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PDF anzeigen[X.] ZR 208/02vom27. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. [X.] die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des [X.] Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die [X.] als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn fürden Fall des Abschlusses einer [X.] wird [X.] von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wertvon rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Fol-gekosten der [X.] hinreichend deutlich benannt wer-den.Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebotvorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wirdvielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot fürdie auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem ver-ständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des"[X.]s" aus den späteren Bestellungen finanziert [X.] 3 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über [X.] des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist [X.] nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. [X.] läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesenentnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermalim Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellenoder einen "[X.]" abzunehmen. Dies wird aber nicht hin-reichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahmedes "[X.]s" verbunden sind (einschließlich der etwaigenKosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichenddeutlich wird im übrigen auch, daß das "[X.]" nicht wieein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der- gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutztwerden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst be-ginnt, wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandtwerden.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.- 4 -Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: [X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 208/02 (REWIS RS 2003, 4147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4147
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