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PDF anzeigen[X.] [X.]/04vom13. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Führens einer Schußwaffe u.a.[X.].: 1831 Js 12486/03 Staatsanwaltschaft Cottbus[X.].: 953 Js 15989/02 Heranw. Staatsanwaltschaft Görlitz[X.].: 55 Ds 1831 Js 12486/03 (207/03) Amtsgericht [X.][X.].: 4 Ds 953 Js 15989/02 hw Amtsgericht Weißwasser- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Februar 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig.Gründe:Der [X.] hat in der Antragsschrift vom 23. Januar 2004zutreffend [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des [X.] zuständig, weildie streitbefangenen Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zustän-digkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen ([X.] undOLG Brandenburg).Das Amtsgericht [X.] hat in der bei ihm anhängigen Strafsachegegen den Angeklagten [X.]mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 dasHauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom 28. Januar 2003 die [X.] § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht [X.] abgegeben, in [X.] Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.Die Verfahrensabgabe ist nicht zulässig, weil der Angeklagte [X.] nicht nach Erhebung der Anklage gewechselt hat, sondern bereitszum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. August 2002 in [X.]- 3 -wohnte, und zwar seit Juni 2002 (vgl. Schreiben des Verteidigers vom 6. De-zember 2002, [X.]. 53 d.A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 [X.] nicht in Betracht, wenn der [X.] eines Angeklagten be-reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. [X.]St 13, 209, 218; [X.], [X.] vom 31. März 1993 - 2 [X.]; vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 2/94- und vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95)."Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß eine Übertragung der Zustän-digkeit auf das Amtsgericht [X.] nach § 12 Abs. 2 StPO nicht zweck-mäßig ist.[X.]
Meta
13.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2004, Az. 2 ARs 18/04 (REWIS RS 2004, 4553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4553
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