Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 1 StR 3/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3103

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L 1 StR 3/07 vom 3. Juli 2007 Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St: ja (nur [X.] und [X.][X.] 1 bis 3) Veröffentli[X.]hung: ja ____________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 Zur Begründung der Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft dur[X.]h die Art und Weise einer Vernehmung (im [X.] an [X.], 214). [X.], [X.]. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 - [X.] in der Strafsa[X.]he gegen - 2 - wegen Tots[X.]hlags - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. [X.], Bundesanwalt

als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Re[X.]htsanwalt als Vertreter des [X.], Re[X.]htsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin H. , Re[X.]htsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 10. Mai 2006 mit den [X.] aufgehoben. 2. Auf die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft wird das vorbezei[X.]hne-te [X.]eil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Tots[X.]hlags an [X.]verurteilt worden ist, b) im [X.]. 3. [X.]m Umfang der Aufhebungen wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine S[X.]hwurgeri[X.]htskammer des [X.] zu-rü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Tots[X.]hlags in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; von der Feststellung der be-sonderen [X.] hat es abgesehen. Opfer der Taten waren seine Ehe-frau [X.]

und seine To[X.]hter J.

H. . Wegen des [X.] an der Ehefrau hat das [X.] eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt; den Tots[X.]hlag an der To[X.]hter hat es als besonders s[X.]hweren Fall bewertet (§ 212 Abs. 2 StGB) und deswegen auf eine lebenslange Freiheits-strafe erkannt. 1 - 5 - Der Angeklagte wendet si[X.]h mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sa[X.]hbes[X.]hwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die St[X.]tsan-walts[X.]haft greift das [X.]eil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sa[X.]hrüge gestützten Revision - bes[X.]hränkt - insoweit an, als der Ange-klagte "bezügli[X.]h der Tötung seiner To[X.]hter J.

H. wegen [X.] und ni[X.]ht wegen Mordes verurteilt" und "die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld ni[X.]ht festgestellt" worden ist. Beide Re[X.]htsmittel haben Erfolg. [X.] führt die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft entgegen ihrem Antrag au[X.]h zur Aufhebung der wegen der Tötung von J.

H.
verhängten [X.] und damit der [X.]. 2 [X.]. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am 9. oder 10. Mai 2002 s[X.]hlug der Angeklagte im gemeinsamen [X.] zunä[X.]hst mehrmals mit [X.] einen s[X.]hweren großflä[X.]higen Gegenstand gegen den Kopf seiner Ehefrau [X.] H.

oder stieß - na[X.]h Eintritt der Bewusstlosigkeit - ihren Kopf mit [X.] gegen einen derarti-gen Gegenstand. [X.]

H.

erlitt drei S[X.]hädelbrü[X.]he, wobei eine der Frakturen au[X.]h dur[X.]h den ungehemmten Aufprall des Kopfes infolge Bewusst-losigkeit verursa[X.]ht worden sein kann. Ans[X.]hließend tötete der Angeklagte in unmittelbarem zeitli[X.]hem Zusammenhang seine To[X.]hter J.

