Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZR 64/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1052

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Oktober 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaRechtsanwaltsgesellschaftUWG § 1; [X.] § 59k; [X.] § 9Die Vorschrift des § 59k [X.] hat eine auf die Lauterkeit des [X.]bezogene Schutzfunktion.Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: [X.]) zu-lässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59kAbs. 1 Satz 2 [X.] nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einerRechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.[X.], Urt. v. 23. Oktober 2003 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Oktober 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] - 6. Handelskammer - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Von Rechts [X.]:Die [X.]eklagte, die 1977 als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsge-sellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, firmierte zunächst unter"[X.]Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [X.]". Nach Rückgabe ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaftänderte sie am 9. Februar 1999 ihre Firma in "[X.] Treuhand GmbH [X.] 3 -beratungsgesellschaft" und am 17. Februar 1999 in "[X.] Treuhand &G. Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft". Weitere Ände-rungen der Firmierung der [X.]eklagten erfolgten am 31. August 2001 in "[X.]Treuhand & G. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft [X.]" und am 27. Dezember 2001 in "[X.] Treuhand [X.]GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Im Laufe [X.] hat die [X.]eklagte die Firma erneut geändert.Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, sind [X.], die Führung des [X.]estandteils "[X.]" in der Firma einer Rechtsan-waltsgesellschaft sei nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung verboten. Sie ha-ben die [X.]eklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem Firmen-namen die [X.]uchstabenreihung "[X.]" zu führen.Die [X.]eklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat die [X.]eklagte antragsgemäß verurteilt ([X.] 2001, 1732).Mit der ([X.] verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungs-antrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat in der Verwendung der [X.]uchstabenkombination"[X.]" in der Firma der [X.]eklagten einen Verstoß gegen § 59k [X.] gesehenund den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2UWG zugesprochen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:Die Firma der [X.]eklagten habe nach § 59k [X.] die [X.] und den Namen wenigstens eines Gesellschafters,der Rechtsanwalt sei, zu enthalten. Sonstige Firmenbestandteile seien nur zu-lässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Dies sei bei der [X.]uchstaben-folge "[X.]" nicht der Fall, weshalb dieser Zusatz in der Firma der [X.] sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die [X.]uchstabenfol-ge in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft zulässig gewesen sei.Die Ausnahmevorschrift des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] über die Fortführungvon Kurzbezeichnungen von Sozietäten sei nicht einschlägig.Die [X.]estimmung des § 59k [X.] sei eine wettbewerbsrelevante Vor-schrift, die dem Schutz eines wichtigen Gutes der Allgemeinheit diene. Sie [X.] die Wahrung der [X.], der Individualisierung [X.] und der Verhinderung einer Irreführung der ange-sprochenen Verkehrskreise.I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-sung der [X.] [X.] folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. füreine Rechtsanwaltskammer: [X.], Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, [X.] 2003,886 = [X.], 1103 - [X.]; für einen Anwaltsverein: [X.], Urt. [X.] - I ZR 120/90, [X.] 1993, 834, 835 = [X.], 706 - Haftungs-beschränkung bei [X.] Das [X.] hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch [X.] aus § 1 UWG i.V. mit § 59k [X.] bejaht. Die beanstandete [X.] [X.]eklagten mit der [X.]uchstabenfolge "[X.]" verstößt nicht gegen § 59k[X.].a) Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.]estimmung des § 59k[X.] nicht lediglich eine registerrechtliche [X.]edeutung, sondern eine wettbe-werbsbezogene Schutzfunktion.Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus§ 1 UWG in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetzverstößt, nur dann in [X.]etracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eineunlautere Störung des [X.] auf dem Markt ausgeht. Es muß daher an-hand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung [X.] des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Geset-zesverstoß das Gepräge eines unlauteren Verhaltens bekommt. Der [X.] kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumin-dest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem [X.] § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunk-tion hat (vgl. [X.]Z 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; [X.], Urt. v. 26.9.2002- I ZR 293/99, [X.] 2003, 164, 165 = [X.], 262 - Altautoverwertung;- 6 -Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, [X.] 2003, 969, 970 = [X.], 1350- Ausschreibung von [X.] spezielle gesetzliche Regelung zu § 4 GmbHG enthält § 59k [X.][X.]estimmungen zur Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Vorschrift dientder eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damitdem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der [X.] innerhalb des [X.]erufsstands (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 59k Rdn. 2). Sie hat daher auch eine auf dieLauterkeit des [X.] bezogene [X.]) Entgegen der Annahme des [X.]s verstößt die [X.]uchstaben-kombination "[X.]" in der Firma der [X.]eklagten aber nicht gegen § 59k Abs. 1[X.]. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. März 1999 durch [X.] zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-nung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.]) [X.] ist, muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Ge-sellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die [X.]ezeichnung Rechtsanwaltsgesell-schaft enthalten. Sonstige Firmenbestandteile dürfen, soweit nicht ein Fall des§ 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliegt, nur geführt werden, soweit sie gesetzlichvorgeschrieben sind. Daraus folgt ein Verbot gesetzlich nicht [X.]) Die [X.]estimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 [X.] begegnet allerdingsim Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl.Kleine-Cosack, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rdn. 12; [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung, 2. Aufl., § 59k [X.] Rd. 10;- 7 -Henssler, [X.], 337, 341 f.; offengelassen [X.] NJW 2002,3557, 3558).Rechtsanwälte können mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Ge-sellschaften bilden (§§ 28, 44b [X.], §§ 50, 50a St[X.]erG, §§ 59a, 59e [X.]).Für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der [X.] in § 31 [X.] und § 53 St[X.]erG eine dem § 59k Abs. 1 Satz 3 [X.] ver-gleichbare [X.]estimmung, durch die weitere Zusätze in der Firma von [X.] ausgeschlossen werden, nicht aufgenommen. Weder [X.] noch den [X.]estimmungen über die [X.] (§§ 59c-m [X.]) ist ein Grund für eine gegenüber Wirtschafts-prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften abweichende Regelung zu [X.]