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PDF anzeigen[X.]/03vom19. Dezember 2003in der [X.].: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 12 [X.]/03 Amtsgericht [X.]Az.: 34 [X.] Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Dezember 2003 beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember2003 zutreffend ausgeführt:"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den zujenem Zeitpunkt in [X.] wohnhaften Heranwachsenden A. wegen des Verdachts des Widerstands gegen [X.] zum Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. Nach [X.] Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach [X.],wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsan-waltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht[X.] abgelehnt, weshalb das Amtsgericht [X.] die Sache am17. November 2003 dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeitvorgelegt hat.Zuständig ist das Amtsgericht [X.]. Der in § 42 Abs. 3 JGG zumAusdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihrenAufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochenwerden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er-- 3 -heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 [X.]). Dies isthier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den inder Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner [X.] zugestanden [X.] schließt sich der Senat an.[X.] [X.][X.]
Meta
19.12.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2003, Az. 2 ARs 397/03 (REWIS RS 2003, 58)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 58
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