H. auf eine ni[X.]ht bekannte Weise. Weitere Einzelheiten des eigentli[X.]hen Tathergangs hat das [X.] ni[X.]ht feststellen können. 4 Na[X.]h den Taten verste[X.]kte er die Lei[X.]hen in einem 30 Kilometer entfernt liegenden Wald, na[X.]hdem er ihre Extremitäten mit Paketklebeband fixiert und sie mit Folie und Textilien umwi[X.]kelt hatte. Mehr als drei Jahre später, am 23. August 2005, wurden die beiden Lei[X.]hen in skelettiertem Zustand entde[X.]kt. 5 - 6 - [X.][X.]. 6 Revision des Angeklagten: 7 Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Kammer habe bei der [X.]eilsfindung re[X.]htsfehlerhaft die Zeugenaussagen des Angeklagten am 26. September und 13. November 2002 verwertet, obwohl er als Bes[X.]huldigter hätte vernommen und dementspre[X.]hend belehrt werden müssen (Verstoß gegen § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). 1. Der Rüge liegt folgendes Ges[X.]hehen zugrunde: 8 Der Angeklagte zeigte am 13. Mai 2002 das Vers[X.]hwinden von Ehefrau und To[X.]hter an. Auf Grund dieser Vermisstenanzeige wurde zunä[X.]hst ledigli[X.]h bei der Polizei ein "[X.]" geführt. Der Angeklagte wurde am 13. Mai, 16. Mai, 12. August und 26. September 2002 von Polizeibeamten als Zeuge vernommen. Er wurde - nur - vor der Zeugenvernehmung am 26. [X.] darauf hingewiesen, dass er "bei der Polizei – überhaupt ni[X.]hts sagen" und jedenfalls "keine Angaben ma[X.]hen brau[X.]he(–), die – (ihn) belasten könn-ten". Bei den Vernehmungen äußerte si[X.]h der Angeklagte umfassend zur Sa-[X.]he. Am 4. Oktober 2002 legte die Polizei den Vorgang der St[X.]tsanwalts[X.]haft vor, die am 7. Oktober 2002 ein "Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verda[X.]hts eines ni[X.]htnatürli[X.]hen Todesfalls" einleitete. Am 10. Oktober 2002 erfolgte eine Su[X.]haktion mit [X.] mit dem Einverständnis des Angeklagten auf seinem Grundstü[X.]k eins[X.]hließli[X.]h des Wohnhauses. Am 13. November 2002 sagte der Angeklagte bei der Polizei no[X.]hmals ergänzend als Zeuge zur Sa[X.]he aus, ohne belehrt worden zu sein. 9 Als am 8. März 2003 ein [X.] mit Plastikkarten der Ehefrau in der Nähe des Anwesens des Angeklagten aufgefunden wurde, leitete die 10 - 7 - St[X.]tsanwalts[X.]haft mit Verfügung vom 10. März 2003 gegen ihn ein Ermitt-lungsverfahren wegen Mordes in zwei Fällen ein. Am 21. März 2003 wurde er als Bes[X.]huldigter vernommen; na[X.]h Bes[X.]huldigtenbelehrung, allerdings ohne dass auf die [X.] früherer Aussagen hingewiesen wurde (sog. qualifizierte Belehrung), ma[X.]hte er ergänzende Angaben zur Sa[X.]he. Weil [X.] Ermittlungen keine hinrei[X.]hend si[X.]heren Erkenntnisse über den Tod oder den Verbleib der beiden Frauen erbra[X.]hten, wurde das Verfahren am 3. Juni 2004 na[X.]h § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Na[X.]hdem die beiden Lei[X.]hen - die der Ehefrau eingewi[X.]kelt in einen aus dem gemeinsamen Haushalt stammenden Teppi[X.]h - entde[X.]kt worden waren, erging na[X.]h Wiederaufnahme der Ermittlungen am 26. August 2005 Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf Grund dessen seit demselben Tag Untersu-[X.]hungshaft gegen ihn vollzogen wird. Bei einer Bes[X.]huldigtenvernehmung am 29. August 2005 sagte der Angeklagte na[X.]h - ni[X.]ht qualifizierter - Belehrung er-neut ergänzend aus. 11 [X.]n der Hauptverhandlung, die am 27. Februar 2006 begann, ma[X.]hte der Angeklagte ledigli[X.]h Angaben zu seinen persönli[X.]hen Verhältnissen und zu sei-nem Lebenslauf; zur Sa[X.]he ließ er si[X.]h ni[X.]ht ein. Die Verteidigung widerspra[X.]h re[X.]htzeitig der Verwertung der Aussagen des Angeklagten unter anderem vom 26. September und 13. November 2002, da der Angeklagte als Bes[X.]huldigter hätte belehrt werden müssen. Die S[X.]hwurgeri[X.]htskammer wies den [X.] zurü[X.]k. 12 2. Die Revision ma[X.]ht geltend, dass der Angeklagte bei den Zeugenaus-sagen vom 26. September und 13. November 2002 aus Si[X.]ht der [X.] "längst" Bes[X.]huldigter gewesen sei. [X.]m Zentrum des Revisions-vorbringens steht dabei die Vernehmung am 26. September 2002; die [X.] - 8 - digteneigens[X.]haft ergebe si[X.]h hier aus den zuvor bei den Ermittlungen gewon-nenen Erkenntnissen sowie aus dieser Vernehmung selbst. 14 Zur [X.] seien die Ehefrau und die To[X.]hter des Ange-klagten s[X.]hon mehr als viereinhalb Monate lang vers[X.]hwunden gewesen. Von der Polizei eingeleitete umfangrei[X.]he Su[X.]hmaßnahmen seien erfolglos geblie-ben. Na[X.]h den polizeili[X.]hen Erkenntnissen hätten die Vermissten keinen [X.] zu Verwandten oder Freunden aufgenommen; auf dem Giro- und dem [X.] der Ehefrau seien keine Bewegungen zu verzei[X.]hnen gewesen. Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt, aus denen her-vorgehe, dass der [X.] "ni[X.]ht nur im Sinne eines subjektiven 'Gefühls'", sondern "auf der Grundlage des aktuellen Ermittlungsstands einer-seits davon überzeugt war, dass [X.]und J.

H.

