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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaPartnerschafts-Kurzbezeichnung[X.] § 2Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaftverstößt nicht gegen § 2 [X.].[X.] § 9Der Vorschrift des § 9 [X.] ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasie-bezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher [X.]erufsaus-übung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.[X.] § 59kDer spezielle Regelungsgehalt des § 59k [X.] steht einer analogen Anwen-dung der [X.]estimmung auf den [X.]ereich der sonstigen Zusammenschlüsse [X.] entgegen.[X.], [X.]. v. 11. März 2004 - [X.]/01 - [X.] [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. März 2004 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die [X.]eklagte,eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich- entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als "[X.] [X.] - Rechtsanwälte Partnerschaft [X.]-[X.]-[X.] -[X.]-[X.]" [X.] -Nach der Auffassung der Klägerin verstößt die [X.]eklagte durch die Ver-wendung des [X.]egriffs "[X.]" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 der[X.]erufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]). Dies folge namentlich aus der in [X.] ([X.]) für die [X.] Neuregelung wie insbesondere aus § 59k [X.]. [X.]ei der [X.] sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein [X.] Grund für eine abweichende [X.]ehandlung der Partnerschaft sei nicht er-sichtlich. Die Verwendung der [X.]ezeichnung "[X.]" sei zudem irreführend i.S.des § 3 UWG.Die Klägerin hat beantragt,der [X.]eklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten,die [X.]ezeichnung [X.] [X.], [X.], [X.] , [X.], [X.],Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen [X.] zu benutzen.Die [X.]eklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.]. 2000, 261). Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat zur Abweisung der [X.] geführt ([X.] NJW 2001, 1584).Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die [X.] beantragt, das Rechtsmittel [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen undhierzu ausgeführt:Aus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsge-setzes ([X.]), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die [X.] aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ab-leiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 [X.] komme der [X.]eifügung [X.] zwar der Vorrang vor der [X.]eifügung von Sachzusätzen zu; damitseien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eineentsprechende Einschränkung der [X.]erufsausübungsfreiheit gemäß Art. [X.]. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.Die nach dem allgemeinen [X.]erufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 [X.]ferner einschlägige [X.]estimmung des § 9 [X.] stehe dem von der [X.] Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis,wie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der [X.]estimmung sei nicht das [X.] entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien o[X.] zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere [X.] die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der [X.] tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame undwerbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daßPhantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das vonder Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen [X.] der Verwendung der Kurzbezeichnung "[X.]" nicht entgegen-- 5 -stünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten [X.]erufsausübungs-freiheit.Eine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurz-bezeichnung "[X.]" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen [X.]schaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerbe-rater nicht nur mit ihren [X.]erufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlichnamentlich benannt seien.Die zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung [X.] einer aus Angehörigen verschiedener [X.]erufe [X.] verstoße auch nicht gegen die [X.]eschränkung der Werbung [X.] gemäß § 43b [X.] auf eine sachliche Unterrichtung; allenfallsliege eine zulässige Imagewerbung vor.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat mit Rechtangenommen, daß weder die [X.]estimmungen des Partnerschaftsgesellschafts-gesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in [X.]etracht zu [X.] berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbotrechtfertigen. Zutreffend ist auch seine [X.]eurteilung, daß die von der [X.]eklagtengewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.1. Das [X.]erufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Auf-nahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der [X.]eklagten nicht gegen§ 2 [X.] verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese [X.]e-stimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. [X.] ([X.]T-Drucks. 12/6152, [X.]) geht von der grund-- 6 -sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2Abs. 2 [X.] auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HG[X.] durch das [X.] vom 22. Juni 1998 ([X.]), aufgrund derenEinzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu frühernunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nichtauf diese [X.]estimmung [X.]ezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung [X.] keine andere [X.]eurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem erbei den Partnerschaften die [X.]eifügung von Sach- und Phantasieangaben vonvornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesell-schaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die dasinsoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehendeVerbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 [X.] keineGrundlage.a) § 9 Abs. 1 [X.] gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zu-sammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a [X.], sei es, daßdiese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis [X.] oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzu-treten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer so-zietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiterdürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 [X.]).Zur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die ge-nannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Ver-wendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es [X.] -daß nach dem Wortlaut der [X.]erufsordnung die Verwendung allein einer Sach-oder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese [X.] ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einerPhantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher [X.] ist dem § 9 [X.] nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenenRegelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zutun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessenauftritt ([X.], [X.]. v. 17.12.2001 - [X.] ([X.]) 12/01, [X.], 608, 609).Dieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeich-nung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. [X.], 371, 372).Eine andere rechtliche [X.]eurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagtenentgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das [X.]erufungsgerichtausgegangen ist - in der gewählten [X.]ezeichnung neben dem Namen einesausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich [X.] sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer [X.] der [X.]eklagten wird durch den [X.]ezeichnungsteil "[X.]", derentgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 [X.]ist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbe-zeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auchnur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. [X.] [X.], 608, 609).b) Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht der Regelung des § 59k[X.], der die Firma der [X.] ff. [X.]regelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten [X.]ezeichnung [X.] ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner-- 8 -heblich, ob diese [X.]estimmung bei [X.] Verständnis einer verfas-sungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu [X.], [X.]. v. [X.], [X.]. [X.] ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Rege-lungsgehalt des § 59k [X.] steht einer analogen Anwendung dieser [X.]estim-mung auf den [X.]ereich der sonstigen Zusammenschlüsse von [X.]) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die [X.]eklagteohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztenFreiheit der [X.]erufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestelltenWeise darzustellen.3. Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht ferner angenommen, daß die Auf-nahme von "[X.]" in den Namen der [X.]eklagten, soweit dem eine werbendeWirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b[X.] darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt(vgl. [X.]VerfG, [X.]. v. 17.4.2000 - 1 [X.]vR 721/99, [X.], 3195, 3196 =[X.], 720; [X.]. v. 4.8.2003 - 1 [X.]vR 2108/02, [X.], 965, 966 =[X.], 1213; [X.], [X.]. v. 5.12.2002 - [X.]/00, [X.], 540, 541= [X.], 745 - [X.] Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das [X.]eru-fungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namens-wahl der [X.]eklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der [X.] der [X.]eklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätig-keit ist angesichts der weiteren [X.]estandteile ihres Namens [X.] 9 -II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmann[X.]ornkamm [X.][X.]üscherSchaffert
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 62/01 (REWIS RS 2004, 4164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4164
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 64/01 (Bundesgerichtshof)
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Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 …
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