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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 90/03
vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 6. Dezember 2004 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1980 in [X.]erlin zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 17. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. - 3 - a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Der [X.] hat zutreffend ausge-führt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erfüllt waren. Sie ergaben sich aus zahlreichen vollstreckbaren [X.] gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 7 Millionen •, welche zum Teil Vollstreckungsmaßnahmen nach sich gezogen haben, insbe-sondere [X.]ankverbindlichkeiten betreffend, aber auch andere Schulden, u. a. rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Der Antragsteller selbst hat vor dem [X.] Verbindlichkeiten von über 9 Millionen • eingeräumt, denen relevante realisierbare Vermögenswerte nicht gegenüberstanden. b) Trotz nicht unbeträchtlicher [X.]emühungen hat der Antragsteller bereits vor dem [X.] doch nicht dartun können, daß sich seine Vermö-gensverhältnisse in einer Weise konsolidiert hätten, daß von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Dies ist ihm auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht gelungen. Letztlich fehlte es hierfür an einer uner-läßlichen aktuellen vollständigen Darstellung seiner wirtschaftlichen [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), insbesondere einer dauerhaften Regelung mit seinen Gläubigern, woraus sich eine hinrei-chend abgesicherte Ordnung seiner Vermögensverhältnisse entnehmen ließe. Eine solche wäre zwar selbst bei fortbestehenden beträchtlichen Schulden nicht ganz undenkbar. Sie müßte aber im Interesse der Rechtsuchenden nachweis-- 4 - lich mit Aussicht auf [X.]estand abgesichert sein, wobei den Antragsteller die [X.] und [X.]eweislast trifft. Insbesondere hat es der Antragsteller am gebo-tenen Nachweis tatsächlich kontinuierlicher Reduzierung seiner Schulden durch regelmäßige Teilzahlungen an seine Gläubiger fehlen lassen. Entsprechende Absichtserklärungen und der punktuelle [X.]eleg von deren Realisierbarkeit rei-chen nicht aus. c) Zutreffend hat der [X.] auch ausgeführt, daß tragfähige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, nicht erkennbar sind. Der Ausnahmefall ist ungeachtet der nachhaltigen Konsolidie-rungsbemühungen des Antragstellers nicht gegeben. Ein Nachweis konkreter Mandantengefährdung ist hierfür nicht etwa erforderlich. Die erst am 4. Dezember 2004 erfolgte Veräußerung der Praxis des Antragstellers an sei-nen [X.]evollmächtigten nach Niederlegung sämtlicher Mandate vermag an einer Gefährdung der Rechtsuchenden letztlich ebensowenig etwas zu ändern wie eine nicht näher konkretisierte [X.]ereitschaft zur Übernahme einer [X.]ürgschaft für etwaige Mandantenforderungen. All dies ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer Gefährdung Rechtsuchender aus künftigen Mandaten, die zu übernehmen der Antragsteller nicht gehindert wäre, auszuschließen. - 5 - 3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 28. Juni 2004 - [X.] ([X.]) 60/03; [X.] in Henssler/ Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
Wüllrich Hauger [X.]
Meta
06.12.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 90/04 (REWIS RS 2004, 366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 366
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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