Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom26. März 2003in der [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Athing und [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 26. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uß des5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des [X.] 8. Oktober 2002 [X.] -2Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das [X.].Gründe:Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in [X.]Z). Der Senat hat in diesem [X.] über [X.] bei der Zulassung der Rechtsbeschwer-de- -3durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des [X.] entschieden. Fürden originären Einzelrichter eines Senats am [X.] kann [X.] gelten.[X.] Raebel Athing Boetticher Kessel-Wulf
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IXa ZB 63/03 (REWIS RS 2003, 3716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3716
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.