Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 307/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2263

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] 307/03
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 16. Juli 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die [X.]üsse der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Novem-ber 2003 und des [X.] vom 26. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 •

Gründe:
[X.]

Das Amtsgericht hat die von der Gläubigerin beantragte [X.] abgelehnt, weil die Bezeichnung der Gläubigerin in dem als Titel vorgelegten [X.] nicht die Voraussetzungen des § 750 ZPO erfülle. Eine [X.] werde nicht durch einen - 3 - Geschäftsführer, sondern nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder durch die Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das Aktivrubrum lautet nach der Entscheidung des Amtsgerichts wie folgt:
"[X.] gesetzlich vertreten durch [X.], [X.], 6 H. ."

Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den [X.]uß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zu-rückgewiesen.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Amtsgericht.

Die angefochtenen Entscheidungen sind unrichtig. Ein Vollstreckungs-bescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthal-ten. Die Angabe "[X.] GbR", unter der die parteifähige (vgl. [X.], 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, und die Angaben zum gesetzlichen Vertreter in dem [X.] reichen hierfür aus. Zwar ist der [X.] Vertreter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem perso-nengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. [X.], - 4 - 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" (hier: "GF") unge-nau bezeichnet. Die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines [X.]s ist dahin auszulegen, daß sie den geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer [X.] angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 2004 - [X.], [X.] 2004, 239; v. 25. Juni 2004 - [X.] 331/03). Die Gläubigerin hat mithin einen vertretungsberechtigten Gesell-schafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. [X.], 341, 356 f).

Das Amtsgericht wird nunmehr unter [X.] von seinen bishe-rigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, 572 Abs. 3 ZPO).

Kreft [X.] [X.]

Boetticher

[X.]

Meta

IXa ZB 307/03

16.07.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 307/03 (REWIS RS 2004, 2263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2263

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