Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 52/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 364

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[X.][X.] ([X.]) 52/03
vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren

wegen Simultanzulassung bei einem [X.]

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die [X.]in Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]

am 6. Dezember 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 10.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist - nach vorangegangener Zulassung vom 21. bis zum 27. Januar 1969 - seit dem 14. März 2001 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt [X.]und dem Landgericht [X.]

zugelassen. In der Zwischenzeit war er als [X.] tätig, zuletzt von 1983 bis zu seiner Pensionierung im Januar 2001 als Vorsitzender der Zivilkammer 2 des [X.]. - 3 - Im Juli 2002 beantragte der Antragsteller die Simultanzulassung bei dem

[X.]. Mit [X.]escheid vom 21. August 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Die [X.]eteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 [X.]RAO); es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat der [X.] seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO, sondern auf § 226 Abs. 2 [X.]RAO ge-stützt. Seit dem Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 ([X.]VerfGE 103, 1) gilt die [X.]estimmung des § 226 Abs. 2 [X.]RAO über die Simul-tanzulassung bei einem [X.] für alle [X.]undesländer. Damit ist ein Antrag auf Simultanzulassung bei einem [X.] ausschließlich nach dieser Vorschrift und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO zu beurteilen ([X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 77/03, NJW 2004, 1327 unter [X.]). Dem im [X.]eschwerdeverfahren gestellten Antrag, das Verfahren auszu-setzen und eine vorherige Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts zur Überprüfung dieser Rechtsprechung des Senats einzuholen, war nicht zu ent-sprechen, weil eine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorlage nicht gegeben ist. 2. Nach § 226 Abs. 2 [X.]RAO ist die Simultanzulassung bei dem überge-ordneten [X.] zwingend davon abhängig, daß der [X.]ewerber zu-vor bereits mindestens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten [X.] 4 - ges zugelassen gewesen ist; ein Ermessensspielraum steht der [X.] insoweit nicht zu ([X.]GH, aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der [X.] nicht. Die starre zeitliche Zugangssperre des § 226 Abs. 2 [X.]RAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken; sie betrifft lediglich die [X.]erufsaus-übung und hält sich als solche in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgege-benen Rahmen ([X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 24/03, NJW 2004, 1455 unter [X.]., gebilligt durch [X.]VerfG, [X.]eschluß vom 28. April 2004 - 1 [X.]vR 481/04). Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift stellt auch der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nicht in Frage. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 52/03

06.12.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 52/03 (REWIS RS 2004, 364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 364

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