Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 2 ARs 272/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1923

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[X.] [X.]/03vom13. August 2003in der [X.].: 318 Js 6822/03 Staatsanwaltschaft OsnabrückAz.: 16 Ds 47/03 Amtsgericht PapenburgAz.: 22 [X.] 245/03 Amtsgericht Steinfurt- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. August 2003 [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts [X.] Jugendrichter [X.] Pa-penburg vom 23. April 2003 wird [X.] Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird demAmtsgericht [X.] Jugendrichter [X.] Steinfurt übertragen.Gründe:Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht [X.] Jugendgericht [X.]Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht [X.] Jugendrichter [X.]Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der [X.] Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13,209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der [X.] unterliegt daher der Aufhebung.Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,entsprechend dem Antrag des [X.] nach § 12 Abs. 2 StPOdie weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für [X.] der Angeklagten zuständigen Amtsgericht [X.] Jugendrichter [X.]Steinfurtübertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten;der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.

Meta

2 ARs 272/03

13.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 2 ARs 272/03 (REWIS RS 2003, 1923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1923

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