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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 89/03
vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren
wegen Aussetzung des Zulassungsverfahrens
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frel-lesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]
am 6. Dezember 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 2. Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofes in [X.] vom 17. November 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 15.000 • festgesetzt.
Gründe: Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Schreibens des [X.]erichterstatters vom 2. August 2004, die durch das Vorbringen des [X.]eschwer-deführers in den Schriftsätzen vom 6. September und 1. Dezember 2004 nicht entkräftet werden. Hieran vermag die [X.]ehauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, für die im übrigen nichts spricht. In erster Instanz hat - 3 - der [X.]eschwerdeführer am 25. September 2003 persönlich ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
Wüllrich Hauger [X.]
Meta
06.12.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 89/03 (REWIS RS 2004, 361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 361
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