tot waren, und andererseits, dass der Angeklagte mit dem Tod der beiden 'in Zusammenhang' stand". Der [X.] habe au[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er die Angaben des Angeklagten insbesondere insoweit für ni[X.]ht glaubhaft halte, als dieser [X.] für die Tage na[X.]h dem Vers[X.]hwinden behauptet habe. 15 3. Die Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 dur[X.]h das [X.] ist auf Grund der fehlenden Be-lehrung na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO re[X.]htsfehlerhaft. Denn der Angeklagte erlangte mit der Vernehmung am 26. September 2002 und mit der ans[X.]hließenden Su[X.]hmaßnahme auf seinem Anwesen den Status eines Bes[X.]huldigten. 16 a) Der § 136 StPO zugrunde liegende [X.] vereinigt sub-jektive und objektive Elemente. Die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft setzt - subjektiv - den [X.]n der Strafverfolgungsbehörde voraus, der si[X.]h - objektiv - 17 - 9 - in einem Willensakt manifestiert (vgl. [X.], 214, 228; [X.] NJW 1997, 1591; [X.] in [X.]. vor § 133 Rdn. 33; vgl. au[X.]h § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmli[X.]hes Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein sol[X.]her Willensakt. Andernfalls beurteilt si[X.]h dessen Vorliegen dana[X.]h, wie si[X.]h das Verhalten des ermittelnden Beamten na[X.]h außen, insbe-sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt ([X.]St [X.]O). Dabei ist zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differen-zieren: [X.], die nur gegenüber dem Bes[X.]hul-digten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungs-willen der Strafverfolgungsbehörde s[X.]hließen lassen ([X.] [X.]O Rdn. 23). Aber au[X.]h [X.], die an einen Tatverda[X.]ht anknüpfen, [X.] grundsätzli[X.]h die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft des von der Maßnahme betrof-fenen Verdä[X.]htigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafre[X.]htli[X.]h vorzugehen; so liegt die Bes[X.]huldigtenstellung des Verdä[X.]htigen auf der Hand, wenn eine Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen (vgl. [X.] NJW 1997, 1591, 1592; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 136 Rdn. 4). Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt si[X.]h, dass im Strafverfahren au[X.]h ein Verdä[X.]htiger im Einzelfall als [X.] vernommen werden darf, ohne dass er über die [X.] belehrt werden muss (vgl. [X.]St 10, 8, 10; 17, 128, 133; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rdn. 11; ferner [X.] [Kammer], [X.]. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei au[X.]h die Verda[X.]htslage weiter abklä-ren; da er mithin ni[X.]ht gehindert ist, den [X.]n mit dem Tatverda[X.]ht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen ni[X.]ht zwingend ein hin-rei[X.]hender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem [X.]n als [X.] - 10 - s[X.]huldigten gegenübertritt. Der [X.] kann si[X.]h jedo[X.]h aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben. 19 Ergibt si[X.]h die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft ni[X.]ht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-verda[X.]hts - unter dem Gesi[X.]htspunkt der Umgehung der [X.] glei[X.]hwohl ein Verstoß gegen die [X.] na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen sol[X.]hen Grad des [X.] auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdä[X.]hti-gen als Bes[X.]huldigten vernimmt, unterliegt ihrer pfli[X.]htgemäßen Beurteilung. [X.]m Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverda[X.]ht auf hinrei[X.]hend gesi[X.]her-ten Erkenntnissen hinsi[X.]htli[X.]h Tat und Täter oder ledigli[X.]h auf kriminalistis[X.]her Erfahrung beruht. Falls jedo[X.]h der Tatverda[X.]ht so stark ist, dass die Strafverfol-gungsbehörde andernfalls willkürli[X.]h die Grenzen ihres [X.] übers[X.]hreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn denno[X.]h ni[X.]ht zur [X.] übergegangen wird (vgl. [X.]St 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; [X.] NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei [X.]]; 2004, 368; [X.]. vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-mal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverda[X.]ht zur Vernehmung des Verdä[X.]htigen als Bes[X.]huldigten verpfli[X.]htet ist, für ihn au[X.]h eine s[X.]hützende Funktion haben. Denn der [X.] wird hierdur[X.]h ni[X.]ht vors[X.]hnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebli[X.]he na[X.]hteilige Konsequenzen für ihn haben kann. 20 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zwar ni[X.]ht zu beanstanden, dass St[X.]tsanwalts[X.]haft und Polizei die Verda[X.]htslage dahingehend [X.] - 11 - ten, dass no[X.]h keine zurei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für einen [X.] Tatverda[X.]ht auf ein Tötungsdelikt des Angeklagten vorhanden waren (na[X.]hfolgend [X.]). Jedo[X.]h zeigten die [X.]n bei der Vernehmung am 26. September 2002 und dana[X.]h ein Verhalten, aus wel[X.]hem si[X.]h für den Angeklagten ergab, dass sie ihm als Bes[X.]huldigten begegneten (na[X.]hfolgend [X.]). [X.]) Na[X.]h der dienstli[X.]hen Stellungnahme des [X.] der St[X.]tsanwalts[X.]haft vom 6. März 2006 gingen St[X.]tsanwalts[X.]haft und Polizei bis zum Auffinden des [X.] am 8. März 2003 - also bei sämtli[X.]hen Zeugenvernehmungen - davon aus, dass "no[X.]h keine Tatsa[X.]hen vorlagen, die einen konkreten und ernsthaften Verda[X.]ht gegen den Angeklagten begründet hätten". Diese Beurteilung entspra[X.]h dem Stand der Ermittlungen. Denn die [X.] in dem Vermisstenfall ers[X.]höpften si[X.]h weitgehend darin, dass [X.] und J.

