Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 15/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4954

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[X.] ([X.]) 15/02vom13. Januar 2003in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen [X.] undKappelhoffnach mündlicher Verhandlungam 13. Januar 2003beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin wird der [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 2. November 2001 aufgehoben.Die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. [X.] wird aufgehoben.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen [X.] Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert wird auf 25.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Antragstellerin ist eine am 29. Dezember 1998 gegründete, [X.] 1999 mit der Firma "[X.]GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft"in das Handelsregister eingetragene und am 5. Juli 2000 zugelasseneRechtsanwaltsgesellschaft.Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 wurde [X.] aufgegeben:" ... es zu unterlassen, im Firmennamen der [X.] die [X.]uchstabenreihung 'D & P‚ zu führen" und"bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses [X.]e-scheides nachzuweisen, daß die Firmierung im vorbezeich-neten Sinne geändert worden [X.] hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegne-rin mit ihrer - vom [X.] zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde.- 4 -I[X.] sofortige [X.]eschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft [X.] und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.1. Die sofortige [X.]eschwerde muß schon deshalb Erfolg haben, weil die[X.]undesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nichtdas Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estim-mungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v.25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02, z.[X.] Nicht zu entscheiden ist deshalb über die Auffassung der sofortigen[X.]eschwerde, die Überwachung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Firmierungfalle in die ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts. In den Materia-lien des Gesetzes zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der [X.] und anderer Gesetze vom 31. August 1998, durch welches [X.] über die Rechtsanwaltsgesellschaften in die [X.]undesrechtsan-waltsordnung eingefügt worden sind, ist davon die Rede, das Registergerichthabe "im handelsregistergerichtlichen Eintragungsverfahren die gewählte [X.] nicht nur hinsichtlich der allgemeinen firmenrechtlichen Anforderungen,sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 59k zu überprüfen" ([X.]R-Drucks. 1002/97, [X.] f.). Ob dadurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammerseiner Pflicht enthoben ist, die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegen-den [X.]erufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, istoffen.3. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des [X.] auch in der Sache nicht haltbar. Die Firmierung der [X.] 5 -stellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 59k [X.]RAO. [X.]ei der Auslegung die-ser Vorschrift darf nicht engherzig verfahren werden. Denn die [X.] ist vom Grundrecht der [X.]erufsfreiheit gedeckt (vgl.[X.]verfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927; [X.]GH, [X.]eschl. [X.] Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 12/01, [X.], 608, 609).a) Nach § 59k Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO muß die Firma der [X.] wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die [X.]e-zeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten. Nach Satz 2 darf eine zuläs-sig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vor-geschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden, fallsdie Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführt.b) Im vorliegenden Fall führt die [X.] eine Sozietät fort, diezulässigerweise dieselbe Kurzbezeichnung benutzt hat, deren Verwendung [X.] nunmehr im Streit ist.aa) Die frühere Sozietät verwendete auf ihren [X.]riefbögen rechts untendie Kurzbezeichnung "D & P". Die Antragsgegnerin ist der Meinung, jene Kurz-bezeichnung habe nicht der Kennzeichnung der Anwaltssozietät gedient, [X.] lediglich auf die Zugehörigkeit der als solche im [X.]riefkopf ausschließlichmit "D. & [X.]" firmierenden Anwaltssozietät zu einer übergeord-neten Organisation, nämlich der "[X.]", verwiesen, zu der [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft noch fünf weitere nichtanwaltliche Unternehmengehörten. Dem folgt der Senat nicht. Die Kurzbezeichnung "[X.]"stand, in senkrechter Anordnung, neben dem Hinweis auf "[X.]". Daß ausschließlich die Zugehörigkeit zu dieser Organisation habe [X.] werden sollen, ist nicht zwingend. Zum einen hätte es sich dann um- 6 -einen doppelten Hinweis gehandelt; zum anderen hält es der [X.], daß sich ein jedes der in der Organisation zusammengeschlossenenUnternehmen, die sämtlich die [X.]uchstabenkombination "D & P" als Firmenbe-standteil führen, auch für sich selbst der Kurzbezeichnung bedient hat. Ob essich bei der Kurzbezeichnung "D & P" - wie die Antragstellerin vorbringt - um"die eigentliche Kanzleibezeichnung" handelte oder ob die im [X.]riefkopf ge-führte [X.]ezeichnung "[X.]und [X.]" dafür gelten mußte, ist uner-heblich. Entscheidend ist allein, daß eben auch die Kurzbezeichnung verwen-det wurde.Die Antragstellerin führt die frühere Sozietät fort. Eine solche Fortfüh-rung setzt nicht voraus, daß die Gesellschafter der früheren Sozietät und dieje-nigen der Rechtsanwaltsgesellschaft identisch sind. Entgegen der Ansicht [X.] (vgl. ferner [X.] NJW-RR 1998, 1073) muß die nun-mehrige Gesellschaft auch nicht von einer Mehrheit der in der früheren [X.] verbundenen Gesellschafter "als Gesellschafter" fortgeführt werden. [X.] hatte bis zum Jahre 2002 nur einen Gesellschafter, [X.]. Dieser war schon Gesellschafter der früheren Sozietät. Die übri-gen früheren Sozien waren sämtlich zu Geschäftsführern der [X.] bestellt. Die Rechtsberatung fand somit durch die gleichenRechtsanwälte statt wie früher. Aus wirtschaftlicher Sicht und insbesondere ausdem [X.]lickwinkel des rechtsuchenden Publikums ist die Antragstellerin an [X.] der früheren Sozietät getreten. Dies begründet das in § 59k Abs. 1Satz 2 [X.]RAO geschützte Interesse der Antragstellerin, sich den [X.] der Kurzbezeichnung weiter zunutze zu machen. Eine Irreführung [X.] erscheint [X.] 7 -bb) Die Verwendung der Kurzbezeichnung "D & P" wäre allerdings [X.], wenn auch die - von der Antragstellerin nicht verwendete - Langbe-zeichnung "D. & Partner" nicht (mehr) statthaft wäre. Dies ist jedoch nichtder Fall. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.] Angehöriger Freier [X.]erufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz- PartGG) dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz den Zusatz "Part-nerschaft" oder "und Partner" führen. Gesellschaften, die eine solche [X.]ezeich-nung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Juli 1995, vgl. Art. 9 des [X.] zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung andererGesetze vom 25. Juli 1994, [X.]G[X.]l. I, S. 1744) in ihrem Namen führten, ohnePartnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, durften diese [X.]ezeichnungnoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses [X.]. Danach war die Fortführung erlaubt, wenn sie in ihrem [X.] [X.]ezeichnung einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügten(§ 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall er-füllt. Die Sozietät fügte der [X.]ezeichnung "[X.]" den Zusatz "GbR"hinzu, und die an die Stelle der Sozietät getretene Antragstellerin [X.] in ihrer Firma ausdrücklich als "GmbH". Eine Irreführung ist somit auch indieser Hinsicht ausgeschlossen.Deppert[X.]asdorfGanterFrellesenKieserlingHaugerKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 15/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 15/02 (REWIS RS 2003, 4954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4954

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