

wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten U.

wegen insgesamt
31
Fällen des Betrugs in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung und mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 1
-
3
-
150
Tagessätzen zu je 30
Euro und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Grün-den unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher falscher Versiche-rung an Eides Statt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die hierzu ge-troffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte zwar ge-meinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Er hat sich nach Belehrung über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versiche-rung aber geweigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben. Dass er in sonstiger Weise die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert [X.], hat das [X.] nicht festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen des §
156 StGB nicht belegt.
Zu der hier in Rede stehenden Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung nach §
807 ZPO in der bis 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner ge-mäß §
807 Abs.
1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß §
807 Abs.
3 Satz
1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass er die von ihm verlangten Anga-ben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Dem vom [X.] festgestellten Verhalten des
Angeklagten lässt sich eine 2
3
4
-
4
-
solche Versicherung nicht entnehmen, vielmehr deutet die Verweigerung der Unterschrift gerade darauf hin, dass der Angeklagte keine strafrechtlich durch §
156 StGB bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung überneh-men wollte. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Angeklagte in sons-tiger Weise die Richtigkeit
seiner Angaben an Eides statt versichert hat, bedarf die Sache neuer Prüfung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insge-samt widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen auf.
II.
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen hat keinen Bestand.
Das [X.] hat der zweiten Vorverurteilung des Angeklagten [X.] zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen. Da die dort ab-geurteilte Tat bereits vor der ersten zäsurbildenden Verurteilung begangen wurde und damit diese beide Strafen untereinander gesamtstrafenfähig sind, kam der zweiten Verurteilung keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. [X.], [X.] vom 18.
Dezember 2013

4
StR
356/13, [X.], 74
und vom 21.
Juli 2009

5
StR
269/09; [X.], 62.
Aufl., §
55 Rn.
12
f.; [X.]/
[X.], [X.], 493, 494, jew.
mwN). Richtigerweise hätte das [X.] eine erste Gesamtstrafe mit
den Strafen für die bis zum 19.
August 2010 beendeten Taten (Fälle
1 bis 12, Fall
13 wurde ausweislich UA S.
48 Zeile
2 erst am 14.
September 2010 beendet) und den Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 19.
August 2010 und 27.
November 2009 (insoweit in Verbindung mit dem Urteil des [X.]s Köln vom 8.
Juni 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe) bilden müssen. Eine zweite Ge-samtstrafe war sodann aus den Einzelstrafen für die nach dem 19.
August 2010 5
6
-
5
-
beendeten weiteren Taten und die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 19.
März 2012 in Verbindung mit dem Urteil des [X.]s Köln vom 11.
September 2012 zu bilden. Der Aufhebung von Einzelstrafen bedarf es nicht, weil auszuschließen ist, dass sich bei deren Bemessung zum Nachteil des Angeklagten die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hat.
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das [X.] das [X.] (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) zu beachten haben (hierzu
näher Senat, Beschluss vom
18.
August 2015

1
StR
305/15, [X.], 305
f.; [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013

4
StR
356/13, [X.], 74, [X.], 7.
Aufl., §
358 Rn.
29 mwN) und jeweils auch erneut über die Frage entscheiden müssen, ob die zu verhängenden Gesamtfreiheits-strafen zur Bewährung auszusetzen sind und ob neben Gesamtfreiheitsstrafen gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB auf (Gesamt-)Geldstrafen zu erkennen ist.
Graf
Jäger
Mosbacher

[X.]
Bär
7

Meta

1 StR 339/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 339/15 (REWIS RS 2015, 2514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2514

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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