H. s[X.]hon längere [X.] - am 26. September 2002 seit mehr als viereinhalb Monaten - "spurlos" vers[X.]hwunden waren. Dies gilt namentli[X.]h für die erfolglosen Su[X.]haktionen, den ausbleibenden Kontakt zu Verwandten und Freunden sowie die fehlenden Kontenbewegungen. Auf der anderen Seite lagen Hinweise vor, die gegen einen Tatverda[X.]ht spra[X.]hen; so hatten si[X.]h etwa Personen bei der Polizei gemeldet, wel[X.]he die Vermissten no[X.]h na[X.]h ihrem Vers[X.]hwinden gesehen haben wollten. 22 Na[X.]h alledem durften die [X.]n zunä[X.]hst davon ausge-hen, dass keine gesi[X.]herten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverda[X.]ht gegen den Angeklagten begründeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Re[X.]hts wegen geboten war. Den [X.] fehlten hinrei[X.]hende objektive Anhaltspunkte dafür, dass über-haupt Straftaten vorlagen. Allein die Vorstellung, falls si[X.]h entspre[X.]hende [X.] herausstellen sollten, werde in erster Linie gegen den Angeklagten vor-23 - 12 - gegangen, begründete ni[X.]ht dessen Bes[X.]huldigtenstellung (vgl. in diesem [X.] [X.]St 49, 29, 31 f.). 24 [X.]) Neben der Stärke des Tatverda[X.]hts ist jedo[X.]h au[X.]h von Bedeutung, wie si[X.]h das Verhalten des Beamten na[X.]h außen, au[X.]h in der Wahrnehmung des [X.]n darstellt. Hier folgt der [X.] aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Vernehmung am 26. September 2002 und der darauf folgenden Su[X.]hmaßnahme auf dem Anwesen des Ange-klagten: Eine - aus der Si[X.]ht des Angeklagten zu beurteilende - Gesamts[X.]hau al-ler relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung vornehmli[X.]h dazu diente, den Angeklagten, von dessen mutmaßli[X.]her [X.][X.]haft si[X.]h der Verneh-mungsbeamte überzeugt zeigte, zu überführen. [X.]n der ledigli[X.]h von kurzen Pausen unterbro[X.]henen fast zehnstündigen Vernehmung ging es diesem er-kennbar insbesondere darum, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines bisherigen [X.] und zuletzt direkt mit dem Vorwurf von [X.] zu konfrontieren. Die Gestaltung der Vernehmung lässt erkennen, dass der [X.] mittels kriminalistis[X.]her Taktik einen [X.] ermögli[X.]hen oder einen gegebenenfalls erst später mögli[X.]hen [X.] erlei[X.]htern wollte. Die Vernehmung war von Vorhalten und Fragen ge-prägt, die erkennbar auf "S[X.]hwa[X.]hstellen" in den bisherigen Aussagen zielten und zuletzt in eindringli[X.]her Form auf ein Geständnis hinwirkten: 25 So äußerte der [X.] s[X.]hon zu Beginn der Vernehmung, dass na[X.]h seiner Überzeugung [X.]
und [X.] tot seien. No[X.]h in einem frühen Stadium erklärte er weiterhin, dass der Angeklagte bereits aus der Belehrung, si[X.]h ni[X.]ht selbst belasten zu müssen, erkennen könne, dass der [X.] ihm "im Zusammenhang mit dem Vers[X.]hwinden von Frau 26 - 13 - und Kind – bis zu einem gewissen Grad Misstrauen entgegenbringe". Der An-geklagte bekundete beispielsweise, s[X.]hon kurz na[X.]hdem Ehefrau und To[X.]hter vers[X.]hwunden gewesen seien, so "von der Rolle" gewesen zu sein, dass er nunmehr Erinnerungslü[X.]ken habe, obwohl er zuvor ausgesagt hatte, die Ehe sei zerrüttet gewesen und seine Ehefrau habe s[X.]hon früher unangekündigt auswärts überna[X.]htet. Daraufhin äußerte der [X.], dass er dem Angeklagten insoweit ni[X.]ht glaube ("i[X.]h glaube [X.]hnen kein Wort"); mit der Geltendma[X.]hung von Erinnerungslü[X.]ken wolle der Angeklagte "nur umgehen, dass – (er) si[X.]h eventuell in Widersprü[X.]he zu(m) – etwaigen Ermittlungser-gebnis verstri[X.]ken" könnte. Sodann stellte der [X.] zwar aus-drü[X.]kli[X.]h die verglei[X.]hsweise s[X.]hwa[X.]he Beweislage heraus, indem er sagte: "Gut, Herr H. , i[X.]h kann [X.]hnen natürli[X.]h ni[X.]ht das Gegenteil (davon) bewei-sen, dass es bei [X.]hnen so war. Das kann i[X.]h natürli[X.]h ni[X.]ht." Als der Angeklagte auf den no[X.]hmaligen Vorhalt, seine Angaben seien ni[X.]ht glaubhaft, so dass si[X.]h die Frage stelle, was er "mit dem Vers[X.]hwinden von der [X.]und der [X.]zu tun" habe, auf diesen Angaben beharrte, äußerte der Verneh-mungsbeamte jedo[X.]h au[X.]h, dass der Angeklagte si[X.]h dur[X.]h sein derzeitiges [X.] "nur no[X.]h verdä[X.]htiger" ma[X.]he. [X.]m weiteren Verlauf hielt der [X.] - vor dem Hintergrund erhebli[X.]her Probleme des Ange-klagten mit der Zeugungsfähigkeit - ihm vor, er könnte in einem Streitgesprä[X.]h mit seiner Ehefrau erfahren haben, dass er ni[X.]ht der Erzeuger seiner To[X.]hter sei. Um diese den Angeklagten belastende Sa[X.]hverhaltsvariante "in den Griff (zu) bekommen", forderte er die Entbindung des behandelnden Arztes von der S[X.]hweigepfli[X.]ht, die der Angeklagte au[X.]h erteilte. S[X.]hließli[X.]h wurden die Vor-halte zunehmend eindringli[X.]her (etwa: "Das Gewissen plagt Sie ni[X.]ht?" oder "Dass Sie uns eventuell sagen, wo die Lei[X.]hen sind!"). Zuletzt forderte der [X.] no[X.]h die Zustimmung des Angeklagten zu einer Na[X.]hs[X.]hau - 14 - in seinem Haus und die Abgabe einer Spei[X.]helprobe für eine DNA-Analyse; mit beidem erklärte si[X.]h dieser einverstanden. 27 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben [X.][X.]. 3. a), führen auf den Tatverda[X.]ht zielende Vorhalte und Fragen ni[X.]ht notwendig dazu, dass der [X.] als Bes[X.]huldigter zu belehren ist. Die Vorhalte und Fragen dienten hier jedo[X.]h für den Angeklagten erkennbar zum einen dazu, neue Ermittlungsansätze gegen ihn zu gewinnen (S[X.]hweigepfli[X.]htsentbindung; [X.]; DNA-Analyse) und ein Geständnis von ihm zu erlangen. Zum anderen wollte der [X.] Widersprü[X.]he im [X.] des Angeklagten aufde-[X.]ken. So deutet etwa der Vorhalt, der Angeklagte wolle mit der Geltendma-[X.]hung von Erinnerungslü[X.]ken "nur umgehen, dass – (er) si[X.]h eventuell in [X.] zu(m) – etwaigen Ermittlungsergebnis verstri[X.]ken" könnte, darauf hin, dass es dem [X.]n zu diesem [X.]punkt, sollte der Ange-klagte - wuns[X.]hgemäß - präzisere Angaben ma[X.]hen, insbesondere au[X.]h um die Aufde[X.]kung derartiger Widersprü[X.]he zum Zwe[X.]k eines Tatna[X.]hweises ging. Entgegen der bereits erwähnten Stellungnahme der St[X.]tsanwalts[X.]haft vom 6. März 2006 erfolgte somit die Befragung erkennbar gerade ni[X.]ht vor dem [X.], "dass ein Angehöriger bei einem Vermisstenfall zu den Umständen des Vers[X.]hwindens unwahre oder unvollständige Angaben ma[X.]ht, die ni[X.]hts mit der Verheimli[X.]hung eines von ihm selbst begangenen Tötungsdelikt zu tun ha-ben". Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände war dieses Vorgehen daher im vorliegenden Fall mit einer Vernehmung des Angeklagten als Zeugen ni[X.]ht mehr zu vereinbaren. Der Wille der Strafverfolgungsbehörden, gegen den Angeklagten als Be-s[X.]huldigten vorzugehen, ergibt si[X.]h weiterhin aus der Su[X.]hmaßnahme kurze [X.] später, zu der der Angeklagte bei der Vernehmung sein Einverständnis er-teilt hatte. Am 10. Oktober 2002, no[X.]h vor der Vernehmung am 13. November 28 - 15 - 2002, su[X.]hten [X.] das Anwesen des Angeklagten eins[X.]hließli[X.]h des Wohnhauses mit [X.] ab. Der Stellungnahme der St[X.]ts-anwalts[X.]haft zufolge sollte die Maßnahme "der Klärung der Frage (dienen), ob die Vermissten eventuell - auf wel[X.]he Weise au[X.]h immer - in dem Anwesen selbst zu Tode gekommen sein könnten". Diese Maßnahme bezwe[X.]kte daher die Überführung des Angeklagten. Hätte sie nämli[X.]h Erfolg gehabt, wären also auf dem Anwesen Lei[X.]hen oder Lei[X.]henteile oder sonstige Hinweise dafür ge-funden worden, dass die Vermissten dort zu Tode gekommen sein könnten, wä-ren alle anderen Mögli[X.]hkeiten als vom Angeklagten begangene Tötungsdelikte kaum ernsthaft in Betra[X.]ht gekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viele andere Su[X.]haktionen na[X.]h dem Vers[X.]hwinden von [X.]
und J.

