Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. I ZR 12/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1121

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB § 437 Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag [X.] Recht zur Anwendung kommt, da sich die Er-satzpflicht des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem [X.] und dem vertraglichen ([X.] und nicht an den vertrag-lichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert. b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des [X.] gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen [X.] eigene Schadenser-satzansprüche zustehen (Aufgabe von [X.] 116, 15 [zu Art. 34 [X.]] und Fortführung von [X.] 172, 330). [X.], [X.]. v. 30. Oktober 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2008 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.]- [X.](im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.] wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] sind Gesellschaften eines interna-1 - 3 - tionalen [X.]; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in [X.], die Beklagte zu 2 in [X.]. 2 Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der [X.] in [X.](im Weiteren: [X.]) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die [X.] übergab der [X.] zu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit deren Beförderung zur Versicherungsnehmerin. Ausweislich des von der [X.] zu 1 ausgestellten Frachtbriefs waren in dem ersten Paket 1.000 und in dem zweiten Paket 914 "computer-parts" enthalten. Die Beklagte zu 1 [X.] beide Pakete per Luftfracht zum [X.]. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Das Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versi-cherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des [X.] zur Versicherungsnehmerin verloren. Die Klägerin hat behauptet, in dem abhanden gekommenen Paket hätten sich die restlichen 914 der von der Versicherungsnehmerin bestellten Speicher-chips befunden. Sie habe an die Versicherungsnehmerin für den Verlust im Februar 2000 einen Betrag von 126.776,14 DM (= 64.819,61 •) gezahlt. Die [X.] habe die ihr aus dem Transportschaden zustehenden Ansprüche an die Versicherungsnehmerin abgetreten, die diese Ansprüche wiederum an sie, die Klägerin, abgetreten habe. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin als Empfängerin seien gemäß § 67 Abs. 1 [X.] a.F. auf sie übergegangen. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.820,63 • nebst Zinsen zu zahlen. - 4 - Die [X.] haben geltend gemacht, die gegen sie gerichteten [X.] beurteilten sich nach [X.]m Recht. Gemäß § 639 des taiwa-nesischen Zivilgesetzbuchs sei eine Haftung der [X.] zu 1 ausgeschlos-sen, weil nach dieser Vorschrift der Frachtführer bei Verlust von [X.] - um solche handele es sich bei den Speicherchips - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Warensendung - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben. 6 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das [X.] zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 schulde der Klägerin wegen des Verlusts des Pakets gemäß § 425 Abs. 1 HGB Schadens-ersatz in der beanspruchten Höhe. Die Schadensersatzpflicht der [X.] zu 2 ergebe sich aus § 437 Abs. 1 HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausge-führt: 8 Auf den Streitfall komme [X.] Recht zur Anwendung. Der zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 abgeschlossene Hauptfrachtvertrag un-9 - 5 - terliege zwar an sich dem [X.] Recht. Die Parteien hätten jedoch zu Beginn des Rechtsstreits nachträglich gemäß Art. 27 EGBGB die Geltung deut-schen Rechts vereinbart. Der zwischen den [X.] geschlossene [X.] beurteile sich nach [X.] Recht. 10 Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 425, 437 HGB seien erfüllt. Die [X.] könnten sich nicht auf gesetzliche oder in ihren [X.] vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, weil die Beklagte zu 2, für deren vertragswidriges Verhalten die Beklagte zu 1 einstehen müsse, den Verlust des Pakets leichtfertig i.S. von § 435 HGB verursacht habe. Für die Höhe des behaupteten Schadens streite aufgrund der Gesamtumstände des Falles ein Anscheinsbeweis. Ein Mitverschulden der [X.] wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in den der [X.] zu 1 von der [X.] übergebenen Versanddokumenten der Kaufpreis der Warensendung ausgewiesen gewesen sei, weil die [X.] diese Information für die Verzol-lung des [X.] benötigten. Dadurch habe der Frachtführer in ausreichendem Maße Kenntnis über den tatsächlichen Wert der Warensendung erlangt. 11 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.] ist ([X.] 173, 57 [X.]. 21 - [X.]), folgt aus § 39 ZPO, weil die Beklagte zu 1 in erster Instanz zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende [X.] - 6 - ternationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu rügen (vgl. [X.] 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.). 14 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], auf den zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 ge-schlossenen Hauptfrachtvertrag komme [X.] [X.] zur Anwen-dung. a) Das Berufungsgericht hat vom Ansatz her allerdings zutreffend ange-nommen, dass der Hauptfrachtvertrag grundsätzlich dem [X.] Recht unterliegt. Da die [X.] und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des [X.] keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei Güterbe-förderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindun-gen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei-ne Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in T. /[X.]