Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 31/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 31/00Verkündet am:26. März 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 6 b, 7Zum Abbruch der Ausschreibung einer [X.], wenn sich keineNotarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.[X.], Beschluß vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - OLG Kölnwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den [X.] des [X.] 23. Oktober 2000 werden zurückgewiesen.Jeder Antragsteller hat die durch sein Rechtsmittel entstandenenGerichtskosten zu tragen und die dem Antragsgegner jeweils ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert jedes Verfahrens (Antrag des Antragstellerszu 1 hinsichtlich der [X.] in [X.]; Antrag des Antragstellerszu 1 hinsichtlich der [X.] in [X.]; Antrag des Antragstellerszu 2 hinsichtlich der [X.] in [X.]) wird für beide Rechtszügejeweils auf 100.000 [X.] -Gründe[X.]Die Antragsteller sind seit 1998 Notare im [X.]. [X.] geborene Antragsteller zu 1, der 1993 die Zweite juristische Staatsprü-fung in [X.] abgelegt hat und nach vorübergehender Tätigkeitin der freien Wirtschaft 1994 in den Notaranwärterdienst des [X.] eingetreten ist, hat seinen Amtssitz in [X.] Der 1965 geborene [X.] zu 2, der 1994 die Zweite juristische Staatsprüfung in [X.] abgelegthat und nach vorübergehender Tätigkeit als Staatsanwalt in [X.] 1996 in den No-taranwärterdienst des [X.] eingetreten ist, hat seinen Amtssitzin [X.].Der Antragsgegner schrieb im September 1999 sowohl eine [X.]in [X.] als auch eine neu geschaffene [X.] in [X.] ([X.].Der Antragsteller zu 1 bewarb sich um beide Stellen, vorrangig um [X.] in [X.] Der Antragsteller zu 2 bewarb sich um die Stelle in [X.] Nachdemweitere Bewerber ihre Bewerbungen zurückgezogen hatten, lag neben den ge-nannten Bewerbungen jeweils nur noch die Bewerbung eines weiteren Notarsaus [X.] vor.- 4 -Am 28. Januar 2000 entschied der Antragsgegner, die Stellen [X.] zu besetzen, da keine Bewerbungen von Notarassessoren seines An-wärterdienstes (im Fall [X.]: mehr) vorlagen, und die Stellen demnächst [X.]. Hiervon unterrichtete er die Antragsteller mit Bescheiden vom2. Februar 2000.Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller Antrag auf gerichtlicheEntscheidung gestellt. Der Antragsteller zu 1 hat beantragt, den [X.] verpflichten, ihn zum Notar in [X.] zu bestellen, hilfsweise ihn zu verpflichten,seine Bewerbung um diese Stelle neu zu bescheiden, sowie (im Ergebnis [X.] hilfsweise) ihn zu verpflichten, seine Bewerbung um die Stelle in [X.] neu zubescheiden. Der Antragsteller zu 2 hat beantragt, den Antragsgegner zu [X.], seine Bewerbung neu zu bescheiden.Das [X.] hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlungund Entscheidung verbunden und sämtliche Anträge zurückgewiesen. [X.] Beschluß richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsteller.I[X.]Die Rechtsmittel, über die auch der [X.] aus Gründen der Zweckmä-ßigkeit gemeinsam entscheidet, bleiben erfolglos.Eine Ausschreibung kann abgebrochen werden, wenn hierfür ein sachli-cher Grund besteht ([X.]sbeschluß vom 10. März 1997 - [X.] 44/95 = D[X.]1997, 889). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung in- 5 -pflichtgemäßer Ausübung ihr eingeräumten Ermessens keiner der ihr vorlie-genden Bewerbungen Folge leisten will.So verhält es sich hier.1.Gemäß § 7 Abs. 1 [X.] soll in der Regel zur hauptberuflichen Amts-ausübung als Notar nur bestellt werden, wer einen dreijährigen [X.] geleistet hat und sich im Anwärterdienst des [X.], in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Jedenfalls die letztgenannteVoraussetzung liegt bei den Antragstellern nicht vor. Da aber diese Vorausset-zungen nicht zwingend für die Bestellung zum Notar sind, können auch [X.] übrigen geeignete Personen ("Seiteneinsteiger") zu Notaren bestellt wer-den. Daß es sich dabei auch um Notare handeln kann, die bisher in einem an-deren Bundesland tätig waren, versteht sich von selbst, ohne daß es daraufankäme, ob es sich in einem solchen Fall um einen Amtssitzwechsel gemäߧ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] oder um einen "Bestellungswechsel" ([X.]ippel,[X.] 7. Aufl. Art. 13 des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 31. August 1998 Rn. 10)handeln würde. Es stand im pflichtgemäßen, nur in den Grenzen des § 111Abs. 1 Satz 3 [X.] gerichtlich überprüfbaren Ermessen des Antragsgegners,hier von der Regel des § 7 Abs. 1 [X.] nicht abzuweichen.2.Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt zunächst voraus, daß sichdie Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums, auch eine Ausnahmevon der Regel des § 7 Abs. 1 [X.] machen zu können, bei der [X.] nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Bewerbers [X.] ist ([X.]sbeschluß vom 6. Juli 1970 - [X.] 2/70 = D[X.] 1970, 751,- 6 -752; [X.]ippel aaO § 7 Rn. 19). Aus den Bescheiden vom 2. Februar 2000 er-gibt sich dies allerdings nicht unmittelbar. Es heißt hier lediglich, es sei [X.], die Stellen gegenwärtig nicht zu besetzen und sie neu auszuschrei-ben, da sich kein Notarassessor aus [X.] beworben habe.Gleichzeitig wurden den Antragstellern jedoch in diesen Bescheiden jeweils aufentsprechende Anfrage weitere Auskünfte angeboten. [X.]on dieses Angebotbelegt, daß den Entscheidungen des Antragsgegners noch weitere als die ausden angefochtenen Entscheidungen ersichtlichen Erwägungen zugrunde la-gen. Bestätigt wird dies durch die dem [X.] vorliegenden Besetzungsvorgän-ge des Antragsgegners, die ergeben, daß er vor seinen Entscheidungen ineingehende Ermessenserwägungen eingetreten ist. [X.] wird dies auchdadurch, daß der Antragsgegner zwischen 1996 und 1999 mehrfach Notarebestellt hat, die zuvor nicht in seinem Anwärterdienst standen. Auch diesspricht dagegen, daß er sich dieser Möglichkeit bei den Bewerbungen der [X.] nicht bewußt gewesen sein könnte.3.Dadurch, daß der Antragsgegner in den vergangenen Jahren in [X.] "Seiteneinsteiger" zu Notaren bestellt hat, war er weder unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes noch aus einem anderen rechtlichenGrund in seiner Ermessensausübung eingeschränkt. Wie das [X.] festgestellt hat, war es zu den damaligen Ernennungen gekommen, weildamals ein Mißverhältnis zwischen dem Angebot an besetzbaren Stellen undder Zahl ernennungsreifer Notarassessoren bestand. Nunmehr bildet der [X.] nach seinem Vortrag seit Mitte 1999 im Hinblick auf die im [X.] zu erwartenden verstärkten Abgänge infolge des Erreichens der Alters-grenze Notarassessoren über den gegenwärtigen Bedarf hinaus aus. Einesachgerechte Personalbedarfsplanung erfordere, so macht er geltend, daß in- 7 -der Zwischenzeit alle freien Stellen mit Notarassessoren aus dem Lande be-setzt werden, da ansonsten 2003 ein Überhang bestehe. Diese Erwägungensind an den Bedürfnissen der Rechtspflege orientiert und entsprechen [X.] vorausschauender Personalplanung. Der [X.] braucht [X.] nicht nachzugehen, wie es in den vergangenen Jahren beim Antrags-gegner zu einem Mißverhältnis zwischen den zu besetzenden Stellen und [X.] der ernennungsreifen Notarassessoren gekommen ist. Es ist jedenfallssachgerecht, daß der Antragsgegner durch seine jetzige Praxis der Einstellungvon Notarassessoren Vorkehrungen getroffen hat, daß es künftig zu einem sol-chen Mißverhältnis nicht mehr kommt. Ein derartiges Mißverhältnis ist nichtgeeignet, einen Vertrauensschutz zu begründen. Es ist daher eine sachge-rechte, auch Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzende Erwägung, wenn der Antrags-gegner in Änderung seiner früheren Praxis - jedenfalls für einen überschauba-ren Zeitraum - Bewerber, die nicht in seinem Anwärterdienst stehen, vorüber-gehend nicht berufen will.4. Eine Ermessensbegrenzung ergibt sich auch nicht daraus, daß sich fürdie in Rede stehenden Stellen keine [X.] Notarassessorenbeworben haben. Dieser Gesichtspunkt könnte dann Bedeutung gewinnen,wenn § 7 Abs. 1 [X.] nur die individuellen Belange von Notarassessorenschützen sollte. So verhält es sich jedoch nicht; vielmehr dient diese Bestim-mung auch dem [X.]utz der vom Antragsgegner zu wahrenden Interessen [X.] (vgl. [X.]ippel aaO, § 7 Rn. 19, 20). Im Hinblick darauf, daß [X.] beabsichtigt, in seinem Dienst stehende Notarassessoren mitden ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bewerbung um die [X.]nin [X.] und [X.] zu veranlassen, kann der Abbruch der Ausschreibung dieses Malnoch hingenommen werden. Ein Anspruch der Antragsteller, dort zu [X.] -bestellt zu werden, läßt sich daraus, daß die Stellen vorübergehend unbesetztbleiben, nicht herleiten. Dies entspricht der Regelung in § 7 Abs. 1 [X.]