H. erfolgten. Die Beurteilung dur[X.]h die St[X.]tsanwalts[X.]haft, dass die Su[X.]hmaßnahme am 10. Oktober 2002 "im Erfolgsfall (erst) zu einem Anfangs-verda[X.]ht (hätte) führen können", ist deshalb ni[X.]ht vertretbar. [X.]) Der Verstoß gegen die [X.] na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO wurde ni[X.]ht dadur[X.]h geheilt, dass der Angeklagte am 21. März 2003 und 29. August 2005 na[X.]h ordnungsgemäßer Bes[X.]huldigtenbe-lehrung erneut Angaben ma[X.]hte. Der [X.] brau[X.]ht hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob und inwieweit au[X.]h ohne Hinweis auf die [X.] der früheren Angaben (sog. qualifizierte Belehrung) eine Heilung der vorausgegangenen [X.] Belehrung in Betra[X.]ht kommt, wenn der Bes[X.]huldigte die Angaben - paus[X.]hal - bestätigt (insoweit offen gelassen von [X.]St 47, 172, 175). Denn die Aussagen vom 21. März 2003 und 29. August 2005 waren nur ergänzender Natur; der Angeklagte bestätigte seine früheren Angaben indessen ni[X.]ht. 29 d) Da die Verteidigung der Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, zog der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur Bes[X.]huldigtenbelehrung das Verbot einer 30 - 16 - Verwertung dieser Aussagen zu Beweiszwe[X.]ken na[X.]h si[X.]h (st. Rspr. seit [X.], 214). Allein die Belehrung des Angeklagten dahingehend, bei der Polizei überhaupt ni[X.]hts sagen zu müssen, und gemäß § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 StPO dahingehend, jedenfalls keine Angaben ma[X.]hen zu müssen, die ihn belasten könnten, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängli[X.]he Aussageverweigerungsre[X.]ht ni[X.]ht ersetzen. Hinzu kommt, dass diese Belehrungen - anders als die Belehrung na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - keinen Hinweis auf das Re[X.]ht zur [X.] enthielten (vgl. in [X.] Zusammenhang au[X.]h [X.]St 47, 172, 174). 4. Auf dem Re[X.]htsfehler beruht das angegriffene [X.]eil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass das [X.] anders ents[X.]hieden hätte, wenn es ni[X.]ht sämtli[X.]he Aussagen des Angeklagten in diesem Verfahren für verwertbar gehalten hätte. Soweit das [X.] seine Überzeugung von der S[X.]huld unter anderem darauf gestützt hat, dass das Verhalten des Ange-klagten na[X.]h dem Vers[X.]hwinden der Opfer ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar sei und seine Angaben in dem Verfahren vage und widersprü[X.]hli[X.]h gewesen oder widerlegt worden seien, hat es nämli[X.]h maßgebend auf die Vernehmung am 26. [X.] 2002 Bezug genommen. 31 5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des [X.]eils. Die Sa[X.]hbe-s[X.]hwerde kann daher auf si[X.]h beruhen. Der [X.] bemerkt jedo[X.]h, dass die Mögli[X.]hkeit einer nur fahrlässigen Tötung von J.

H.