. Dort wurde [X.] auch zum Transport nach [X.] verladen. Aus den Gesamtum-ständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als [X.] engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). 15 b) Das Berufungsgericht hat den Hauptfrachtvertrag dennoch dem deut-schen Sachrecht unterworfen, weil die Parteien des Rechtsstreits nachträglich, nämlich zu Beginn des Rechtsstreits, gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen hätten, dass der Rechtsstreit nach [X.] Frachtrecht entschieden werden solle. Es hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in der Klageschrift mit Bestimmungen des [X.] Frachtrechts (§ 425 Abs. 1, 16 - 7 - § 437 Abs. 1 HGB) begründet habe und die [X.] in der Klageerwiderung - soweit frachtrechtliche Einwände erhoben worden seien - zu ihrer Verteidi-gung ausschließlich Vorschriften des [X.] Frachtrechts (betreffend die Verjährung und die Haftungsbeschränkungen) angeführt hätten. Dieses Verhal-ten der Parteien im Prozess hat das Berufungsgericht als eine stillschweigende Vereinbarung [X.] Rechts gewertet, weil die Parteien dadurch dem [X.] gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Rechtsstreit nach [X.] Frachtrecht entschieden werden solle. Diese Rechtswahl hätten die [X.] später nicht mehr einseitig widerrufen können. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten nachträglich stillschweigend die Geltung [X.] Rechts vereinbart, hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 17 aa) Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien zu Beginn des [X.] nachträglich gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Wege der Individu-alvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl - eine ausdrückliche Rechts-wahlvereinbarung macht auch die Klägerin nicht geltend - getroffen haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der Revisionsinstanz nur einge-schränkt überprüfbar. Der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Auslegung die zutreffenden rechtlichen Maß-stäbe zugrunde gelegt hat, ob es den Prozessstoff umfassend und [X.] gewürdigt und ob es die indizielle Bedeutung der in Betracht kom-menden Anknüpfungspunkte erkannt hat ([X.], [X.]. v. 28.1.1997 - [X.], NJW-RR 1997, 686, 687; [X.]. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, [X.], 1002, 1003; [X.]. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 208). Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB ist der [X.] insbesondere gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und die Interessenlage beider Seiten ausreichend zu 18 - 8 - berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.3.2000 - [X.], [X.], 2508, 2509 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Auslegung des [X.] der [X.] durch das Berufungsgericht nicht gerecht. 19 [X.]) Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Parteien im Prozess deutlich auf eine be-stimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausfüh-rungen zugrunde legen ([X.] [X.], 1002, 1004; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 266/00, [X.] 2004, 369, 371 = VersR 2005, 811). Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293). Im Streitfall haben die Parteien zwar in erster Instanz anfangs nur unter Hinweis auf [X.] Rechtsvorschriften vorgetragen. Bereits in ihrem Schrift-satz vom 17. April 2002 haben die [X.] jedoch darauf hingewiesen, dass die Sendung der [X.] zu 1 in [X.] zum Transport übergeben worden sei, was zur Folge habe, dass von ihr nicht verlangt werden könne, zum Lauf der Sendung substantiiert vorzutragen, weil es eine derartige Einlassungsoblie-genheit nach der Rechtsprechung in [X.] nicht gebe. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 haben die [X.] sich ausdrücklich darauf berufen, dass auf den Hauptfrachtvertrag ausschließlich [X.]s Recht zur Anwendung komme. Bis zum Schriftsatz der [X.] vom 16. Juni 2003 war die Frage des anwendbaren Rechts nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien. 20 Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich die [X.] mit einer Änderung der ursprünglich für den Hauptfrachtvertrag gel-tenden Rechtsordnung einverstanden erklärt haben. Beide Parteien des [X.] haben ihren Sitz in [X.]. Der Verladeort war gleichfalls in [X.] - 9 [X.]. Es entsprach daher nicht den Interessen der [X.] zu 1, sich bei die-ser Sachlage auf die Anwendbarkeit [X.] Rechts auf den Hauptfrachtver-trag einzulassen, das nach ihrem Vortrag für sie wesentlich ungünstiger als das [X.] ist. 22 Da somit nach Art. 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB auf den [X.] zwischen der Absenderin und der [X.] zu 1 [X.]s Recht anzuwenden ist, richtet sich sowohl die Frage, ob der Absenderin und/oder der Empfängerin wegen des Verlusts des Pakets vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 zustehen, als auch die Beurteilung, ob gegebenenfalls ein Mit-verschulden der Absenderin zu berücksichtigen ist, nach [X.]m Recht (zur Bestimmung des auf die Abtretung und den gesetzlichen Forderungsüber-gang anwendbaren Rechts vgl. Art. 33 EGBGB). 3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB bejaht hat, ist ebenfalls nicht frei von [X.]. 