. Er ist auch nicht aufgrund von [X.]esonderheiten bei in der Form vonGesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen [X.] gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien [X.]e-rufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen [X.]estimmungen be-trieben werden (vgl. auch [X.]Z 148, 270, 282).[X.]edenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der [X.]estimmung des § 59kAbs. 1 Satz 3 [X.] ergeben sich weiter daraus, daß vergleichbare Einschrän-kungen für die Firmierung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in [X.] Rechtsform als derjenigen einer GmbH nicht erfolgt sind. Der Anwaltsse-nat des [X.] hat die [X.]ezeichnung "CMS" als Teil des [X.] Rechtsanwaltssozietät für zulässig erachtet, weil es sich um einen Hin-weis auf eine gleichnamige [X.]([X.]) nach § 8 Satz 2 [X.] handelte, an der die Anwaltssozietät mittelbarbeteiligt war (vgl. [X.], [X.]. v. 17.12.2001 - [X.] ([X.]) 12/01, NJW 2002,608). Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in- 8 -jenem Fall: [X.]) hat der [X.] (NJW 2002,3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer [X.] Firma einer [X.] vgl. [X.]ayObLG NJW 2000, 1647 [X.] NJW 2003, 2245 [X.] Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59k Abs. 1 Satz 3 [X.]kann vorliegend jedoch im Ergebnis offenbleiben.bb) Die [X.]eklagte kann die beanstandete [X.]uchstabenfolge "[X.]" auf-grund einer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässiger-weise führen. Nach dieser Vorschrift darf eine Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] der Fortführung einer Sozietät eine zulässig verwendete [X.] die Firma aufnehmen. Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer So-zietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl.Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze,[X.]T-Drucks. 13/9820, S. 18). Daß tatsächlich ein immaterieller Wert der Kurzbe-zeichnung existiert, ist nicht Voraussetzung des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.].Seinem Wortlaut nach ist § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] auf eine Fortführungeiner Sozietät beschränkt. Ob darunter neben der [X.]G[X.]-Gesellschaft auch [X.] fällt, ist umstritten (bejahend: [X.] 59k Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59k [X.] Rdn. 7; verneinend:[X.]/[X.] aaO § 59k Rdn. 6). Jedenfalls ist die [X.]estimmung analog aufdie Fortführung von sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eineRechtsanwaltsgesellschaft anwendbar, mit denen diese zulässigerweise koope-rieren kann (§ 59a [X.]). Mit der in § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] geregeltenFortführung einer Sozietät durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Sach-- 9 -verhalt vergleichbar, daß eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Gesellschaft [X.], Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den sonstigen in § 59a[X.] angeführten [X.]erufsgruppen fortsetzt, die unabhängig von ihrer Rechts-form eine Kurzbezeichnung in der Firma zulässigerweise verwendet hat. [X.] besteht die Möglichkeit, daß wie bei der Sozietät i.S. von § 59k Abs. 1Satz 2 [X.] ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung entstanden ist. Dieanaloge Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] erfaßt alle Gesellschaften,die auf einem der in § 59a [X.] angeführten [X.]erufsfelder tätig waren. Denn esist kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten (vgl. § 53St[X.]erG, § 31 [X.]), die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnungzu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, soweitdiese Kurzbezeichnung mit der [X.] vereinbar ist.Der analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] steht schließ-lich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderungder [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ge-setze vom 31. August 1998 ([X.], 2607) entgegen. Diese sollte [X.] dienen, die bereits bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaften und Zu-sammenschlüsse, die eine entsprechende [X.]ezeichnung führten, innerhalb einerÜbergangsfrist an die Neuregelung des § 59k [X.] anzupassen. Der Über-gangsbestimmung ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß eine ent-sprechende Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 [X.] ausscheidet.Im Streitfall reicht es danach aus, daß die [X.]eklagte die Kurzbezeichnung"[X.]" als Steuerberatungsgesellschaft zulässigerweise geführt hat (§ 53St[X.]erG) und auch nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der [X.] kein Verstoß gegen [X.]estimmungen der [X.] gegeben [X.] -Die Vorschrift des § 9 [X.] findet auf die Rechtsanwaltsgesellschaft keineAnwendung (vgl. [X.]ayOblG NJW 2000, 1647, 1648). Dies gilt unabhängig vonder Frage, ob die in der Satzungsversammlung bei der [X.]undesrechtsanwalts-kammer vom 7. November 2002 gefaßten [X.]üsse über die Neufassung des§ 9 Abs. 2 [X.] und die Aufhebung des § 9 Abs. 3 [X.] wirksam sind (vgl.[X.]RAK-Mitteilungen 2003, 67 ff., insbesondere [X.] [X.]. 1). Denn die [X.] § 9 [X.] regelt sowohl nach der Fassung der [X.]ekanntmachung [X.] November 2001 als auch nach der in der [X.] November 2002 beschlossenen Neufassung des § 9 Abs. 2 [X.] und derAufhebung des § 9 Abs. 3 [X.] nicht die Führung einer Kurzbezeichnung [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsge-sellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstel-lungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a[X.].- 11 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergHerr Ri[X.] Prof. [X.] istaltersbedingt im Ruhestand. Ullmann [X.] [X.]üscher

Meta

I ZR 64/01

23.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZR 64/01 (REWIS RS 2003, 1052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1052

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