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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:110417B2AR[X.]436.16.0
BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF
BE[X.]CHLU[X.][X.]
2 ARs 436/16
2 AR 303/16
vom
11. April
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
u.a.
[X.].: 4a [X.] [X.]
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2
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Der 2. [X.]trafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
am 11. April 2017
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des [X.] vom 5.
November 2013 wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer weiteren Entschei-dung zu einer [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. [X.]eit 8.
Februar 2013 befindet sich der Verurteilte in der [X.] in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 6.
Oktober 2014 leitete das [X.] die Vollstreckung ein und richtete ein [X.] an die [X.], das am 20.
Oktober 2014 abgesandt wurde. Am 31.
Oktober 2014 ging beim [X.] ein an das [X.] gerichte-tes [X.]chreiben der [X.] vom 7.
Oktober 2014 ein, mit dem diese beanstandete, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet sei und kein [X.] vorliege. In einem beigefügten Vollstreckungsblatt ist hinsichtlich der verhängten [X.] vermerkt: "aus [X.] ausgenommen". Mit [X.]chreiben vom 23.
Oktober 2014 teilte die Justizvoll-1
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zugsanstalt [X.] mit, der Verurteilte sei am 21.
Oktober 2014 in die Justizvollzugs-
und [X.]icherungsverwahrungsanstalt [X.] verlegt worden. Mit Verfügung vom 14.
Januar 2015
übersandte das [X.] die Akte dem [X.] mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung nach §
85 Abs.
2 [X.].
Mit Beschluss vom 5.
Oktober 2016 gab das [X.] die [X.] nach §
85 Abs.
6 [X.]
an die [X.]taatsanwaltschaft [X.] ab, da der Verurteilte das 24.
Lebensjahr vollendet habe, die Vollstreckung der [X.] erfolge und der [X.]trafvollzug voraussichtlich
noch länger dauere. Die [X.]taatsanwaltschaft [X.] sandte die Akten mit Verfügung vom 14.
Oktober 2016 "unter Ableh-nung der Übernahme" zurück, weil dem vorliegenden [X.] keine "wirksame Ausnahme aus dem [X.]" zu entnehmen sei und Zweifel an einer noch länger andauernden Vollstreckung bestünden. Das [X.] ersuchte mit Verfügung vom 27.
Oktober 2016 die Justizvollzugs-
und [X.] um Berichterstattung zum aktuellen [X.] und um Mitteilung, wann genau und durch [X.] die Ausnahme aus dem [X.] verfügt worden sei. Hierauf teilte die Justizvollzugs-
und [X.]icherungsverwahrungsanstalt [X.] mit [X.]chreiben
vom 3.
November 2016 mit, dass der Verurteilte bereits am 24.
März 2016 in die [X.] verlegt worden sei.
Mit Beschluss vom 7.
November 2016
gab das [X.] die wei-tere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem [X.] ab. Dieser sandte die Akten mit Verfügung vom 15.
November 2016 zurück mit der Anregung das Verfahren an die [X.]taatsanwaltschaft [X.] abzugeben, da der Beschluss vom 5.
Oktober 2016 bindend sei. An dieser Auffassung hielt das 3
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[X.] auch auf Gegenvorstellung des Amtsgerichts [X.] fest.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 30.
November 2016 die [X.]ache dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen, da keines der streitenden Gerichte zuständig ist.
Der [X.] hat insoweit ausgeführt:
"Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung war der Jugendrichter des [X.] (§
84 Abs.
2 [X.]atz
1 und 2 [X.] i.V.m. §§
151, 152 Abs.
2 FamFG). Denn im Bezirk dieses Amtsgerichts hatte der Verurteilte seinen [X.] Aufenthalt. Dass er sich bereits in Untersuchungshaft in der Justiz-vollzugsanstalt [X.] befand, berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2009 -
1
AR([X.]) 65/09 -).
Ein Übergang der Zuständigkeit nach §
85 Abs.
2 [X.]atz
1 [X.] auf den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] ist nicht erfolgt. Denn die von die-ser Vorschrift vorausgesetzte "Aufnahme" des Verurteilten
in diese Justizvoll-zugsanstalt zum Vollzug der Jugendstrafe ist zwar vom [X.] erbeten, tatsächlich aber nicht mehr umgesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, nämlich daraus, dass das [X.] erst am 20.
Oktober 2014 abgesandt, der Verurteilte aber bereits am 21.
Oktober 2014 nach [X.] verlegt wurde (vgl. [X.], [X.], §
85 Rn.
10). Es ist aber auch nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach §
85 Abs.
2 [X.]atz
1 [X.] auf 5
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5
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den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] gekommen. Nach dem Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalten des [X.] ist die Justizvoll-zugs-
und [X.]icherungsverwahrungsanstalt [X.] nur für den Vollzug der [X.]iche-rungsverwahrung und von Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht zu-ständig, nicht aber für den Vollzug von Jugendstrafen. Hierfür sind in [X.] nur die [X.] und die Jugendstrafvoll-zugsanstalten [X.]chifferstadt und [X.] zuständig. Die Aufnahme des [X.] in eine Einrichtung für den [X.] führt nicht zum [X.] der [X.] kraft Gesetzes (vgl. BGH[X.]t 27, 25 (26); 30, 9; BGHR [X.] §
85 Abs.
2 Übergang
1; [X.]enat, Beschluss vom 2.
Juli 2008
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2
ARs 217/08; [X.], N[X.]tZ 2002, 380 (381);
[X.], [X.], §
85 Rn.
8). Entsprechendes gilt nach dem [X.] Vollzugsplan für die [X.]. Ob die Ausnahme vom [X.] rechtmäßig angeordnet wurde (vgl. §
89b [X.]), spielt in diesem Zu-sammenhang keine Rolle, weil eine Aufnahme in eine Jugendstrafvollzugsan-stalt tatsächlich nicht erfolgt ist. Damit bleibt es grundsätzlich bei der durch §
84 Abs.
2 [X.] begründeten Zuständigkeit des Jugendrichters des [X.]."
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6
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Dem schließt sich der [X.]enat an und weist zudem auf die weiteren vom [X.]
in den Blick genommenen Möglichkeiten des [X.] hin.
[X.] Eschelbach Zeng
Bartel Wimmer
10
Meta
11.04.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. 2 ARs 436/16 (REWIS RS 2017, 12553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12553
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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