, deren aus-drü[X.]kli[X.]he Erörterung die Revision des Angeklagten vermisst, na[X.]h der Ge-samts[X.]hau der [X.]eilsgründe ni[X.]ht nahe liegend ers[X.]heint. 32 - 17 - [X.][X.][X.]. 33 Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft: 34 Die St[X.]tsanwalts[X.]haft beanstandet zu Re[X.]ht, dass die S[X.]hwurgeri[X.]hts-kammer das Mordmerkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Tötung von [X.] H. verneint hat. 35 1. Dass der Angeklagte seine To[X.]hter ni[X.]ht in der Absi[X.]ht tötete, den vo-rausgegangenen Tots[X.]hlag an seiner Ehefrau zu verde[X.]ken, hat das Landge-ri[X.]ht auf zwei - teilweise ineinander greifende - Erwägungen gestützt: a) Zum einen geht es davon aus, die Verde[X.]kungsabsi[X.]ht hätte hier "[X.] eine gewisse [X.]spanne zwis[X.]hen der Tötung beider Opfer" vorausge-setzt, "in der si[X.]h der Angeklagte unter Abwägung des Für und Wider zur Be-gehung der weiteren Tat" ents[X.]hieden hätte. "Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten eine ausrei[X.]hende [X.]spanne für derartige Überlegungen blieb", bestünden aber ni[X.]ht. Vielmehr sei mögli[X.]h, dass er si[X.]h "in Bru[X.]hteilen einer Sekunde" au[X.]h zur Tötung seiner To[X.]hter ents[X.]hlossen habe. 36 b) Zum anderen könne - unabhängig davon - ein sogenannter "[X.]" ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden. Na[X.]h dem Ergebnis der Beweisauf-nahme sei jedenfalls mögli[X.]h, dass J.

H.
während einer heftigen eheli[X.]hen Auseinandersetzung anwesend und in diese involviert gewesen sein könnte. Weil sie um die Vorlieben des Angeklagten für pornographis[X.]he Dar-stellungen im [X.]nternet wusste, sei es dann nahe liegend, dass sie in der für sie extrem belastenden Situation ihre Eltern mit diesem Wissen konfrontiert, si[X.]h erstmals in außergewöhnli[X.]her Weise gegen den Vater aufgelehnt und für ihre [X.] ergriffen habe. Mögli[X.]h sei aber au[X.]h, dass sie - mit der Gewalttat des [X.] gegenüber der Mutter konfrontiert - ges[X.]hrieen und geweint sowie 37 - 18 - eventuell neben ihrer Angst au[X.]h ihre Abs[X.]heu gegenüber dessen Verhalten zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe. Vor diesem Hintergrund käme ein "Affektüber-sprung" in Betra[X.]ht, obwohl der psy[X.]hiatris[X.]he Sa[X.]hverständige dies unter [X.] auf den Altersunters[X.]hied des Opfers zum Angeklagten für fern liegend era[X.]htet habe. Ein derartiger "Affektübersprung" hätte darauf beruhen können, dass dieser seine To[X.]hter "glei[X.]hsam als eine weitere, mit seiner ihn zutiefst kränkenden Ehefrau verbündete ('ebenbürtige') 'Gegnerin' angesehen haben" könnte. 2. S[X.]hon für si[X.]h gesehen hält keine dieser Erwägungen sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand; auf die Frage eines Zusammenspiels der Erwä-gungen kann es daher ni[X.]ht ankommen. Die Ausführungen zu den re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht zeigen, dass die Kammer insoweit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist (na[X.]hfolgend a). Soweit die Kammer annimmt, ein "Affektübersprung" könne ni[X.]ht ausges[X.]hlossen wer-den, ist die Beweiswürdigung ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern (na[X.]hfolgend b). 38 a) Das Mordmerkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht kann au[X.]h bei einem in einer unvorhergesehenen Augenbli[X.]kssituation spontan gefassten Tötungsent-s[X.]hluss gegeben sein. Die Absi[X.]ht zur Verde[X.]kung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des [X.] im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele. Vielmehr genügt es, dass er die "Verde[X.]kungslage" glei[X.]h-sam "auf einen Bli[X.]k" erfasst (vgl. [X.]St 35, 116; [X.] NJW 1999, 1039, 1041; [X.] in Mün[X.]hKomm § 211 Rdn. 184 ff.; zu dem insoweit glei[X.]h zu [X.] beim Mordmerkmal der Heimtü[X.]ke vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 264, 265), wobei in der Regel ein vorhandenes gedankli-[X.]hes Mitbewusstsein ausrei[X.]ht ([X.] NJW [X.]O). Die Auffassung, der Annahme von Verde[X.]kungsabsi[X.]ht stünde entgegen, dass si[X.]h der Angeklagte angesi[X.]hts der Reaktion seiner To[X.]hter "in Bru[X.]hteilen einer Sekunde" au[X.]h zu ihrer [X.] [X.] ents[X.]hlossen haben könnte, belegt, dass die Kammer von einem unzutref-fenden Maßstab ausgegangen ist. 40 b) Der aufgezeigte Mangel wäre im Ergebnis unerhebli[X.]h, wenn infolge des - von der Kammer als ni[X.]ht auss[X.]hließbar angenommenen - "Affektüber-sprungs" dem Angeklagten das (gedankli[X.]he Mit-)Bewusstsein gefehlt hätte, dass die Tötung seiner To[X.]hter die Aufklärung der Tötung der Ehefrau er-s[X.]hwert, und er ni[X.]ht in diesem Sinne zielgeri[X.]htet gehandelt hätte. Jedo[X.]h hält die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung re[X.]htli[X.]her [X.] ni[X.]ht stand. Die Würdigung der Beweise ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Ein [X.]eil ist je-do[X.]h aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung re[X.]htsfehlerhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie widersprü[X.]hli[X.]h, unklar oder lü[X.]kenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi[X.]herte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn der Tatri[X.]hter an die für die Überzeugungsbildung erforderli[X.]he Gewissheit über-spannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] NJW 2002, 2188, 2189; 2006, 1297, 1298; NStZ-RR 2003, 371 [X.]; 2005, 147 f.). 41 Gegen die Feststellungen zur Tötungsreihenfolge und zur affektbeding-ten Enthemmung des Angeklagten ist - im Ausgangspunkt - revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Basierend auf einer - no[X.]h - tragfähigen Tatsa[X.]hengrundla-ge hat die Kammer insoweit namentli[X.]h aus dem Zustand der Ehe und dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner To[X.]hter sowie den Persönli[X.]hkeiten der Eheleute unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hinsi[X.]htli[X.]h G.

