Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2020, Az. 4 StR 258/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2224

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Gegenstand

Bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Straßenverkehrsgefährdung während der Fluchtfahrt: Darstellungsanforderungen hinsichtlich der Schuldfähigkeitsprüfung bei Annahme einer bipolaren Störung; unterschiedliche Bewertung der Schuldfähigkeit beim Betäubungsmitteldelikt und bei der Fluchtfahrt


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 3. März 2020 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Das [X.] hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. a) Der Angeklagte nahm [X.] mit einem Gesamtgewicht von mindestens 651,66 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 157,8 Gramm THC sowie eine halbautomatische Waffe [X.] ‒ einschließlich eines mit mindestens vier scharfen Patronen gefüllten Magazins ‒ an sich, die ein Nachbar in einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten gelagert hatte. Der Angeklagte fühlte sich von diesem Nachbarn ausgenutzt und sah sich gegen seinen Willen in das Drogenmilieu verstrickt. Er beschloss, aus dieser von ihm als ausweglos empfundenen Situation zu fliehen und das von ihm geplante [X.] u.a. mit dem gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel zu finanzieren. Die Waffe meinte er zum Schutz gegen Übergriffe bei den Drogenverkäufen zu benötigen.

4

Der Angeklagte fuhr mit einem ebenfalls dem Nachbarn gehörenden Fahrzeug in Richtung H.      , um dort die Drogen zu verkaufen. Auf einem Autobahnzubringer bemerkte er das Blaulicht eines Streifenwagens, mit dem ihn die Beamten auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit aufmerksam machen wollten. Der Angeklagte geriet in Panik, weil er eine Kontrolle, das Auffinden der Drogen und seine Inhaftierung befürchtete. Er beschleunigte sein Fahrzeug, um der Polizei zu entkommen, und entledigte sich vollständig der mitgeführten Betäubungsmittel, indem er die [X.] aus dem Fahrzeug warf.

5

b) Auf seiner weiteren [X.] ignorierte der Angeklagte die Sonderzeichen und Anhaltesignale der Polizei. Nachdem der Angeklagte zunächst die Autobahn verlassen hatte, überfuhr er mit stark überhöhter Geschwindigkeit bei Rotlicht eine große Kreuzung in [X.]. Danach fuhr er trotz [X.] an einem wartenden Auto vorbei in einen einspurigen Baustellenbereich, obwohl er jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste. Als die Polizeibeamten in einem Kreisverkehr versuchten, mit ihrem Fahrzeug die Ausfahrt zu versperren, hielt der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Ausfahrt zu, so dass die Beamten nur durch eine Gefahrenbremsung eine Kollision vermeiden konnten.

6

Als die Polizeibeamten anschließend zweimal außerorts versuchten, den Angeklagten zu überholen, bewegte er jeweils in der Absicht, dies zu verhindern, sein Fahrzeug in dem Moment ruckartig nach links, in dem sich beide Fahrzeuge schon annähernd auf gleicher Höhe befanden. Kollisionen konnten die Polizeibeamten nur durch Gefahrenbremsungen verhindern.

7

Als die Polizeibeamten später auf der dreispurigen Autobahn versuchten, den Angeklagten mit zwei Dienstfahrzeugen gleichzeitig rechts und links zu überholen, lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug nach rechts, um dort ein Überholen zu unterbinden. Gleichzeitig zielte er aus dem geöffneten Fenster mit der Pistole auf das inzwischen linksseitig herankommende weitere Polizeifahrzeug. Die [X.] endete, als der Angeklagte in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h auf ein Einsatzfahrzeug der Autobahnpolizei auffuhr, wobei die Polizeibeamten leichte Verletzungen erlitten und an dem Dienstfahrzeug ein Totalschaden entstand.

8

2. a) Den Transport der Betäubungsmittel hat das [X.] als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.], § 52 StGB gewertet. Dabei ist die sachverständig beratene [X.] davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz einer „schweren psychiatrischen Erkrankung“ bis zu dem ersten Rotlichtverstoß in [X.] noch nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei.

9

b) Die [X.] hat das [X.] als dazu in Tatmehrheit stehende Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und [X.] gewertet. Durch die Spurwechsel bei den Überholversuchen der Polizei sei der Angeklagte bei [X.] falsch gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]) und habe die Einsatzfahrzeuge sowie Leib und Leben der Polizeibeamten konkret gefährdet. In unübersichtlichen Ortsdurchfahrten sei er zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Das [X.] hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil aufgrund einer Panikreaktion und einer schweren psychotischen Dekompensation die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ab dem ersten Rotlichtverstoß in [X.] sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei.

II.

1. [X.] ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht nachvollziehbar ist. Der Senat kann anhand der Urteilsgründe weder prüfen, ob das [X.] zu Recht von der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des [X.]s ausgegangen ist, noch lässt sich die Annahme zumindest erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei der [X.], die die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bildet, nachvollziehen. Die Darlegungs- und Beweiswürdigungsmängel bei der Schuldfähigkeitsprüfung entziehen sowohl dem Schuld- und Strafausspruch als auch der [X.] die Grundlage.

a) Es bleibt schon unklar, ob das vom [X.] beschriebene Störungsbild des Angeklagten dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordnet werden kann.

Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 3 [X.]; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15; jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die [X.] ist - dem angehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine „schwere psychiatrische Erkrankung mit psychotischen und vermutlich dis[X.] Anteilen“ vorliege, die zu massiven [X.] Einschränkungen und Überforderungen führe. Als sicher sei anzunehmen, dass der Angeklagte durchgehend unter schweren depressiven Zuständen leide, die „wahrscheinlich“ als bipolare Störung zu sehen seien. In deren Rahmen sei es „offenbar“ zu einem chronifizierten Verfolgungs-, Bemächtigungs- und Beeinflussungswahn gekommen.

