Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. AnwZ (B) 49/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1236

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 49/04
vom 12. Oktober 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist) - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 12. Oktober 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.] [X.] vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.] am 22. Januar 2004 wegen [X.] widerrufen. Gegen die am 27. Januar 2004 zugestellte [X.] hat der Antragsteller mit am 6. März 2004 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 5. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Wie-- 3 - dereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Antragsfrist [X.]. Der [X.] hat vorab über das Wiedereinsetzungsgesuch entschieden und es zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO; vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 28. Juni 2004 - [X.] ([X.]) 3/04 m.w.[X.]), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Es bleibt bereits zweifelhaft, ob die zur [X.]egründung des [X.] vorgebrachten Tatsachen überhaupt hinreichend glaubhaft ge-macht worden sind. So wird das Vorbringen des Antragstellers über seine an-geblich erst am 4. März 2004 - nicht etwa bereits vor Fristablauf am 27. Februar 2004 - erfolgte Kenntnisnahme von der [X.] allein durch eigene eidesstattliche Versicherung belegt. Dieser Vortrag des Antragstellers wäre für die von ihm geltend gemachte Ursache für die Versäumung der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO maßgeblich. Durch die gleiche eigene eidesstattliche Versicherung, ergänzt lediglich durch ärztliche [X.]escheinigungen seines behan-delnden Psychiaters, wird das Vorbringen des Antragstellers zur [X.] - nicht etwa auch, was für die [X.] ausschlaggebend wä-re, nachlässigkeitsbedingten - Unkenntnis von der ungeöffnet gebliebenen zu-gestellten [X.] belegt. Es liegt nicht fern, daß für eine Glaub-haftmachung beider Aspekte das stützende Zeugnis der [X.]ehauptungen durch dritte Personen möglich und dann auch geboten wäre. 2. Die ausreichende Glaubhaftmachung kann indes dahinstehen. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, trifft den Antragsteller auch für den Fall ein Verschulden an der Fristversäumnis, daß diese, wie geltend ge-macht, auf eine Passivität zurückzuführen wäre, die durch eine psychische Er-- 4 - krankung des Antragstellers verursacht worden ist. Nach den vorgelegten ärztli-chen [X.]escheinigungen ist die massive depressive Symptomatik beim [X.] seit 1997 wiederholt in [X.] aufgetreten. Nach dieser Krank-heitsgeschichte kann - entgegen dem Vorbringen in der [X.]eschwerdebegrün-dung - keine Rede davon sein, daß Anzeichen eines möglichen Rückfalls nicht erkennbar gewesen wären. Vielmehr mußte der Antragsteller auch nach der im Jahre 2003 eingetretenen [X.]esserung erneut mit einem Rezidiv rechnen. Er [X.] daher - wenn er seine anwaltliche Tätigkeit eigenverantwortlich weiter [X.] wollte - für diesen Fall wegen der dann zu erwartenden [X.]eschränkungen seiner Handlungsfähigkeit Vorkehrungen mit Hilfe vertrauenswürdiger Personen treffen müssen, durch deren Einschaltung er für eine regelmäßige Kontrolle seines Gesundheitszustands und seiner Handlungsfähigkeit zu sorgen gehabt hätte. Derartige Anforderungen sind angesichts der hohen beruflichen Verant-wortung eines Rechtsanwalts - auch im [X.]lick auf die [X.]edeutung des unter [X.] stehenden Grundrechts aus Art. 12 GG - nicht etwa überhöht. Die an das Unterlassen derartiger Vorkehrungen anknüpfende An-nahme verschuldeter Fristversäumnis ist mithin nicht zu beanstanden. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 49/04

12.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. AnwZ (B) 49/04 (REWIS RS 2004, 1236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1236

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.