23 a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift nur dann ein, wenn auf den Haupt-frachtvertrag [X.] Recht zur Anwendung kommt. Nach den Darlegungen unter [X.] unterliegt der Hauptfrachtvertrag zwischen der Absenderin und der [X.] zu 1 jedoch dem [X.] Recht. Zwar kommt auf den [X.] den [X.] geschlossenen [X.] nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB [X.] Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik [X.] hat und dort auch das in Verlust geratene Paket zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin übernommen hat. Die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 HGB orientiert sich jedoch stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen ([X.] und nicht an den vertraglichen [X.] - 10 - hungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, [X.]; [X.] in: [X.]/Thume, Transportrecht, § 437 HGB [X.]. 32; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB [X.]. 16; [X.], Die Haftung des [X.] Frachtführers im neuen [X.] Frachtrecht, 2000, [X.] f.; Ram-ming, [X.] 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer" haftet. Damit wird nicht allgemein auf die Frachtführerhaftung Bezug genom-men, sondern maßgebend ist die Rechtsstellung des den [X.] mit dem Absender schließenden Frachtführers. Dementsprechend ist der ausführende Frachtführer nach § 437 Abs. 2 HGB auch berechtigt, alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Hauptfrachtführer geltend zu machen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem ausführenden Frachtführer und dem vertraglichen ([X.] ist dagegen für die Haftung gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist nicht erforder-lich, dass zwischen beiden überhaupt eine (wirksame) vertragliche Beziehung besteht; es können auch beliebig viele Unterfrachtführer zwischengeschaltet sein (vgl. [X.] Transportrecht aaO § 437 HGB [X.]. 16; [X.], [X.] 2000, 277, 279). Daraus ergibt sich, dass § 437 HGB nicht zur Anwendung kommt, wenn für das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und dem ver-traglichen Frachtführer - wie im Streitfall - kein [X.] Recht gilt (so auch [X.], [X.] 2000, 277, 280; Ebenroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, § 437 [X.]. 19). 25 b) Als Grundlage für eine Haftung der [X.] zu 2 kommt jedoch ein auf die Klägerin übergegangener oder abgetretener (vertraglicher) [X.] der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem [X.] in Betracht. Insoweit gilt [X.] Recht. 26 - 11 - 27 aa) Allerdings hat der [X.] in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-führer ist (§ 432 Abs. 2 HGB, Art. 34 [X.]), wegen des Verlusts oder der Be-schädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung überge-benen [X.] keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur [X.], [X.]. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, [X.] 1988, 108, 111; [X.] 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der [X.] ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch a.F. Danach konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]) grundsätzlich nur im Rahmen des [X.]s zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer Ersatzan-sprüche wegen Beschädigung oder Verlust des [X.] geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der beson-deren Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 [X.]) zum [X.] verpflichtet sein. [X.]) Diese Rechtsprechung hat der [X.] für den Bereich des [X.] (1955) und der [X.] mit [X.]eil vom 14. Juni 2007 ([X.] 172, 330 [X.]. 26 ff.) aufgegeben. Nach erneuter Prüfung hält der [X.] auch für den Bereich des Handelsgesetzbuches nicht mehr an ihr fest. Der Hauptfrachtfüh-rer, der einen [X.] selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. [X.] Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Un-ter-)[X.] ab (vgl. [X.] 172, 330 [X.]. 30). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den Haftungsvorschriften der §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegen-über die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, [X.] - 12 - ne Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des [X.]s auszuschließen ([X.] 172, 330 [X.]. 30). 29 cc) Der vom Gesetzgeber mit der [X.] geschaffene - im Streitfall nicht anwendbare - § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtfüh-rer nach Maßgabe des (Haupt-)[X.]s zwischen dem Absender und dem vertraglichen ([X.] haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden [X.] (vgl. [X.] 172, 330 [X.]. 30). Dementsprechend kann der Unterfrachtführer gegenüber dem Empfän-ger, der ihn nach §§ 437, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch nimmt, nur die Einwendungen aus dem Hauptfrachtvertrag geltend machen (§ 437 Abs. 2 HGB), während er bei einer Inanspruchnahme aus dem [X.] sei-ner Haftung Einwendungen aus dem von ihm mit dem Hauptfrachtführer ge-schlossenen Beförderungsvertrag entgegenhalten kann. Beide Ansprüche [X.] daher, wenn [X.] Recht zur Anwendung kommt, nebeneinander be-stehen (so auch Thume, [X.] 2007, 427, 428; [X.], NJW 2008, 291, 292). Ob der [X.] zu 2 aus dem mit der [X.] zu 1 geschlossenen [X.] Einwendungen zustehen, wird das Berufungsgericht im wie-dereröffneten Berufungsverfahren zu klären haben. 30 - 13 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 31 Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 O 181/00 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - I-18 U 71/05 -

Meta

I ZR 12/06

30.10.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. I ZR 12/06 (REWIS RS 2008, 1121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1121

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