. Aus§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.] ergibt sich für die Beurteilung des vorliegendenFalles nichts anderes.5.Es verbleibt nach alledem bei dem Regelfall des § 7 Abs. 1 [X.]. DerAntragsgegner ist zu einer Abweichung auch nicht deshalb gezwungen, weilsachliche Gesichtspunkte eine Ausnahme rechtfertigen könnten ([X.]sbe-schluß vom 17. Januar 1983 - [X.] 19/82 = D[X.] 1983, 448), jedenfalls [X.] die ordnungsgemäße Abwicklung der anfallenden [X.] durch die bereits vorhandenen Notare und Notarverwalternoch gewährleistet ist (vgl. [X.]sbeschluß [X.]Z 73, 54, 57; [X.]ippel aaORn. 19). Es ist nicht ersichtlich, daß dies nicht der Fall wäre. Die [X.] in [X.] werden von einem Notariatsverwalter wahrgenommen. Daß [X.] führe, ist weder vom Antragsteller zu 1 konkret behaup-tet, noch sonst ersichtlich.Für die Stelle in [X.] gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat der [X.] zunächst die Notwendigkeit gesehen, eine neue [X.] zuschaffen, hat dann aber deren Besetzung einstweilen zurückgestellt. Dies be-legt für sich genommen noch nicht, daß er im Hinblick auf die Belange [X.] die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte ([X.]sbe-schluß vom 17. Januar 1983 aaO m.w.[X.]). Wie das [X.] zutref-fend im einzelnen dargelegt hat, führen auch die konkreten örtlichen Gegeben-heiten in [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings ist dabei nicht aus-schließlich auf die freien Notariatskapazitäten im Amtsgerichtsbezirk M., son-dern ergänzend auch auf die freien Kapazitäten der Notariate in [X.]. und [X.], die ihren Sitz in an den Amtsgerichtsbezirk M. unmittelbar angren-zenden Amtsgerichtsbezirken haben. Amtsbereich eines Notars ist [X.] ein Amtsgerichtsbezirk (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dementsprechend istbei der Beurteilung des Bedarfs für die Neuschaffung einer [X.] jeden-falls grundsätzlich auf den Bedarf im Amtsgerichtsbezirk abzustellen (vgl. [X.] in [X.]ippel aaO § 4 Rn. 5). Ebenso ist bei der Prüfung der - damit nichtidentischen - Frage, ob die Besetzung einer neu geschaffenen [X.] aussonstigen Gründen deshalb zurückgestellt werden kann, weil die anfallendenGeschäfte von den vorhandenen Notaren und Notarverwaltern noch erledigtwerden können, vorrangig auf die Möglichkeiten der im [X.] Notare und Notarverwalter abzustellen. Dies gilt jedoch nicht un-eingeschränkt. Aus § 10 a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt sich, daß die [X.] im Interesse geordneter Rechtspflege die Grenzen des Amtsbe-reichs auch abweichend von den Grenzen des [X.] (vgl. hierzu [X.]ippel aaO § 10 a Rn. 3). Nach dem Grundgedanken die-ser Bestimmung ist die Landesjustizverwaltung bei ihrer Ermessensausübunghinsichtlich der Frage, ob die Bedürfnisse geordneter Rechtspflege die alsbal-dige Besetzung einer neugeschaffenen [X.] zwingend gebieten oder [X.] im Hinblick auf die Möglichkeit der Erledigung der anfallenden [X.] bereits vorhandene Notare und Notarverwalter vorübergehend noch [X.] werden kann, nicht ausschließlich an die Grenzen der [X.] gebunden. Konkrete Gesichtspunkte, die hier zu einem anderenErgebnis führen müßten, sind nicht ersichtlich. Wie auch das [X.] festgestellt hat, liegt zwischen [X.] einerseits und den Notariaten in [X.] und[X.]. andererseits keine unzumutbare Entfernung, und es besteht eine genü-gende Verkehrsanbindung. Darüber hinaus belegt ein in seinem Besetzungs-vorgang befindlicher Vermerk des Antragsgegners vom 27. Januar 2000, daß- 10 -die betroffene Bevölkerung schon bisher die Dienste der genannten [X.] Anspruch nimmt. Daß dies zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten geführthätte, die jedenfalls die umgehende Besetzung der Stelle in [X.] unumgänglichmachte, ist nicht ersichtlich.[X.]WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 31/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 31/00 (REWIS RS 2001, 3070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.