H.

festgestellten Tötungshandlungen mögli[X.]he S[X.]hlüsse gezogen; zwingend brau[X.]hen diese ni[X.]ht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surt. vom 21. Februar 2006 - 1 [X.] m.w.[X.]). 42 - 20 - Die Beweiswürdigung zu einem die Verde[X.]kungsabsi[X.]ht auss[X.]hließen-den "Affektübersprung" ist jedo[X.]h lü[X.]kenhaft (na[X.]hfolgend [X.]) und lässt [X.], dass das [X.] an die für die Überzeugungsbildung erforderli[X.]he Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (na[X.]hfolgend [X.]). 43 44 [X.]) [X.]m Zusammenhang mit dem "Affektübersprung" ist ledigli[X.]h ange-führt, dass dieser "in Unkenntnis des tatsä[X.]hli[X.]hen Verlaufs und der (etwaigen) Heftigkeit des [X.] ni[X.]ht si[X.]her auszus[X.]hließen" sei; au[X.]h der "befriedi-gende" Ges[X.]hle[X.]htsverkehr, den der Angeklagte erstmals in der Na[X.]ht vom 11. auf den 12. Mai 2002 mit D. hatte, spre[X.]he ni[X.]ht dagegen. Demgegenüber bleiben die gegen eine derart starke affektive Erregung spre[X.]henden Umstände unerörtert. [X.]m Zusammenhang mit der Ablehnung einer erhebli[X.]h einges[X.]hränkten S[X.]huldfähigkeit ist die Kammer nämli[X.]h "zu der Überzeugung gelangt, dass weder die Persönli[X.]hkeit des Angeklagten no[X.]h die si[X.]h aus der Ehesituation mögli[X.]herweise ergebenden Konfliktlagen no[X.]h be-sondere tatnahe Umstände und Verhaltensweisen" für eine dur[X.]h die affektive Belastung hervorgerufenen Bewusstseinsstörung im Sinne von § 21 StGB sprä-[X.]hen. Zudem fehlten sogenannte "konstellative Faktoren" wie etwa der [X.] von Alkohol. [X.]nsbesondere sei aber das Na[X.]htatverhalten zu würdigen; neben dem Ges[X.]hle[X.]htsverkehr führt das [X.]eil in diesem Zusammenhang die gezielte Beseitigung von Tatspuren, das unauffällige Verhalten bei Kontakt mit [X.] im unmittelbaren zeitli[X.]hen Zusammenhang mit den Taten sowie die gekonnte Darstellung eines Vermisstenfalls an. Hieraus s[X.]hließt die Kammer auf "eine (beim Angeklagten) zum Tatzeitpunkt vollständig vorhandene Einsi[X.]hts- und Steuerungsfähigkeit". 45 All diese Umstände können jedo[X.]h au[X.]h für den vom [X.] als ni[X.]ht auss[X.]hließbar era[X.]hteten "Affektübersprung" relevant sein, ohne dass sie 46 - 21 - in diesem Zusammenhang allerdings erörtert sind. Dies wäre jedo[X.]h geboten gewesen, na[X.]hdem das [X.] dem Zustand affektiver Erregung für die Ablehnung des [X.] der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht ents[X.]heidende Bedeu-tung beimisst. 47 [X.]) Darüber hinaus lassen die Ausführungen im [X.]eil au[X.]h besorgen, dass die Kammer überspannte Anforderungen an die Feststellung gestellt hat, der Angeklagte habe J.

H. mit Verde[X.]kungsabsi[X.]ht getötet. [X.]nsbe-sondere gebietet der [X.] ni[X.]ht, zu Gunsten des Angeklagten [X.] - au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h innerer Tatsa[X.]hen - zu unterstellen, für deren Vorlie-gen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbra[X.]ht hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surt. vom 11. Juli 2006 - 1 [X.]/06 m.w.[X.]). Das [X.]eil nennt weder im Zusammenhang mit der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht no[X.]h an anderer Stelle Anhaltspunkte, die konkret darauf hinweisen könnten, der Zustand affektiver Er-regung habe die Vorstellungen des Angeklagten bei der Tötung von J.

H. völlig dominieren können. Das [X.]eil führt sogar an, dass na[X.]h den Aus-führungen des Sa[X.]hverständigen ein "Affektübersprung" auf Grund des Alters-unters[X.]hieds zwis[X.]hen dem Angeklagten und seiner To[X.]hter fern liege. Die Kammer hat si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h dieser Wertung anges[X.]hlossen; jedenfalls ist Gegenteiliges ni[X.]ht angeführt. Glei[X.]hwohl hat sie si[X.]h daran gehindert gesehen, einen sol[X.]hen "Affektübersprung – si[X.]her" auszus[X.]hließen. Dies lässt [X.], dass sie für die Überzeugungsbildung von der Notwendigkeit einer jede denktheoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit auss[X.]hließenden, von niemandem mehr anzwei-felbaren Gewissheit ausgegangen ist (vgl. S[X.]horeit in [X.]. § 261 Rdn. 4 m.w.[X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mord-merkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht ist - zumal bei uneinges[X.]hränkter S[X.]huldfä-higkeit - au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine affektive Erregung ohnehin bei den 48 - 22 - meisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt ([X.] NStZ-RR 2003, 8) und für Verde[X.]kungstötungen sogar typis[X.]h ist (vgl. [X.] NJW 1999, 1039, 1041). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hat ein sol[X.]her Erregungs-zustand dementspre[X.]hend im Regelfall keinen Einfluss auf die Verde[X.]kungsab-si[X.]ht (vgl. [X.] NJW [X.]O; [X.]. vom 15. Januar 2004 - 3 [X.]; zusam-menfassend [X.] in Mün[X.]hKomm § 211 Rdn. 187). 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Tots[X.]hlags an J.