Das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erschließt sich aus diesen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das [X.] ohne eigene Würdigung angeschlossen hat, nicht (vgl. zur Prüfung durch den Tatrichter [X.], Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16; Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 StR 479/18 mwN). In den Urteilsgründen zeigt sich insgesamt nur ein unklares, diffuses Bild angeblicher psychischer Auffälligkeiten des Angeklagten. Auch in ihrer Gesamtheit lassen sich den Urteilsgründen lediglich einzelne Merkmale von Störungen entnehmen, zu denen jedoch die Anknüpfungs- und Befundtatsachen des Sachverständigen nicht in einer Weise mitgeteilt werden, die eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer bipolaren Störung, bei der es an einer näheren Beschreibung des Wahnerlebens des Angeklagten und der Darlegung der entsprechenden Tatsachengrundlage fehlt.

b) Aufgrund der defizitären Darstellung des ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB belegenden [X.] des Angeklagten erschließt sich auch nicht, ob und mit welchem Schweregrad sich die Störung bei Begehung der beiden Taten auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat, zumal gerade bipolare Störungen eine große Brandbreite von Ausprägungen und Schweregraden aufweisen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 [X.], [X.], 145, 146; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15; vom 7. Mai 2020 - 4 [X.]/20).

Es kommt deshalb nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Begründung des [X.]s zur Auswirkung der angenommenen psychischen Störung auch für sich genommen sowohl zum [X.] als auch zur [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

aa) Die Annahme des [X.]s, dass sich die psychische Störung des Angeklagten bei Begehung des [X.]s nicht auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte, beruht auf einem Erörterungsmangel.

Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beim [X.] hat das [X.] mit der Begründung abgelehnt, dass die „psychiatrische Erkrankung“ zwar zu einer erhöhten Anfälligkeit des Angeklagten für von ihm nicht mehr willentlich steuerbaren Fehlhandlungen in „Sondersituationen“ führe, es aber an Anhaltspunkten dafür fehle, dass er beim Verlassen seiner Wohnung in seinen Möglichkeiten, nach freiem Willen zwischen [X.] und Lassen zu entscheiden, erheblich beeinträchtigt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bleibt [X.], weshalb die vom Angeklagten als unerträglich dargestellte und ihn zu einer überstürzten Flucht veranlassende Konfrontation mit dem Nachbarn keine derartige „Sondersituation“ darstellte, in der sich das Störungsbild des Angeklagten schuldrelevant auswirkte.

bb) Umgekehrt ist bei der [X.] die Annahme zumindest verminderter Schuldfähigkeit nicht nachvollziehbar. Folgt man der Auffassung des [X.]s zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei dem [X.], steht diese in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu der Annahme, bei der [X.] sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten störungsbedingt sicher erheblich vermindert, wenn nicht gänzlich aufgehoben gewesen.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht auch bei diesem Tatgeschehen in der Person des Angeklagten nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortraten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Personen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 mwN), lässt das [X.] vermissen. Einer Erörterung bedurfte es schon deshalb, weil die Flucht vor der Polizei - auch nach der Feststellung des [X.]s - aus dem normalpsychologisch nachvollziehbaren Entschluss heraus erfolgte, wegen des Drogendelikts nicht belangt zu werden. Auch das weitere rationale Handeln des Angeklagten, der sich trotz eingetretener Panik der Betäubungsmittel entledigte, sowie die Feststellungen zu der weiteren [X.], die gesteuertes Verhalten erkennen lässt, drängten zur Erörterung, ob es sich bei der Flucht um ein Verhalten handelte, das unter den gegebenen Umständen normalpsychologisch erklärbar war. Ein wahnhaftes Verhalten des Angeklagten ist nicht im Ansatz zu erkennen.

3. Die Unklarheiten bei der Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhebung auch des freisprechenden Teils des Urteils nicht; denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. August 2014 ‒ 3 StR 271/14; vom 29. Juli 2015 ‒ 4 StR 293/15; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Straßenverkehrsdelikte konkreten Verkehrssituationen zuzuordnen und zudem jeweils genauere Feststellungen zur konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert bei der [X.] zu treffen. Für § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass die einzelnen Verstöße in der jeweiligen Situation festgestellt und belegt sind (vgl. zu den Anforderungen [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 ‒ 4 [X.]; vom 28. September 2010 ‒ 4 StR 245/10; vom 7. November 2019 - 4 StR 390/19 mwN).

b) Im Fall einer erneuten Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird zu bedenken sein, dass dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden kann, er habe die Waffe nicht zufällig sondern bewusst mitgenommen, um sich wehren zu können, da es sich hierbei um einen strafbarkeitsbegründenden Umstand handelt (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 39/18 mwN).

c) Sollte erneut eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen, wird zu berücksichtigen sein, dass frühere Verstöße bei der Gefahrprognose nur Berücksichtigung finden können, wenn sie ihrerseits Ausfluss der psychischen Erkrankung waren (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 mwN).

d) Für die neue Hauptverhandlung wird sich zudem empfehlen, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Sost-Scheible     

        

Quentin     

        

Bartel

        

Rommel     

        

Maatsch     

        

Meta

4 StR 258/20

22.10.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 3. März 2020, Az: 11 KLs 37/19

§ 267 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 StGB, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2020, Az. 4 StR 258/20 (REWIS RS 2020, 2224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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