H. auf die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft führt zur Aufhebung der deswe-gen verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe sowie der lebenslangen Ge-samtfreiheitsstrafe. Mit der Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs entfällt zuglei[X.]h die Grundlage für den Strafausspru[X.]h. Eine Aufre[X.]hterhaltung der wegen der Tö-tung von J.

H. von der S[X.]hwurgeri[X.]htskammer gemäß § 212 Abs. 2 StGB verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe und der dement-spre[X.]henden Gesamtfreiheitsstrafe bei glei[X.]hzeitiger Aufhebung des zu Grunde liegenden S[X.]huldspru[X.]hs ist ni[X.]ht mögli[X.]h (in verglei[X.]hbarem Sinne [X.]R StPO § 267 Abs. 2 S[X.]huldfähigkeit 1). [X.]st aber die lebenslange ([X.] aufzuheben, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Kammer zu Re[X.]ht von der Feststellung besonderer [X.] (§ 57a StGB) abgese-hen hat, kein Raum mehr. 49 [X.]V. Der [X.] ma[X.]ht - entspre[X.]hend au[X.]h den übereinstimmenden Anträgen von Verteidigung und Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhand-lung - von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, die Sa[X.]he gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein anderes [X.] zurü[X.]kzuverweisen. 50 - 23 - V. 51 Die Revision des Angeklagten hat die Frage aufgeworfen, ob für die Aussagen des Angeklagten bei den Bes[X.]huldigtenvernehmungen am 21. März 2003 und 29. August 2005 mangels qualifizierter Belehrungen ein Beweisver-wertungsverbot besteht. Diese Frage hätte vor allem dann Gewi[X.]ht, wenn es aus der Si[X.]ht des neuen Tatri[X.]hters wiederum auf den [X.]nhalt der in Rede ste-henden Aussagen ankommen sollte. 1. Eine qualifizierte Belehrung dient in erster Linie der Heilung von [X.] gegen [X.]en. War nämli[X.]h der [X.] re[X.]htsfehler-haft ni[X.]ht als Bes[X.]huldigter belehrt worden und erfolgt bei einer späteren [X.] au[X.]h ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit seiner frü-heren Aussage, ist diese frühere Aussage glei[X.]hwohl verwertbar, soweit er sie na[X.]h dem Hinweis - gegebenenfalls paus[X.]hal - bestätigt (vgl. [X.], [X.]. § 136 Rdn. 9). 52 2. Dies beantwortet für si[X.]h genommen ni[X.]ht die Frage, ob die na[X.]h - allerdings ni[X.]ht qualifizierter - Bes[X.]huldigtenbelehrung gema[X.]hten Aussagen verwertbar sind. 53 a) [X.]st ein Bes[X.]huldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, ni[X.]ht jedo[X.]h über die Unverwertbarkeit früherer Aussagen, so hat der Verstoß hin-si[X.]htli[X.]h der ans[X.]hließenden Aussage jedenfalls kein Gewi[X.]ht, das dem Ge-wi[X.]ht eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprä[X.]he. Wie der [X.] bereits im Zusammenhang mit anderen in ihrem Gewi[X.]ht hinter einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zurü[X.]kbleibenden [X.] der [X.] bei Bes[X.]huldigtenvernehmungen ents[X.]hieden hat, ist dann die Verwertbarkeit der Aussage dur[X.]h Abwägung im Einzelfall zu ermitteln 54 - 24 - (vgl. [X.]St 42, 170, 174; [X.], 236, 237; NStZ-RR 2006, 181, 182 f.). All dies gilt hier entspre[X.]hend. 55 b) Bei einer sol[X.]hen Abwägung wäre insbesondere von Bedeutung, wie gravierend der [X.] war, ob er also in bewusster oder willkürli[X.]her Umgehung der [X.]en erfolgte, wofür hier ni[X.]hts spri[X.]ht (vgl. au[X.]h oben [X.][X.]. 3. b. [X.]). Auf der anderen Seite wäre das [X.]nteresse an der Sa[X.]haufklä-rung einzustellen, das von dem - hier massiven - Gewi[X.]ht der Tat abhängt. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist na[X.]h alledem - jedenfalls auf der Grundlage der bisher erkennbaren Umstände - fern liegend. VRi[X.] [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unters[X.]hrift gehindert. Wahl Wahl Boetti[X.]her Kolz [X.]

Meta

1 StR 3/07

03.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 1 StR 3/07 (REWIS RS 2007, 3103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3103

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 439/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 439/13 (Bundesgerichtshof)

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter


1 StR 476/11 (Bundesgerichtshof)

Beweisverwertungverbot im Strafverfahren: Beurteilungsspielraum der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich des Übergangs von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung


4 StR 455/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 84/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Mordes: Anforderungen an einen rechtlichen Hinweis bei Annahme niedriger Beweggründe


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 223/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.